Die gegen dieses Zwischenurteil erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die Ausgleichseröffnung ist ebensowenig wie die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mieters (JBl 1995, 594 ua) für sich allein Kündigungsgrund im Sinne des § 30 MRG. Das Gericht zweiter Instanz beurteilte - entgegen den Revisionsausführungen - jedoch gar nicht die Ausgleichseröffnung am 8.4.1992, sondern die Verletzung der „strengen“ Betriebspflicht der klagenden Partei infolge Stillegung des Geschäftsbetriebs im Bestandlokal nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, ohne daß die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung festgestanden wäre, als Substrat des Kündigungsgrunds. In der Tat stand bei der Eröffnung des Ausgleichs noch nicht fest, ob die klagende Partei die Filiale wieder eröffnen oder ob es mit der Schließung sein Bewenden haben werde; das Geschäftslokal wurde jedenfalls am 27.4.1992 geschlossen. Diese Tatsache gereicht der klagenden Partei jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht zum Nachteil:Die Ausgleichseröffnung ist ebensowenig wie die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mieters (JBl 1995, 594 ua) für sich allein Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, MRG. Das Gericht zweiter Instanz beurteilte - entgegen den Revisionsausführungen - jedoch gar nicht die Ausgleichseröffnung am 8.4.1992, sondern die Verletzung der „strengen“ Betriebspflicht der klagenden Partei infolge Stillegung des Geschäftsbetriebs im Bestandlokal nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, ohne daß die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung festgestanden wäre, als Substrat des Kündigungsgrunds. In der Tat stand bei der Eröffnung des Ausgleichs noch nicht fest, ob die klagende Partei die Filiale wieder eröffnen oder ob es mit der Schließung sein Bewenden haben werde; das Geschäftslokal wurde jedenfalls am 27.4.1992 geschlossen. Diese Tatsache gereicht der klagenden Partei jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht zum Nachteil:
Gerade wenn der Ausgleichsschuldner das von ihm betriebene Unternehmen - so wie hier - mit Hilfe eines Ausgleichs mit seinen Gläubigern („Sanierungsausgleich“ - vgl etwa die Materialien zum IRÄG 1982, 3 BlgNR, 15.GP, 26 f bzw 1147 BlgNR 15.GP, 2) erhalten will, ist er, betreibt er so wie die klagende Partei das Unternehmen mit zahlreichen Filialen, nicht zuletzt auch mit der Standortfrage konfrontiert; er hat also nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob bzw inwieweit die einzelnen Filialen fortzuführen bzw, wenn er, wie im vorliegenden Fall einzelne Filialen aufgrund eines vorläufigen Kalküls vorerst geschlossen hat, wieder zu eröffnen oder aber endgültig aufzulassen sein werden. Auch die Lösung dieser Frage muß sich selbstredend am angestrebten Ziel orientieren, den Ausgleich zu erfüllen und den Anschlußkonkurs zu vermeiden. Daß eine solche komplexe Prüfung trotz aller Bemühungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann, mußte auch der beklagten Vermieterin klar sein. Sie hätte sich deshalb, nachdem ihr die Aufkündigung (am 4.8.1992) zugestellt worden war, nicht einfach mit der - höchst vagen - Auskunft des Ausgleichsverwalters, den sie wegen der Schließung der Filiale kontaktiert hatte, es sei nicht beabsichtigt, diese fortzuführen, begnügen dürfen, sondern sie hätte - zumindest auch - das Einvernehmen mit der klagenden Partei herstellen müssen, die trotz des anhängigen Ausgleichsverfahrens weiterhin über ihr Vermögen verfügen konnte (vgl § 8 AO), über das vorhandene Unternehmenskonzept sowie die Gründe für die (vorläufige) Schließung der Filiale am besten unterrichtet sein mußte und schließlich auch Maßnahmen des Ausgleichsverwalters, die ihr ihrer Ansicht nach zum Nachteil gereichten, beim Ausgleichsgericht bekämpfen konnte (§ 34 Abs 3 AO).Gerade wenn der Ausgleichsschuldner das von ihm betriebene Unternehmen - so wie hier - mit Hilfe eines Ausgleichs mit seinen Gläubigern („Sanierungsausgleich“ - vergleiche etwa die Materialien zum IRÄG 1982, 3 BlgNR, 15.GP, 26 f bzw 1147 BlgNR 15.GP, 2) erhalten will, ist er, betreibt er so wie die klagende Partei das Unternehmen mit zahlreichen Filialen, nicht zuletzt auch mit der Standortfrage konfrontiert; er hat also nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob bzw inwieweit die einzelnen Filialen fortzuführen bzw, wenn er, wie im vorliegenden Fall einzelne Filialen aufgrund eines vorläufigen Kalküls vorerst geschlossen hat, wieder zu eröffnen oder aber endgültig aufzulassen sein werden. Auch die Lösung dieser Frage muß sich selbstredend am angestrebten Ziel orientieren, den Ausgleich zu erfüllen und den Anschlußkonkurs zu vermeiden. Daß eine solche komplexe Prüfung trotz aller Bemühungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann, mußte auch der beklagten Vermieterin klar sein. Sie hätte sich deshalb, nachdem ihr die Aufkündigung (am 4.8.1992) zugestellt worden war, nicht einfach mit der - höchst vagen - Auskunft des Ausgleichsverwalters, den sie wegen der Schließung der Filiale kontaktiert hatte, es sei nicht beabsichtigt, diese fortzuführen, begnügen dürfen, sondern sie hätte - zumindest auch - das Einvernehmen mit der klagenden Partei herstellen müssen, die trotz des anhängigen Ausgleichsverfahrens weiterhin über ihr Vermögen verfügen konnte vergleiche Paragraph 8, AO), über das vorhandene Unternehmenskonzept sowie die Gründe für die (vorläufige) Schließung der Filiale am besten unterrichtet sein mußte und schließlich auch Maßnahmen des Ausgleichsverwalters, die ihr ihrer Ansicht nach zum Nachteil gereichten, beim Ausgleichsgericht bekämpfen konnte (Paragraph 34, Absatz 3, AO).
Die Beklagte hätte - konfrontiert mit der Aufkündigung wegen Nichtbenützung des Bestandlokals - jedenfalls die Geschäftsleitung der klagenden Partei wegen der ihrer Ansicht nach verletzten Betriebspflicht angehen und dieser als Unterbestandnehmerin im Kündigungsprozeß schon in Erfüllung pachtvertraglicher Schutzpflichten, ist doch das vom Bestandgeber erwirkte stattgebende Urteil unmittelbar auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar (§ 568 ZPO), so daß diesem im Kündigungsprozeß zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zukommt (Rechberger in Rechberger, ZPO § 568 Rz 4), den Streit verkünden müssen, um dieser Gelegenheit zum Nachweis der unmittelbar bevorstehenden Wiedereröffnung der Filiale sowie der Gründe für deren (vorläufige) Schließung zu geben. Auch wenn im Kündigungszeitpunkt im Mietobjekt keine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit entfaltet wurde, hätte der klagenden Partei durch die Streitverkündung auch die Möglichkeit eröffnet werden müssen, als Nebenintervenientin den Beweis zu erbringen, daß die Wiederaufnahme der geschäftlichen Betätigung durch die Unternehmenspächterin schon im Kündigungszeitpunkt feststand oder doch mit Sicherheit zu erwarten war, und dadurch die Aufkündigung abzuwehren (WoBl 1993, 32; SZ 61/42; MietSlg 39.458 ua). Wird in Rechnung gestellt, daß die Aufkündigung durch den Hauseigentümer der Beklagten erst am 4.8.1992 zugestellt und die Filiale schon knapp zwei Monate später (am 2.10.1992) wiedereröffnet wurde, kann angenommen werden, daß der klagenden Partei als Nebenintervenientin diese Beweisführung auch in der Tat gelungen wäre, zumal bei einer entsprechenden Einwendung im Kündigungsstreit auch auf die Entwicklung der Sachlage bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz Bedacht zu nehmen ist (WoBl 1993, 32; WoBl 1989, 117 ua); das Kündigungsverfahren wurde aber erst am 17.2.1993 mit Vergleich beendet.Die Beklagte hätte - konfrontiert mit der Aufkündigung wegen Nichtbenützung des Bestandlokals - jedenfalls die Geschäftsleitung der klagenden Partei wegen der ihrer Ansicht nach verletzten Betriebspflicht angehen und dieser als Unterbestandnehmerin im Kündigungsprozeß schon in Erfüllung pachtvertraglicher Schutzpflichten, ist doch das vom Bestandgeber erwirkte stattgebende Urteil unmittelbar auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar (Paragraph 568, ZPO), so daß diesem im Kündigungsprozeß zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zukommt (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 568, Rz 4), den Streit verkünden müssen, um dieser Gelegenheit zum Nachweis der unmittelbar bevorstehenden Wiedereröffnung der Filiale sowie der Gründe für deren (vorläufige) Schließung zu geben. Auch wenn im Kündigungszeitpunkt im Mietobjekt keine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit entfaltet wurde, hätte der klagenden Partei durch die Streitverkündung auch die Möglichkeit eröffnet werden müssen, als Nebenintervenientin den Beweis zu erbringen, daß die Wiederaufnahme der geschäftlichen Betätigung durch die Unternehmenspächterin schon im Kündigungszeitpunkt feststand oder doch mit Sicherheit zu erwarten war, und dadurch die Aufkündigung abzuwehren (WoBl 1993, 32; SZ 61/42; MietSlg 39.458 ua). Wird in Rechnung gestellt, daß die Aufkündigung durch den Hauseigentümer der Beklagten erst am 4.8.1992 zugestellt und die Filiale schon knapp zwei Monate später (am 2.10.1992) wiedereröffnet wurde, kann angenommen werden, daß der klagenden Partei als Nebenintervenientin diese Beweisführung auch in der Tat gelungen wäre, zumal bei einer entsprechenden Einwendung im Kündigungsstreit auch auf die Entwicklung der Sachlage bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz Bedacht zu nehmen ist (WoBl 1993, 32; WoBl 1989, 117 ua); das Kündigungsverfahren wurde aber erst am 17.2.1993 mit Vergleich beendet.
