Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Nach § 24 Abs 5 BStG können die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken die beim Bau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt. Durch § 24 Abs 5 BStG wird also die nachbarrechtliche Haftung des Bundes, insbesondere aufgrund des § 364a ABGB, nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern es haben die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken und bei einer nicht bloß vorübergehenden oder unerheblichen Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grund- oder Quellwassers aus Anlaß des Baus einer Bundesstraße Anwendung zu finden (1459 BlgNR 13.GP, 4; 6 Ob 1535/95; EvBl 1980/143; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung, 309). Das Begehren des Klägers ist (zumindest zum Teil) auch auf den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken gerichtet. Eine nachbarrechtliche Haftung des Bundes könnte demnach erwogen werden, doch wird der Bund vom Kläger nicht in Anspruch genommen. Die beklagte Partei hingegen kann nachbarrechtlich vom Kläger nicht belangt werden. Zwar richtet sich der Anspruch auf Abwehr von Immissionen nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, aber nur dann, wenn er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt (SZ 67/138; SZ 67/131; SZ 42/159 uva; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 364 mwN). Davon kann hier keine Rede sein, denn die beklagte Partei ist gleichsam als Bauunternehmer anzusehen, der aufgrund eines bundesgesetzlich angeordneten Auftrags (Werkvertrags) Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchzuführen hatte. Damit wurde ihr aber keine Benützungsbefugnis eingeräumt, die sie nach §§ 364 ff ABGB haftbar machen könnte. Eine Ausdehnung der nachbarrechtlichen Haftung auf die beklagte Partei wäre mit dem Sinn und Zweck des Nachbarrechts nicht mehr in Einklang zu bringen (1 Ob 568/94; 1 Ob 22/88; SZ 47/140 uva). Ein Rechtsschutzdefizit für den geschädigten Nachbarn besteht deshalb nicht, weil der Bund durch seine Organe auf den jeweiligen Bauunternehmer Einfluß nehmen kann und damit bei Sachschäden an Bauwerken für dessen Handlungen und Unterlassungen nachbarrechtlich haftet. Der Kläger macht auch mit der vorliegenden Klage ausdrücklich und eindeutig nur Schadenersatzansprüche geltend, und zwar nicht gegen den Bund, sondern gegen die beklagte Partei, die als vom Bund bestimmter Werkunternehmer in dessen Auftrag die Bauarbeiten durchzuführen hatte. Die Schadenersatzverpflichtung gemäß § 24 Abs 5 BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wge des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Gegen die beklagte Partei, die zum Kläger in keiner vertraglichen Beziehung stand, könnte dieser somit nur einen verschuldensabhängigen deliktischen Schadenersatzanspruch nach den §§ 1293 ff ABGB geltend machen. Grundsätzlich besteht nämlich nach § 1313a ABGB nur gegenüber dem Vertragspartner (oder bei vergleichbarer Sonderbeziehung) eine Haftung für ein Verschulden der Gehilfen bei der Erfüllung des Vertrags; außerhalb des Vertrags ist die Gehilfenhaftung auf das im § 1315 ABGB umschriebene Maß beschränkt (SZ 50/34 mwN). Mag auch der Bund für einen Schaden, den eines seiner Organe herbeigeführt hat, haften, so trifft diese (verstärkte) Haftung jedenfalls nicht jenen, der ein Werk im Auftrag des Bundes vollbringt; dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist vielmehr auf das im § 1315 ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt. Daß sich die beklagte Partei einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung der hier in Frage stehenden Angelegenheiten bedient hätte, wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Der Haftungstatbestand des § 1315 ABGB kann sohin nicht zum Tragen kommen. Damit kann aber dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, selbst wenn unterstellt wird, daß die von der beklagten Partei beauftragten Unternehmen (also ihre Besorgungsgehilfen) nicht alle zumutbaren Handlungen gesetzt haben, um allfällige Verschmutzungen zu vermeiden.Nach Paragraph 24, Absatz 5, BStG können die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken die beim Bau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt. Durch Paragraph 24, Absatz 5, BStG wird also die nachbarrechtliche Haftung des