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Rechtssatz RS0107969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107969

Geschäftszahl

1Ob123/97p

Entscheidungsdatum

15.07.1997

Rechtssatz

Wurde zwischen dem Pächter eines Unternehmens und dem Hauptmieter des Geschäftslokals, in dem das Unternehmen betrieben wird, eine "strenge" Betriebspflicht vereinbart, muß dennoch dem im Ausgleich befindlichen Pächter auch bei (vorläufiger) Schließung des Geschäftslokals die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, daß mit der Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung zu rechnen sei. Der Hauptmieter darf sich nicht mit einer Mitteilung des Ausgleichsverwalters, das Geschäft werde nicht wiedereröffnet werden, begnügen; er hat mit dem Ausgleichsschuldner selbst Kontakt aufzunehmen. In einem vom Liegenschaftseigentümer gegen den Hauptmieter angestrengten, auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG gestützten Kündigungsprozeß ist dem Unternehmenspächter grundsätzlich der Streit zu verkünden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107969

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00123_97P0000_001