Rechtssatz RS0107977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107977
Entscheidungsdatum
11.11.2016
Rechtssatz
§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG erfasst in seinen ersten fünf Fallgruppen ausschließlich solche, bei denen es jeweils um Dringlichkeitsmaßnahmen aus Notfällen und Gefahrenfällen geht, bei welchen aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit, wenngleich ohne besondere Rechtspflicht, Rettungshandlungen oder sonstige Hilfeleistungshandlungen gesetzt werden. Bei den beiden letztgenannten in der Aufzählung des Gesetzes - Blutspende und Unterstützung einer Amtshandlung - handelt es sich hingegen um solche, denen ein derart unmittelbares Dringlichkeitsmoment fehlt.Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erfasst in seinen ersten fünf Fallgruppen ausschließlich solche, bei denen es jeweils um Dringlichkeitsmaßnahmen aus Notfällen und Gefahrenfällen geht, bei welchen aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit, wenngleich ohne besondere Rechtspflicht, Rettungshandlungen oder sonstige Hilfeleistungshandlungen gesetzt werden. Bei den beiden letztgenannten in der Aufzählung des Gesetzes - Blutspende und Unterstützung einer Amtshandlung - handelt es sich hingegen um solche, denen ein derart unmittelbares Dringlichkeitsmoment fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107977
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00191_97D0000_002