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Rechtssatz RS0107931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107931

Geschäftszahl

9ObA155/97b

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Rechtssatz

Der bloßen Unterfertigung kommt, wie dem Schweigen allein, grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Die Unterfertigung eines Kündigungsschreibens durch den Dienstnehmer ist mangels festgestellter, darüber hinausgehender Parteienerklärungen im Zweifel nur als Empfangsbestätigung, nicht aber als Zustimmung zur Kündigung zu werten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unterschrift; Unterschreiten; Einverständnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107931

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_009OBA00155_97B0000_001