Rechtssatz RS0070332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070332
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales wegen Renovierungsarbeiten erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, wenn die (durch widrige Umstände wie Krankheit verzögerte) Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist.Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales wegen Renovierungsarbeiten erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, wenn die (durch widrige Umstände wie Krankheit verzögerte) Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 538/89
Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 538/89
- 7 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 27.06.1991 7 Ob 549/91
- 7 Ob 634/91
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 634/91
Veröff: WoBl 1993,32
- 1 Ob 2044/96m
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m
Auch; nur: Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, wenn die Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist. (T1)
Beisatz: Eine bloß vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebs liegt vor, wenn - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung oder doch wenigstens bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - mit der Wiederaufnahme einer solchen geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit konkret zu rechnen ist. (T2)
Veröff: SZ 70/7
- 1 Ob 123/97p
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 123/97p
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 319/00p
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 319/00p
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 Ob 50/01w
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 Ob 50/01w
nur T1
- 3 Ob 205/01w
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 205/01w
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Welche Umstände für den Ausschluss des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG vorliegen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3)
- 1 Ob 130/03d
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 130/03d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob die Wiederaufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit des Mieters im Bestandobjekt in naher Zukunft erwartet werden kann, hängt von den singulären Umständen des Einzelfalls ab. (T4)
- 6 Ob 347/04d
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 347/04d
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 286/08i
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 286/08i
Vgl; Beisatz: Ob eine im Bestandobjekt ausgeübte betriebliche Tätigkeit mit der ursprünglich im Mietvertrag bedungenen gleichwertig ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar. (T5)
Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, ein Wettbüro bzw Automatenspielsalon sei der im Mietvertrag bedungenen Ausübung des Gastgewerbes nicht gleichwertig, ist keine krasse Fehlbeurteilung. (T6)
- 6 Ob 125/09i
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 125/09i
Vgl; Beisatz: Ist vor der Aufnahme der im Mietvertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung eine behördliche Bewilligung erforderlich, dann kann das unvermeidliche Zuwarten auf Erteilung dieser Bewilligung nicht anders beurteilt werden als eine notwendige Vorbereitungsarbeit, die den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG noch nicht verwirklicht, sofern nachgewiesen werden kann, dass die geschäftliche Tätigkeit nach der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich aufgenommen wird. (T7)
- 7 Ob 71/11h
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 71/11h
Vgl; Beis wie T5
- 3 Ob 244/12x
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 244/12x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 131/14v
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 131/14v
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Abwarten des Kündigungsverfahrens, um danach die Sanierungsarbeiten abzuschließen und die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, ist unschädlich. (T8)
- 5 Ob 98/18z
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 98/18z
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 218/21d
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 218/21d
Vgl
- 4 Ob 146/22g
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 146/22g
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 47/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 47/24a
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
- 8 Ob 87/25i
Entscheidungstext OGH 12.08.2025 8 Ob 87/25i
Beisatz wie T5; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070332
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0010OB00538_8900000_001