Rechtssatz RS0107969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107969
Entscheidungsdatum
15.07.1997
Rechtssatz
Wurde zwischen dem Pächter eines Unternehmens und dem Hauptmieter des Geschäftslokals, in dem das Unternehmen betrieben wird, eine "strenge" Betriebspflicht vereinbart, muß dennoch dem im Ausgleich befindlichen Pächter auch bei (vorläufiger) Schließung des Geschäftslokals die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, daß mit der Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung zu rechnen sei. Der Hauptmieter darf sich nicht mit einer Mitteilung des Ausgleichsverwalters, das Geschäft werde nicht wiedereröffnet werden, begnügen; er hat mit dem Ausgleichsschuldner selbst Kontakt aufzunehmen. In einem vom Liegenschaftseigentümer gegen den Hauptmieter angestrengten, auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG gestützten Kündigungsprozeß ist dem Unternehmenspächter grundsätzlich der Streit zu verkünden.Wurde zwischen dem Pächter eines Unternehmens und dem Hauptmieter des Geschäftslokals, in dem das Unternehmen betrieben wird, eine "strenge" Betriebspflicht vereinbart, muß dennoch dem im Ausgleich befindlichen Pächter auch bei (vorläufiger) Schließung des Geschäftslokals die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, daß mit der Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung zu rechnen sei. Der Hauptmieter darf sich nicht mit einer Mitteilung des Ausgleichsverwalters, das Geschäft werde nicht wiedereröffnet werden, begnügen; er hat mit dem Ausgleichsschuldner selbst Kontakt aufzunehmen. In einem vom Liegenschaftseigentümer gegen den Hauptmieter angestrengten, auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG gestützten Kündigungsprozeß ist dem Unternehmenspächter grundsätzlich der Streit zu verkünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107969
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00123_97P0000_001