Rechtssatz RS0107863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107863
Entscheidungsdatum
29.04.1997
Rechtssatz
Die Schadenersatzverpflichtung gemäß § 24 Abs 5 BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wege des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist auf das im § 1315 ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt.Die Schadenersatzverpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wege des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist auf das im Paragraph 1315, ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107863
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00071_97S0000_001