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Rechtssatz RS0107883×

Rechtssatz RS0107883

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107883

Entscheidungsdatum

22.08.2022

Rechtssatz

Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 WEG betreffen im Falle der Existenz eines bestellten Verwalters nur die Durchsetzung von dessen Pflichten bzw dessen Abberufung und nicht die Abwehr von unzulässigen Eingriffen in die Verwaltung durch sogenannte Haussprecher oder Hausvertrauensleute.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 189/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 189/97y
  • 5 Ob 280/08z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 280/08z
    nur: Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. (T1); Beisatz: Für den inhaltlich auf den Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 gestütztes Begehren ist ein solcher Wohnungseigentümer nicht passiv legitimiert. (T2)
  • 5 Ob 39/22d
    Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 39/22d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00189_97Y0000_001