Die Revision und der Rekurs sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Nach Auffassung der Revisionswerberin seien unter dem Begriff der "angemessenen Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes" nach den Materialien zum ASVG nur Personen zu subsumieren, die sich aus eigener Initiative oder über Aufforderung von Sicherheitsorganen in die Verfolgung und Festnahme eines Täters einschalten. Da auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes stets auf das Bestehen einer unmittelbaren Gefährdung abgestellt habe, sei die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen "klar und eindeutig gesetz- und judikaturwidrig". Auch bei weitest in Frage kommender Auslegung könne der Unfall des Raimund H***** vom 14.12.1995 nicht dem letzten Fall des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG unterstellt werden.Nach Auffassung der Revisionswerberin seien unter dem Begriff der "angemessenen Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes" nach den Materialien zum ASVG nur Personen zu subsumieren, die sich aus eigener Initiative oder über Aufforderung von Sicherheitsorganen in die Verfolgung und Festnahme eines Täters einschalten. Da auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes stets auf das Bestehen einer unmittelbaren Gefährdung abgestellt habe, sei die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen "klar und eindeutig gesetz- und judikaturwidrig". Auch bei weitest in Frage kommender Auslegung könne der Unfall des Raimund H***** vom 14.12.1995 nicht dem letzten Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterstellt werden.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei den darin im einzelnen (und taxativ) aufgezählten Tätigkeiten ereignen. Nach der Stammfassung dieser Gesetzesstelle (BGBl 1955/189) waren dies die "Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei der Suche nach vermißten Personen, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeine Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem in Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten oder bei der Heranziehung zu Blutspenden, in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht". Durch die 9. ASVG-Novelle BGBl 1962/13 (Art III Z 2 a) wurde in diesem Katalog auch die "Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme zu einer dringenden Hilfeleistung" eingefügt. Durch die 44. Novelle zum ASVG BGBl 1987/609 (Art II Z 3 a) schließlich wurde die Gesetzesstelle - als letzte Fallgruppe der Aufzählung - um die für den vorliegenden Rechtsfall relevanten Worte "bei angemessener Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes" erweitert. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (324 BlgNRGemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei den darin im einzelnen (und taxativ) aufgezählten Tätigkeiten ereignen. Nach der Stammfassung dieser Gesetzesstelle (BGBl 1955/189) waren dies die "Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei der Suche nach vermißten Personen, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeine Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem in Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten oder bei der Heranziehung zu Blutspenden, in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht". Durch die 9. ASVG-Novelle BGBl 1962/13 (Artikel römisch drei, Ziffer 2, a) wurde in diesem Katalog auch die "Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme zu einer dringenden Hilfeleistung" eingefügt. Durch die 44. Novelle zum ASVG BGBl 1987/609 (Artikel römisch zwei, Ziffer 3, a) schließlich wurde die Gesetzesstelle - als letzte Fallgruppe der Aufzählung - um die für den vorliegenden Rechtsfall relevanten Worte "bei angemessener Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes" erweitert. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (324 BlgNR
