Rechtssatz RS0107855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107855
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Für die Pflichtteilsergänzung ist zwar grundsätzlich auch das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten pflichtteilsdeckend einzurechnen, ohne daß der Ehegatte zwischen dem Voraus und dessen Abgeltung in Geld wählen könnte. Ist aber dem hinterbliebenen Ehegatten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, vor allem wegen altersbedingter beziehungsweise krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit, das Verbleiben in der Ehewohnung nicht zumutbar oder gar unmöglich, so kann er den für ihn nutzlosen Voraus unter Vorbehalt seines ungekürzten Pflichtteilsanspruchs ausschlagen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2364/96w
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2364/96w
Veröff: SZ 70/47
- 5 Ob 14/02y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 14/02y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen. Die Erbin des Pflichtteilsberechtigten muss sich nicht auf die für diesen nutzlose Zuwendung, deren Vorteile er nicht wirklich erhalten konnte, verweisen lassen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107855
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02364_96W0000_001