Rechtssatz RS0107826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107826
Entscheidungsdatum
17.04.1997
Norm
AngG §26 Z2 III2a
MuttSchG §15
Rechtssatz
Während des Karenzurlaubes werden die maßgeblichen Wertungen für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erkennbar beeinflußt, indem kein laufendes Entgelt geschuldet wird und sich damit erneut ein Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG ebensowenig ereignen kann wie ein Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 AngG mangels Arbeitspflicht. Ein durch den Arbeitgeber vor Antritt des Karenzurlaubes durch Nichtzahlung des Entgeltes geschaffener rechtswidriger Zustand reicht jedoch als Dauerzustand weiter. Hat aber die Arbeitnehmerin durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts zu erkennen gegeben, daß sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen will, kann ein Austritt erst nach einer Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgen.Während des Karenzurlaubes werden die maßgeblichen Wertungen für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erkennbar beeinflußt, indem kein laufendes Entgelt geschuldet wird und sich damit erneut ein Austrittsgrund gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ebensowenig ereignen kann wie ein Entlassungsgrund gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG mangels Arbeitspflicht. Ein durch den Arbeitgeber vor Antritt des Karenzurlaubes durch Nichtzahlung des Entgeltes geschaffener rechtswidriger Zustand reicht jedoch als Dauerzustand weiter. Hat aber die Arbeitnehmerin durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts zu erkennen gegeben, daß sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen will, kann ein Austritt erst nach einer Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgen.
Schlagworte
SW: vorenthält, Schmälerung, Gerichtsverfahren, Klage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107826
Dokumentnummer
JJR_19970417_OGH0002_008OBA00090_97M0000_001