Die Beklagten erhoben gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes Rekurs (die Bezeichnung "Revision und Rekurs" ist offensichtlich unrichtig, es handelt sich nach dem gesamten Inhalt des Rechtsmittelschriftsatzes um einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß) mit dem Antrag, den Aufhebungsbeschluß dahingehend abzuändern, daß in der Sache selbst entschieden und das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt werde.
Die Revision ist nicht berechtigt, dem Rekurs kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Beklagten keine Haftung aufgrund des ihnen in erster Instanz seitens des Klägers angelasteten Verschuldens am Zustandekommen der Schäden trifft. Der Kläger vertritt in Anlehnung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Meinung, die Beklagten hafteten aus dem Titel eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches, wobei aber eine Verschuldensteilung im Sinne des § 1304 ABGB nicht stattzufinden habe. Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, sie seien von einer Haftung für die aufgetretenen Schäden zur Gänze befreit, weil diese allein auf das Verhalten des geschädigten Klägers zurückzuführen seien und die Beklagten die ihnen gebotene Sorgfalt beachtet hätten.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Beklagten keine Haftung aufgrund des ihnen in erster Instanz seitens des Klägers angelasteten Verschuldens am Zustandekommen der Schäden trifft. Der Kläger vertritt in Anlehnung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Meinung, die Beklagten hafteten aus dem Titel eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches, wobei aber eine Verschuldensteilung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB nicht stattzufinden habe. Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, sie seien von einer Haftung für die aufgetretenen Schäden zur Gänze befreit, weil diese allein auf das Verhalten des geschädigten Klägers zurückzuführen seien und die Beklagten die ihnen gebotene Sorgfalt beachtet hätten.
Nun ist richtig, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs.2 ABGB und des § 364b ABGB allgemein zuzubilligen ist, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben (SZ 64/3; SZ 63/185; SZ 61/61; JBl. 1992, 641; EvBl. 1992/176; 1 Ob 19/93; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 53 zu § 364 uva). Die Frage, ob solche ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die Beklagten für einen objektiv nicht kalkulierbaren Schadenseintritt überhaupt zu haften hätten (vgl. SZ 64/3; SZ 63/185; SZ 60/265; JBl. 1991, 580; Pimmer aaO, Rz 55 zu § 364; Ritzberger in JBl 1964, 197). Ebenso muß auch nicht weiter erörtert werden, daß der von den Beklagten erhobene Alleinverschuldenseinwand den Mitschuldeinwand miteinschließt (SZ 53/164 mwN; 3 Ob 538/91 uva). Schließlich erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob gegenüber einem verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden kann (so bejahend SZ 64/152; SZ 54/137; JBl 1993, 653; JBl 1990, 524; RZ 1983/67; Bassenge in Palandt, BGB53 1106; NJW 1992, 2884; Pimmer aaO Rz 57 zu § 364 uva; verneinend allerdings SZ 41/42, diese Frage dahinstellend SZ 51/47). Nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes können die Beklagten nämlich im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen werden.Nun ist richtig, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und des Paragraph 364 b, ABGB allgemein zuzubilligen ist, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ergeben (SZ 64/3; SZ 63/185; SZ 61/61; JBl. 1992, 641; EvBl. 1992/176; 1 Ob 19/93; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 53 zu Paragraph 364, uva). Die Frage, ob solche ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die Beklagten für einen objektiv nicht kalkulierbaren Schadenseintritt überhaupt zu haften hätten vergleiche SZ 64/3; SZ 63/185; SZ 60/265; JBl. 1991, 580; Pimmer aaO, Rz 55 zu Paragraph 364,; Ritzberger in JBl 1964, 197). Ebenso muß auch nicht weiter erörtert werden, daß der von den Beklagten erhobene Alleinverschuldenseinwand den Mitschuldeinwand miteinschließt (SZ 53/164 mwN; 3 Ob 538/91 uva). Schließlich erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob gegenüber einem verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden kann (so bejahend SZ 64/152; SZ 54/137; JBl 1993, 653; JBl 1990, 524; RZ 1983/67; Bassenge in Palandt, BGB53 1106; NJW 1992, 2884; Pimmer aaO Rz 57 zu Paragraph 364, uva; verneinend allerdings SZ 41/42, diese Frage dahinstellend SZ 51/47). Nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes können die Beklagten nämlich im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen werden.
