Der außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden Eigentümergemeinschaft ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen:Der außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden Eigentümergemeinschaft ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen:
1. Die Antragstellerin behauptet eine dem Sachbeschluss des Rekursgerichts anhaftende Aktenwidrigkeit, weil dieses angenommen habe, die Antragsgegnerin sei von der bestellten Verwalterin beauftragte Subverwalterin gewesen.
Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
„Auf § 31 Abs 3 WEG 2002 gegründete Ansprüche können aber nur gegen den von der Mehrheit bestellten Verwalter, nicht aber gegen einen von diesem beauftragten Subverwalter geltend gemacht werden (5 Ob 41/86 = MietSlg 39.631). Dies muss umso mehr für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem sich die Antragsgegnerin nicht einmal auf eine Bevollmächtigung durch die I*****-I***** GmbH berufen kann."„Auf Paragraph 31, Absatz 3, WEG 2002 gegründete Ansprüche können aber nur gegen den von der Mehrheit bestellten Verwalter, nicht aber gegen einen von diesem beauftragten Subverwalter geltend gemacht werden (5 Ob 41/86 = MietSlg 39.631). Dies muss umso mehr für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem sich die Antragsgegnerin nicht einmal auf eine Bevollmächtigung durch die I*****-I***** GmbH berufen kann."
Aus diesen Ausführungen des Rekursgerichts folgt, dass dieses - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - gerade nicht von einer Subverwalterbestellung der Antragsgegnerin ausgegangen ist. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002).Aus diesen Ausführungen des Rekursgerichts folgt, dass dieses - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - gerade nicht von einer Subverwalterbestellung der Antragsgegnerin ausgegangen ist. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002).
2.1. In der Sache macht die Antragstellerin das vermeintliche Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage geltend, ob gegen den (schlichten, nicht mehrheitlichen) Miteigentümer, der sich eigenmächtig die Verwaltung anmaßt, nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 vorgegangen und von diesem (hier:) eine Betriebskosten- und Rücklagenabrechnung sowie die Herausgabe näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen verlangt werden könne.2.1. In der Sache macht die Antragstellerin das vermeintliche Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage geltend, ob gegen den (schlichten, nicht mehrheitlichen) Miteigentümer, der sich eigenmächtig die Verwaltung anmaßt, nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 vorgegangen und von diesem (hier:) eine Betriebskosten- und Rücklagenabrechnung sowie die Herausgabe näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen verlangt werden könne.
2.2. Die von der Antragstellerin als erheblich erachtete Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits in 5 Ob 189/97y (= immolex 1997/188, 335 = MietSlg 49/17) - sinngemäß und zusammengefasst - dahin entschieden, dass gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl - wie hier - ohnehin ein Verwalter bestellt ist, nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden kann. Für das inhaltlich auf den Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 gestützte Begehren der Antragstellerin, die nach wie vor auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens beharrt (vgl dazu auch 5 Ob 220/07z; 5 Ob 170/01p = RIS-Justiz RS0070463 [T1 und T2]), ist die Antragsgegnerin folglich nicht passiv legitimiert. Auch einer der von E. M. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 20 WEG 2002 Rz 9) erwogenen Fälle, in denen „ein der Bestellung vergleichbarer Zustand herrscht", liegt hier nicht vor.2.2. Die von der Antragstellerin als erheblich erachtete Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits in 5 Ob 189/97y (= immolex 1997/188, 335 = MietSlg 49/17) - sinngemäß und zusammengefasst - dahin entschieden, dass gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl - wie hier - ohnehin ein Verwalter bestellt ist, nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden kann. Für das inhaltlich auf den Kompetenztatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 gestützte Begehren der Antragstellerin, die nach wie vor auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens beharrt vergleiche dazu auch 5 Ob 220/07z; 5 Ob 170/01p = RIS-Justiz RS0070463 [T1 und T2]), ist die Antragsgegnerin folglich nicht passiv legitimiert. Auch einer der von E. M. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 20, WEG 2002 Rz 9) erwogenen Fälle, in denen „ein der Bestellung vergleichbarer Zustand herrscht", liegt hier nicht vor.
Erhebliche Rechtsfragen stellen sich somit nicht.