Die gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässige Revision ist teilweise berechtigt.Die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässige Revision ist teilweise berechtigt.
Soweit sich die beklagte Partei gegen den Entgeltanspruch der Klägerin aus dem Zeitraum 1.4.1995 bis Mitte Mai 1995 wendet, ist jedoch die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den getroffenen und vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen ausgeht (siehe Feststellungen S 3 f des Urteils erster Instanz = AS 71 f). Es ist daher nicht erforderlich zu erörtern, ob die für die Wirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des besonders geschützten Arbeitsverhältnisses erforderliche Schriftform (§ 10 Abs 7 MSchG) eingehalten wurde.Soweit sich die beklagte Partei gegen den Entgeltanspruch der Klägerin aus dem Zeitraum 1.4.1995 bis Mitte Mai 1995 wendet, ist jedoch die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den getroffenen und vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen ausgeht (siehe Feststellungen S 3 f des Urteils erster Instanz = AS 71 f). Es ist daher nicht erforderlich zu erörtern, ob die für die Wirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des besonders geschützten Arbeitsverhältnisses erforderliche Schriftform (Paragraph 10, Absatz 7, MSchG) eingehalten wurde.
Hingegen ist die Revision berechtigt, soweit sie sich gegen den Teil der Klagsforderung wendet, der auf dem vorzeitigen Austritt der Klägerin beruht.
Sämtlichen Gründen, die zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, ist gemeinsam, daß die Wichtigkeit des Grundes nach der damit verbundenen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Dauerschuldverhältnisses) beurteilt wird (ZAS 1978/7, 50 [Winkler]; DRdA 1989/7, 114 [Dirschmied] ua; Martinek ua, AngG7, 546).
Während des Karenzurlaubes, bei dem die charakteristischen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgehoben sind (vgl Knöfler, Mutterschutzgesetz11, 266 ff, insb 277) und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sich lediglich in der Fortsetzungsoption des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (und allenfalls der begünstigten Anrechnung für den Erwerb einer Abfertigungsanwartschaft, vgl 8 ObS 88/97t), der Zugehörigkeit zum Kreis der Wahlberechtigten (§ 52 ArbVG; vgl Knöfler aaO 278) und anderem erschöpft, werden die maßgeblichen Wertungen für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erkennbar beeinflußt, indem kein laufenden Entgelt geschuldet wird und sich damit erneut ein Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG ebensowenig ereignen kann wie ein Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 AngG mangels Arbeitspflicht. Es ist zwar während des Karenzurlaubes kein laufendes Entgelt zu zahlen, sodaß sich der Austrittsgrund nicht aufs neue ereignen kann, wohl aber wirkt der durch den Verzug der beklagten Partei vor Antritt des Karenzurlaubes geschaffene rechtswidrige Zustand als Dauerzustand (vgl Martinek ua AngG7, 576 mwN) weiter, dem der Arbeitgeber durch Zahlung leicht abhelfen könnte. Durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts hat die Klägerin zwar nicht auf die Geltendmachung ihres Austrittsrechtes verzichtet, wohl aber zu erkennen gegeben, daß sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen wolle. Die Erklärung ihres Austritts in der Verhandlung vom 29.1.1996 (AS 45) ohne vorausgehende Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgte für den beklagten Arbeitgeber überraschend, denn er mußte in dieser Verfahrenslage nicht damit rechnen, daß die Klägerin wegen eines mehrere Monate zurückliegenden Entgeltrückstandes (Einleitung des Verfahrens am 4.4.1995) plötzlich ihren Austritt erklären werde.Während des Karenzurlaubes, bei dem die charakteristischen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgehoben sind vergleiche Knöfler, Mutterschutzgesetz11, 266 ff, insb 277) und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sich lediglich in der Fortsetzungsoption des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (und allenfalls der begünstigten Anrechnung für den Erwerb einer Abfertigungsanwartschaft, vergleiche 8 ObS 88/97t), der Zugehörigkeit zum Kreis der Wahlberechtigten (Paragraph 52, ArbVG; vergleiche Knöfler aaO 278) und anderem erschöpft, werden die maßgeblichen Wertungen für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erkennbar beeinflußt, indem kein laufenden Entgelt geschuldet wird und sich damit erneut ein Austrittsgrund gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ebensowenig ereignen kann wie ein Entlassungsgrund gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG mangels Arbeitspflicht. Es ist zwar während des Karenzurlaubes kein laufendes Entgelt zu zahlen, sodaß sich der Austrittsgrund nicht aufs neue ereignen kann, wohl aber wirkt der durch den Verzug der beklagten Partei vor Antritt des Karenzurlaubes geschaffene rechtswidrige Zustand als Dauerzustand vergleiche Martinek ua AngG7, 576 mwN) weiter, dem der Arbeitgeber durch Zahlung leicht abhelfen könnte. Durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts hat die Klägerin zwar nicht auf die Geltendmachung ihres Austrittsrechtes verzichtet, wohl aber zu erkennen gegeben, daß sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen wolle. Die Erklärung ihres Austritts in der Verhandlung vom 29.1.1996 (AS 45) ohne vorausgehende Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgte für den beklagten Arbeitgeber überraschend, denn er mußte in dieser Verfahrenslage nicht damit rechnen, daß die Klägerin wegen eines mehrere Monate zurückliegenden Entgeltrückstandes (Einleitung des Verfahrens am 4.4.1995) plötzlich ihren Austritt erklären werde.
Dazu kommt noch überdies der Umstand, daß wegen der Anrechnung gemäß § 29 AngG zum Zeitpunkt des Austrittes die Forderung noch nicht fällig war (vgl 8 ObS 2260/96b, 8 ObS 21/95 zum APSG; 8 ObA 268/94); der Dreimonatszeitraum (der Pauschalierung) beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, während der Karenzurlaub noch bis 14.9.1997 (laut Arbeitsbescheinigung) dauerte, sodaß im Zeitpunkt des Austrittes noch nicht annähernd abschätzbar war, ob nach Ende der Dreimonatspauschalierung (29.4.1996) überhaupt ein Schadenersatzanspruch bestehen werde und in welchem Ausmaß.Dazu kommt noch überdies der Umstand, daß wegen der Anrechnung gemäß Paragraph 29, AngG zum Zeitpunkt des Austrittes die Forderung noch nicht fällig war vergleiche 8 ObS 2260/96b, 8 ObS 21/95 zum APSG; 8 ObA 268/94); der Dreimonatszeitraum (der Pauschalierung) beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, während der Karenzurlaub noch bis 14.9.1997 (laut Arbeitsbescheinigung) dauerte, sodaß im Zeitpunkt des Austrittes noch nicht annähernd abschätzbar war, ob nach Ende der Dreimonatspauschalierung (29.4.1996) überhaupt ein Schadenersatzanspruch bestehen werde und in welchem Ausmaß.
Mangels vorausgehender Mahnung und mangels Fälligkeit erweist sich daher die Forderung der Klägerin aus dem vorzeitigen Austritt als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO; der geringfügige Unterschied im Prozentsatz des Obsiegens und Unterliegens von weniger als 10 % kann zur Vermeidung artifizieller Ergebnisse vernachlässigt werden (vgl Fucik-Rechberger, Komm ZPO Rz 3 und 4 zu § 43).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO; der geringfügige Unterschied im Prozentsatz des Obsiegens und Unterliegens von weniger als 10 % kann zur Vermeidung artifizieller Ergebnisse vernachlässigt werden vergleiche Fucik-Rechberger, Komm ZPO Rz 3 und 4 zu Paragraph 43,).