Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 319/00p×

Entscheidung 7 Ob 319/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob319/00p

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 39 R 243/00z-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit durch den Mieter entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Weise voraus (WoBl 1989/57; WoBl 1993/27, 32 ua). Diese erste Voraussetzung ist im folgenden Fall unstrittig gegeben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an die beklagte Partei (WoBl 1993/27, 32 ua) wurde im Mietobjekt von der Beklagten keinerlei geschäftliche Tätigkeit ausgeübt.

Weitere Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist der Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters, das dieser zu beweisen hat (SZ 70/7 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebes infolge notwendiger Renovierungs- und Vorbereitungsarbeiten einer mangelnden regelmäßigen geschäftlichen Betätigung nicht gleichzusetzen, wenn geplant ist, die geschäftliche Tätigkeit im Geschäftslokal nach Abschluss der Arbeiten wieder fortzusetzen (RIS-Justiz RS0070332). Eine bloß vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebs liegt vor, wenn - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung oder doch wenigstens bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - mit der Wiederaufnahme einer solchen geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit konkret zu rechnen ist (SZ 70/7 ua), wobei es Sache des Mieters ist, dies zu beweisen. Nur wenn die Verhältnisse bei Schluss der Verhandlung die Wiedereröffnung in naher Zukunft sicher erwarten lassen, kann dem Mieter ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages nicht abgesprochen werden (7 Ob 549/91 ua).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes folgt diesen in ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes vertretenen Grundsätzen. Ob eine Wiederaufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit des Mieters in den Bestandräumlichkeiten in naher Zukunft erwartet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt als bloße Ermessensentscheidung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, es sei denn, dass dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf, dass mit den nach dem Vorbringen der beklagten Partei selbst lange geplanten Renovierungsarbeiten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - nach einer Verfahrensdauer von ca acht Monaten - nicht einmal noch begonnen worden war, keine Rede sein.

Eine weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E60840 07A03190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00319.00P.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20010123_OGH0002_0070OB00319_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0070300 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Dass der Wiederbeginn der vereinbarten oder einer gleichwertigen regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit in naher Zukunft zu erwarten wäre, ist vom Mieter zu behaupten und zu beweisen.
RS0070315 Rechtssatz 09.07.1987Zivilrecht
Unter dem Blickwinkel des Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses des Mieters ist die Gleichartigkeit der Verwendung, aber auch die Nichtbenützung des Bestandobjektes zu beurteilen: Hat der Vermieter die Nichtverwendung des Bestandobjektes nachgewiesen, ka …
RS0070320 Rechtssatz 09.07.1987Zivilrecht
Insoweit ein schutzwürdiges Interesse zu beurteilen ist, sind auch nicht bloß die Umstände im Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend, es sind vielmehr auch die während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen.
RS0070332 Rechtssatz 01.03.1989Zivilrecht
Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales wegen Renovierungsarbeiten erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, wenn die (durch widrige Umstände wie Krankheit verzögerte) Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist.
RS0070431 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt des Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel; RdZ 34 zu § 30 MRG, MietSlg 40466 mi …
RS0070449 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Verwendet ein Mieter die Bestandräumlichkeiten nicht zu dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, sondern hat er den Geschäftsbetrieb stillgelegt, ist für die Beurteilung der Erfüllung des Kündigungstatbestandes der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. Nur zu …