Bundes, insbesondere aufgrund des Paragraph 364 a, ABGB, nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern es haben die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken und bei einer nicht bloß vorübergehenden oder unerheblichen Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grund- oder Quellwassers aus Anlaß des Baus einer Bundesstraße Anwendung zu finden (1459 BlgNR 13.GP, 4; 6 Ob 1535/95; EvBl 1980/143; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung, 309). Das Begehren des Klägers ist (zumindest zum Teil) auch auf den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken gerichtet. Eine nachbarrechtliche Haftung des Bundes könnte demnach erwogen werden, doch wird der Bund vom Kläger nicht in Anspruch genommen. Die beklagte Partei hingegen kann nachbarrechtlich vom Kläger nicht belangt werden. Zwar richtet sich der Anspruch auf Abwehr von Immissionen nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, aber nur dann, wenn er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt (SZ 67/138; SZ 67/131; SZ 42/159 uva; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 364, mwN). Davon kann hier keine Rede sein, denn die beklagte Partei ist gleichsam als Bauunternehmer anzusehen, der aufgrund eines bundesgesetzlich angeordneten Auftrags (Werkvertrags) Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchzuführen hatte. Damit wurde ihr aber keine Benützungsbefugnis eingeräumt, die sie nach Paragraphen 364, ff ABGB haftbar machen könnte. Eine Ausdehnung der nachbarrechtlichen Haftung auf die beklagte Partei wäre mit dem Sinn und Zweck des Nachbarrechts nicht mehr in Einklang zu bringen (1 Ob 568/94; 1 Ob 22/88; SZ 47/140 uva). Ein Rechtsschutzdefizit für den geschädigten Nachbarn besteht deshalb nicht, weil der Bund durch seine Organe auf den jeweiligen Bauunternehmer Einfluß nehmen kann und damit bei Sachschäden an Bauwerken für dessen Handlungen und Unterlassungen nachbarrechtlich haftet. Der Kläger macht auch mit der vorliegenden Klage ausdrücklich und eindeutig nur Schadenersatzansprüche geltend, und zwar nicht gegen den Bund, sondern gegen die beklagte Partei, die als vom Bund bestimmter Werkunternehmer in dessen Auftrag die Bauarbeiten durchzuführen hatte. Die Schadenersatzverpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wge des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Gegen die beklagte Partei, die zum Kläger in keiner vertraglichen Beziehung stand, könnte dieser somit nur einen verschuldensabhängigen deliktischen Schadenersatzanspruch nach den Paragraphen 1293, ff ABGB geltend machen. Grundsätzlich besteht nämlich nach Paragraph 1313 a, ABGB nur gegenüber dem Vertragspartner (oder bei vergleichbarer Sonderbeziehung) eine Haftung für ein Verschulden der Gehilfen bei der Erfüllung des Vertrags; außerhalb des Vertrags ist die Gehilfenhaftung auf das im Paragraph 1315, ABGB umschriebene Maß beschränkt (SZ 50/34 mwN). Mag auch der Bund für einen Schaden, den eines seiner Organe herbeigeführt hat, haften, so trifft diese (verstärkte) Haftung jedenfalls nicht jenen, der ein Werk im Auftrag des Bundes vollbringt; dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist vielmehr auf das im Paragraph 1315, ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt. Daß sich die beklagte Partei einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung der hier in Frage stehenden Angelegenheiten bedient hätte, wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Der Haftungstatbestand des Paragraph 1315, ABGB kann sohin nicht zum Tragen kommen. Damit kann aber dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, selbst wenn unterstellt wird, daß die von der beklagten Partei beauftragten Unternehmen (also ihre Besorgungsgehilfen) nicht alle zumutbaren Handlungen gesetzt haben, um allfällige Verschmutzungen zu vermeiden.
Angesichts der mangelnden Berechtigung des Klagebegehrens muß die von der beklagten Partei erstmals in ihrer Revision aufgeworfene Frage, ob Umsatzsteuer aus den festgestellten Schadensbeträgen rechtens zuerkannt hätte werden dürfen, nicht geprüft werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei die Einschränkung des Klagebegehrens zu berücksichtigen war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei die Einschränkung des Klagebegehrens zu berücksichtigen war.