Rechtssatz RS0107931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107931
Entscheidungsdatum
09.07.1997
Rechtssatz
Der bloßen Unterfertigung kommt, wie dem Schweigen allein, grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Die Unterfertigung eines Kündigungsschreibens durch den Dienstnehmer ist mangels festgestellter, darüber hinausgehender Parteienerklärungen im Zweifel nur als Empfangsbestätigung, nicht aber als Zustimmung zur Kündigung zu werten.
Schlagworte
Unterschrift; Unterschreiten; Einverständnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107931
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_009OBA00155_97B0000_001