Der Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel; Rz 34 zu § 30 MRG, MietSlg 40.466 mwN). Richtig ist, daß eine vorübergehende Stillegung eines Geschäftsbetriebes infolge notwendiger Renovierungs- und Vorbereitungsarbeiten dann der mangelnden regelmäßigen geschäftlichen Betätigung nicht gleichgesetzt werden kann, wenn der Bestandnehmer plant, die geschäftliche Tätigkeit im Geschäftslokal nach Abschluß der Arbeiten wieder fortzusetzen. Steht die Nichtbenützung des Geschäftslokales fest, ist es Sache des Mieters, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Nichtbenützung nur eine vorübergehende ist. Die Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung berechtigterweise zu erwarten ist, müssen in dem für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret faßbar sein.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG setzt das Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel; Rz 34 zu Paragraph 30, MRG, MietSlg 40.466 mwN). Richtig ist, daß eine vorübergehende Stillegung eines Geschäftsbetriebes infolge notwendiger Renovierungs- und Vorbereitungsarbeiten dann der mangelnden regelmäßigen geschäftlichen Betätigung nicht gleichgesetzt werden kann, wenn der Bestandnehmer plant, die geschäftliche Tätigkeit im Geschäftslokal nach Abschluß der Arbeiten wieder fortzusetzen. Steht die Nichtbenützung des Geschäftslokales fest, ist es Sache des Mieters, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Nichtbenützung nur eine vorübergehende ist. Die Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung berechtigterweise zu erwarten ist, müssen in dem für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret faßbar sein.
Der Beklagte gestand unmittelbar vor Einbringung der Aufkündigung zu, daß er seinen Schuheinzelhandel auf unbestimmte Zeit stillgelegt hat, ohne hiefür Gründe anzugeben (Beilage H). Er hat in seinen Einwendungen kein Vorbringen erstattet, das auf eine mit Sicherheit zu erwartende konkrekt faßbare regelmäßige geschäftliche Betätigung schließen ließe. Er hat auch keinen Nachweis dafür erbracht, wie konkret er sich bereits vor bzw im Aufkündigungszeitpunkt mit Renovierungsarbeiten befaßt hat. Mangels eines solchen Nachweises ist davon auszugehen, daß er sich erst während des laufenden Aufkündigungsverfahrens entschlossen hat, Renovierungsarbeiten durchzuführen und den Geschäftsbetrieb vor der mündlichen Streitverhandlung wieder aufzunehmen.
In Kündigungsstreitigkeiten ist die Zulässigkeit mit einer Aufkündigung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen. Nur ausnahmsweise kann, etwa beim Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, von diesem Grundsatz abgegangen werden (Würth in Rummel Rz 5 zu § 33 MRG, MietSlg 40.466 = WoBl 1988/57 mwN). Insbesondere dort, wo nach dem Gesetz Entwicklungsprognosen zu stellen sind, wird der Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz Rechnung getragen werden müssen. Verwendet jedoch ein Mieter die Bestandräumlichkeiten nicht zu dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, sondern hat er den Geschäftsbetrieb stillgelegt, so ist für die Beurteilung der Erfüllung des Kündigungstatbestandes der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. Nur zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, daß das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (6 Ob 661/87). Die Tatsache, daß der Beklagte offensichtlich nur unter dem Druck der Aufkündigung (vgl Aussage des Beklagten AS 49 f) nunmehr wieder eine geschäftliche Tätigkeit im Sinne des Mietvertrages entwickelt, läßt keinesfalls Rückschlüsse auf das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses zum Zeitpunkt der Aufkündigung zu. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein solches Interesse verneint (vgl auch 7 Ob 549/91).In Kündigungsstreitigkeiten ist die Zulässigkeit mit einer Aufkündigung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen. Nur ausnahmsweise kann, etwa beim Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, von diesem Grundsatz abgegangen werden (Würth in Rummel Rz 5 zu Paragraph 33, MRG, MietSlg 40.466 = WoBl 1988/57 mwN). Insbesondere dort, wo nach dem Gesetz Entwicklungsprognosen zu stellen sind, wird der Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz Rechnung getragen werden müssen. Verwendet jedoch ein Mieter die Bestandräumlichkeiten nicht zu dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, sondern hat er den Geschäftsbetrieb stillgelegt, so ist für die Beurteilung der Erfüllung des Kündigungstatbestandes der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. Nur zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, daß das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (6 Ob 661/87). Die Tatsache, daß der Beklagte offensichtlich nur unter dem Druck der Aufkündigung vergleiche Aussage des Beklagten AS 49 f) nunmehr wieder eine geschäftliche Tätigkeit im Sinne des Mietvertrages entwickelt, läßt keinesfalls Rückschlüsse auf das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses zum Zeitpunkt der Aufkündigung zu. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein solches Interesse verneint vergleiche auch 7 Ob 549/91).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.