Damit ist dargetan, daß der klagenden Partei wegen der durch den angestrebten Sanierungsausgleich motivierten vorübergehenden Schließung der Filiale eine Verletzung der pachtvertraglich übernommenen Betriebspflicht bei deren sachgerechten Einschätzung nicht zur Last fällt; die vorläufige Schließung durch die Pächterin ist aber jedenfalls kein Sachverhalt, der die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG rechtfertigte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die vorübergehende Schließung des Geschäftslokals wegen Renovierungsarbeiten die Annahme dieses Kündigungsgrunds nicht rechtfertigt, wenn die (selbst durch widrige Umstände verzögerte) Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit berechtigterweise zu gewärtigen ist (WoBl 1993, 32 uva); eine davon abweichende Beurteilung der hier maßgeblichen Sachlage wäre angesichts der voranstehenden Erwägungen wohl nicht gerechtfertigt.Damit ist dargetan, daß der klagenden Partei wegen der durch den angestrebten Sanierungsausgleich motivierten vorübergehenden Schließung der Filiale eine Verletzung der pachtvertraglich übernommenen Betriebspflicht bei deren sachgerechten Einschätzung nicht zur Last fällt; die vorläufige Schließung durch die Pächterin ist aber jedenfalls kein Sachverhalt, der die Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG rechtfertigte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die vorübergehende Schließung des Geschäftslokals wegen Renovierungsarbeiten die Annahme dieses Kündigungsgrunds nicht rechtfertigt, wenn die (selbst durch widrige Umstände verzögerte) Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit berechtigterweise zu gewärtigen ist (WoBl 1993, 32 uva); eine davon abweichende Beurteilung der hier maßgeblichen Sachlage wäre angesichts der voranstehenden Erwägungen wohl nicht gerechtfertigt.
Dann kann die Beklagte aber auch die zum Gegenstand der Widerklage gemachten Schadenersatzansprüche gegen die klagende Partei nicht mit Erfolg geltend machen, die letztlich nur aus der von ihr im Rechtsstreit mit dem Hauseigentümer vergleichsweise hingenommenen Räumungspflicht resultieren, deren Durchsetzung - wie weiter oben ausgeführt - diesem verwehrt geblieben wäre, hätte die Beklagte entsprechende Einwendungen erhoben oder doch der klagenden Partei den Streit verkündet und dieser damit die Gelegenheit geboten, solche Einwendungen zu erheben und deren sachliches Substrat im Kündigungsstreit unter Beweis zu stellen.
An diesem Ergebnis kann auch die Verpflichtung der klagenden Partei, bei der Wahl des Betriebsgegenstands alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung der Mietrechte des Verpächters führen könnte, und die Verpächterin vor Nachteilen schad- und klaglos zu halten, nichts ändern. Abgesehen davon, daß im angestrebten Sanierungsausgleich keine verfehlte Wahl des Betriebsgegenstands erblickt werden kann, kann diese Vertragsbestimmung auch nur als Festlegung einer auch sonst zu bejahenden Schadenersatzverpflichtung der Pächterin für den Fall beurteilt werden, daß der Beklagten aus einem Verschulden der klagenden Partei Nachteile erwachsen sollten.
Ist aber der von der Beklagten geltend gemachte Schaden ihr selbst zuzuschreiben, so ist das Widerklagebegehren, das - wie erwähnt - allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, der Vorbehalt der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz dagegen auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, der Vorbehalt der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz dagegen auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.