Das Nachbarrecht schützt zwar nicht nur den Anrainer, sondern auch den Eigentümer einer Liegenschaft, die keine gemeinsame Grenze zu jenem Grundstück aufweist, von dem das schädigende Ereignis ausgeht, auf die sich aber diese Einwirkungen nachteilig auswirken (SZ 64/3; SZ 61/273; SZ 55/172; SZ 54/137; JBl 1991, 580 uva). Der Abwehranspruch gegen Immissionen richtet sich auch nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benutzt (SZ 63/3; SZ 53/11; SZ 42/159; JBl 1992, 641; JBl 1991, 247, 580; EvBl 1992/176; RdW 1992, 304 ua). Nun hat der Kläger im vorliegenden Fall nie behauptet, daß die Beklagten das Grundstück, auf welchem sie die Sprengung durchgeführt haben, für ihre eigenen Zwecke benutzt hätten. Er hat vielmehr vorgebracht, die Beklagten hätten als Arbeitsgemeinschaft den Kraftwerksbau in St.J***** betrieben und zur Errichtung eines Druckwasserstollens Sprengarbeiten durchgeführt (AS 2). Schon im Gutachten des SV Dipl.Ing.B***** (ON 25) wurde im Rahmen des Befundes ausgeführt, daß die Beklagten als ARGE im Auftrag der O***** Arbeiten für den Ausbau des W***** Baches durchgeführt hätten (AS 77 f). Aus dem Gutachten des SV Prof.Dipl.Ing.Dr.R***** (ON 73) ergibt sich, daß als Bauherrschaft für die gesamten Arbeiten die O***** aufgetreten sei (AS 357). In diesem Sinne haben die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt, daß die ARGE K*****, bestehend aus den vier Beklagten, im Auftrag der O***** (siehe auch Beilage 6) Arbeiten für den Ausbau der Wasserkraft des W***** Baches durchgeführt haben (AS 465 bzw. AS 45 in Bd.II). Das bedeutet also, daß die Beklagten, die im Rahmen einer ARGE tätig geworden sind, als mit Sprengarbeiten beauftragte Bauunternehmen angesehen werden müssen, denn es findet sich weder ein Vorbringen noch sonst ein Hinweis darauf, daß die Beklagten das Grundstück, auf welchem die Sprengung durchgeführt wurde, für ihre eigenen Zwecke benutzt hätten. Wenn nun auch der Kläger sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt hat (S.4 des Protokolls vom 15.5.1991 = AS 284), kann er aus dem Titel eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches die lediglich beauftragten Bauunternehmen nicht in Anspruch nehmen (siehe die zuvor zitierten Entscheidungen, insbesondere aber auch 1 Ob 22/88, SZ 47/140; SZ 41/84; SZ 38/106; MietSlg. 37.018; Pimmer aaO Rz 13 zu § 364).Das Nachbarrecht schützt zwar nicht nur den Anrainer, sondern auch den Eigentümer einer Liegenschaft, die keine gemeinsame Grenze zu jenem Grundstück aufweist, von dem das schädigende Ereignis ausgeht, auf die sich aber diese Einwirkungen nachteilig auswirken (SZ 64/3; SZ 61/273; SZ 55/172; SZ 54/137; JBl 1991, 580 uva). Der Abwehranspruch gegen Immissionen richtet sich auch nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benutzt (SZ 63/3; SZ 53/11; SZ 42/159; JBl 1992, 641; JBl 1991, 247, 580; EvBl 1992/176; RdW 1992, 304 ua). Nun hat der Kläger im vorliegenden Fall nie behauptet, daß die Beklagten das Grundstück, auf welchem sie die Sprengung durchgeführt haben, für ihre eigenen Zwecke benutzt hätten. Er hat vielmehr vorgebracht, die Beklagten hätten als Arbeitsgemeinschaft den Kraftwerksbau in St.J***** betrieben und zur Errichtung eines Druckwasserstollens Sprengarbeiten durchgeführt (AS 2). Schon im Gutachten des SV Dipl.Ing.B***** (ON 25) wurde im Rahmen des Befundes ausgeführt, daß die Beklagten als ARGE im Auftrag der O***** Arbeiten für den Ausbau des W***** Baches durchgeführt hätten (AS 77 f). Aus dem Gutachten des SV Prof.Dipl.Ing.Dr.R***** (ON 73) ergibt sich, daß als Bauherrschaft für die gesamten Arbeiten die O***** aufgetreten sei (AS 357). In diesem Sinne haben die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt, daß die ARGE K*****, bestehend aus den vier Beklagten, im Auftrag der O***** (siehe auch Beilage 6) Arbeiten für den Ausbau der Wasserkraft des W***** Baches durchgeführt haben (AS 465 bzw. AS 45 in Bd.II). Das bedeutet also, daß die Beklagten, die im Rahmen einer ARGE tätig geworden sind, als mit Sprengarbeiten beauftragte Bauunternehmen angesehen werden müssen, denn es findet sich weder ein Vorbringen noch sonst ein Hinweis darauf, daß die Beklagten das Grundstück, auf welchem die Sprengung durchgeführt wurde, für ihre eigenen Zwecke benutzt hätten. Wenn nun auch der Kläger sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt hat (S.4 des Protokolls vom 15.5.1991 = AS 284), kann er aus dem Titel eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches die lediglich beauftragten Bauunternehmen nicht in Anspruch nehmen (siehe die zuvor zitierten Entscheidungen, insbesondere aber auch 1 Ob 22/88, SZ 47/140; SZ 41/84; SZ 38/106; MietSlg. 37.018; Pimmer aaO Rz 13 zu Paragraph 364,).
Da sohin auch eine Haftung der Beklagten aus dem Titel eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches ausscheidet, erweist sich deren Rekurs als berechtigt und führt in Nichtstattgebung der klägerischen Revision zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.