Rechtssatz RS0107883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107883
Entscheidungsdatum
22.08.2022
Rechtssatz
Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. § 26 Abs 1 Z 5 und 7 WEG betreffen im Falle der Existenz eines bestellten Verwalters nur die Durchsetzung von dessen Pflichten bzw dessen Abberufung und nicht die Abwehr von unzulässigen Eingriffen in die Verwaltung durch sogenannte Haussprecher oder Hausvertrauensleute.Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 WEG betreffen im Falle der Existenz eines bestellten Verwalters nur die Durchsetzung von dessen Pflichten bzw dessen Abberufung und nicht die Abwehr von unzulässigen Eingriffen in die Verwaltung durch sogenannte Haussprecher oder Hausvertrauensleute.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 189/97y
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 189/97y
- 5 Ob 280/08z
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 280/08z
nur: Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. (T1); Beisatz: Für den inhaltlich auf den Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 gestütztes Begehren ist ein solcher Wohnungseigentümer nicht passiv legitimiert. (T2)
- 5 Ob 39/22d
Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 39/22d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107883
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0050OB00189_97Y0000_001