Entscheidungsgründe:
Im Jahr 1967 erhielt der Beklagte von der klagenden Partei den in den Jahren 1969 bis 1972 ausgeführten Auftrag, für einen Erweiterungsbau eines Krankenhauses die konstruktive Planung und die statischen Berechnungen vorzunehmen. Im Jahr 1980 senkte sich eine Betonfassadenplatte, weil die Verankerung nachgegeben hatte. Um der Gefahr eines Herunterfallens anderer Fassadenplatten zu begegnen, veranlaßte die klagende Partei Sanierungsarbeiten, welche 769.730,88 S kosteten.
Mit einer im Jahr 1984 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei den Ersatz dieses Betrages mit der Begründung, den Beklagten treffe ein Verschulden an diesem Schaden, weil er die Befestigungskonstruktion für die Fassadenplatten nur mit gewöhnlichem Baustahl statt mit rostfreiem Chrom-Nickel-Stahl vorgesehen habe. Als die klagende Partei dieses Problem zur Diskussion gestellt habe, habe der Beklagte zumindest eine Empfehlung in dieser Richtung unterlassen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, daß ihn kein Verschulden treffe. Seine Vorgangsweise habe dem damaligen Wissensstand entsprochen. Die klagende Partei müsse sich aber als Verschulden anrechnen lassen, daß sie auf eine korrosionsgeschützte Verankerung der Fassadenplatten keinen Wert gelegt habe. Auch ohne besonderen Hinweis des Beklagten, der im übrigen einen Korrosionsschutz durch eine Eintragung im Bautagebuch angeordnet habe, sei es Sache der klagenden Partei gewesen, diesen ordnungsgemäß anzubringen. Schließlich erhob der Beklagte eine Verjährungseinwendung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Mit Beschluß des Revisionsgerichtes 3 Ob 560/86 wurde das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Verjährungseinwendung als unberechtigt erkannt.
Im zweiten Rechtsgang war gemäß dem Aufhebungsbeschluß des Revisionsgerichtes vor allem der allgemeine Wissensstand und Stand der Technik in den kritischen Jahren 1969 bis 1972 über die Verwendung von korrisionsbeständigem rostfreiem Verankerungsmaterial, aber auch über die Vorgangsweise eines Statikers, dem Bedenken an der Verwendung des von ihm vorgeschlagenen Materials mitgeteilt worden, zu erörtern. Im einzelnen wird hier auf den Beschluß 3 Ob 560/86 hingewiesen.
Zur Aufhebung des abändernden Urteiles des Berufungsgerichtes im zweiten Rechtsgang wegen Beiziehung eines mit Recht abgelehnten Sachverständigen ist auf den Beschluß 3 Ob 545/88 hinzuweisen.
Im dritten Rechtsgang gab das Berufungsgericht der Berufung wieder weitgehend Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache im Sinne einer Klagsstattgebung ab. Die Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht nahm zu den offenen Fragen eine Beweisergänzung vor und gelangte kurz zusammengefaßt einschließlich der übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes insgesamt zu folgenden Tatsachenfeststellungen:
Der Stand der Technik zur Befestigung von vorfabrizierten Betonfassadenplatten befand sich im Jahr 1970 in einer kritischen Entwicklungsphase. Die entsprechenden Baunormen enthielten nur Hinweise auf die Anbringung eines geeigneten Korrosionsanstrichs. In einer Fachzeitschrift des Jahres 1967 und einer Bekanntmachung eines deutschen Ministeriums des Jahres 1968 wurde aber schon darauf hingewiesen, daß bei besonders der Korrosion ausgesetzten Stellen nicht rostender Stahl verwendet werden müsse. Im Jahr 1970 gab es auch in Österreich schon Anbote von Unternehmen, Fassadenplattenanker aus rost- und säurebeständigem Edelstahl zu verwenden. Obwohl dem erhöhten Korrosionsschutz schon Beachtung geschenkt wurde, wurden dennoch noch kaum korrosionsbeständige Stähle eingesetzt. Dem Wissensstand der Technik 1969 bis 1972 entsprach also noch die Anbringung eines zweifachen Rostschutzanstriches.
In den von der beklagten Partei erstellten Plänen wurde kein besonderer Korrosionsschutz erwähnt. Als die Bauherrschaft Bedenken zum vorgeschlagenen gewöhnlichen Baustahl äußerte, zerstreute sie der vom Beklagten zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Mitarbeiter. Fachgerecht wäre es aber gewesen, auf Grund dieser Bedenken entsprechende Nachforschungen zu pflegen, um dann auf die schon in der Fachliteratur behandelte Optimallösung hinzuweisen.
Im Bautagebuch trug der Mitarbeiter des Beklagten im Jahr 1971 die Anordnung ein, die Eisenteile seien mit Rostschutzfarben zu schützen. Der örtliche Bauleiter der klagenden Partei war ein äußerst gewissenhafter Mensch. Da unter Fachleuten damals bekannt war, daß ein einfacher Rostschutzanstrich nicht sinnvoll ist, war auf Grund der Eintragung im Bautagebuch klar, daß damit ein zweifacher Rostschutzanstrich gemeint war.
Ein in diesem Sinn ordnungsgemäß angebrachter Rostschutzanstrich hätte eine Lebensdauer von zwanzig bis fünfundvierzig Jahren gewährleistet. Der von der klagenden Partei vorgenommene Rostschutzanstrich war nicht lückenlos und ordnungsgemäß, sodaß die Verankerungen schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit unbrauchbar waren. Eine Kontrolle des Rostschutzanstriches hat der Beklagte nicht durchgeführt; dies war aber auch nicht seine Aufgabe, sondern Aufgabe der Bauherrschaft.
Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen ging das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß der Beklagte auf Grund der von der klagenden Partei geäußerten Bedenken zu einem ganz besonders sorgfältigen Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. Er hätte daher auf Grund entsprechender Nachforschungen die Verwendung von nicht rostendem Stahl empfehlen, zumindest aber auf eine besonders sorgfältige Anbringung des doppelten Schutzanstrichs aufmerksam machen müssen.
Die Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.
So weit die beklagte Partei unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Nichtberücksichtigung ihres Einwandes rügt, die klagende Partei treffe das Alleinverschulden, ist die beklagte Partei auf die Erledigung der Rechtsrüge zu verweisen.