17. GP, 35, abgedruckt auch in Anm 3 aa zu § 176 in der MGA zum ASVG [Band 2], verkürzt wiedergegeben auch in SSV-NF 10/32) sollte durch die auf einen Vorschlag des Bundesministeriums für Inneres zurückgehende Erweiterung des bereits bestehenden Katalogs von in den unfallversicherungsrechtlichen Schutz einbezogenen "freiwillig unternommenen Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit" klargestellt werden, "daß auch die außerhalb eines individuellen oder allgemeinen Notstandes einem Exekutivorgan im Dienste der Strafrechtspflege freiwillig geleistete Hilfe ein gleichermaßen schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit darstelle" wie die sonstigen in dieser Gesetzesstelle genannten und "aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit" unternommenen Tätigkeiten. Während "aufgrund der zitierten Bestimmung Privatpersonen, die freiwillig behördlichen Organen zur Abwehr von Personen- oder Sachschäden beispringen, bereits jetzt unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, da durch diese Hilfeleistung einer der im § 176 Abs 1 Z 2 ASVG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist", sollten durch die nunmehr vorgeschlagene (und Gesetz gewordene) Änderung "im wesentlichen Personen geschützt werden, die sich aus eigener Initiative oder über Aufforderung der Sicherheitsorgane in die Verfolgung und Festnahme eines Täters einschalten", wobei im weiteren vor allem auf jene Fälle (auch unter Zitierung der hiefür strafrechtlich und strafprozessual relevanten Bestimmungen) verwiesen wird, "bei denen eine Privatperson in Abwesenheit von Sicherheitsorganen festgehalten wird", um im öffentlichen Interesse "zu gewährleisten, daß ein Tatverdächtiger ehebald den Sicherheitsorganen überstellt wird".17. GP, 35, abgedruckt auch in Anmerkung 3 aa zu Paragraph 176, in der MGA zum ASVG [Band 2], verkürzt wiedergegeben auch in SSV-NF 10/32) sollte durch die auf einen Vorschlag des Bundesministeriums für Inneres zurückgehende Erweiterung des bereits bestehenden Katalogs von in den unfallversicherungsrechtlichen Schutz einbezogenen "freiwillig unternommenen Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit" klargestellt werden, "daß auch die außerhalb eines individuellen oder allgemeinen Notstandes einem Exekutivorgan im Dienste der Strafrechtspflege freiwillig geleistete Hilfe ein gleichermaßen schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit darstelle" wie die sonstigen in dieser Gesetzesstelle genannten und "aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit" unternommenen Tätigkeiten. Während "aufgrund der zitierten Bestimmung Privatpersonen, die freiwillig behördlichen Organen zur Abwehr von Personen- oder Sachschäden beispringen, bereits jetzt unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, da durch diese Hilfeleistung einer der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist", sollten durch die nunmehr vorgeschlagene (und Gesetz gewordene) Änderung "im wesentlichen Personen geschützt werden, die sich aus eigener Initiative oder über Aufforderung der Sicherheitsorgane in die Verfolgung und Festnahme eines Täters einschalten", wobei im weiteren vor allem auf jene Fälle (auch unter Zitierung der hiefür strafrechtlich und strafprozessual relevanten Bestimmungen) verwiesen wird, "bei denen eine Privatperson in Abwesenheit von Sicherheitsorganen festgehalten wird", um im öffentlichen Interesse "zu gewährleisten, daß ein Tatverdächtiger ehebald den Sicherheitsorganen überstellt wird".
Kainzbauer/Peterka/Rudolf/Sourhada, Änderungen im Sozialversicherungsrecht - 44. Novelle zum ASVG, SozSi 1988, 4 (11) führen zu diesem Punkt der Novelle aus, "daß jene Personen, die einem Sicherheitsorgan freiwillig bei einer Amtshandlung beistehen, im Interesse der Allgemeinheit geschützt werden sollten; insbesondere ... jene Personen, die sich an der Verfolgung und Festnahme von Straftätern beteiligen".
Die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt zitierten Entscheidungen 10 ObS 138/88 (SSV-NF 2/63) und 10 ObS 58/96 (SSV-NF 10/32) hatten zwar die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG in ihrer seit dem 1.1.1988 in Geltung stehenden Fassung zum Gegenstand, betrafen jedoch völlig anders gelagerte Sachverhalte und sind daher insoweit auf den hier zur Prüfung anstehenden Fall nicht übertragbar:Die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt zitierten Entscheidungen 10 ObS 138/88 (SSV-NF 2/63) und 10 ObS 58/96 (SSV-NF 10/32) hatten zwar die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in ihrer seit dem 1.1.1988 in Geltung stehenden Fassung zum Gegenstand, betrafen jedoch völlig anders gelagerte Sachverhalte und sind daher insoweit auf den hier zur Prüfung anstehenden Fall nicht übertragbar:
In der erstgenannten Entscheidung ging es um die Hilfestellung des aus seiner Wohnung einen (offensichtlichen) Notzuchtversuch beobachtenden Mann, der der hievon betroffenen Frau zu mitternächtlicher Stunde zu Hilfe eilte und sich bei der anschließenden Verfolgung des Flüchtenden, letztlich jedoch mit Hilfe weiterer Passanten festgenommenen Täters durch einen Sturz verletzte. Der Oberste Gerichtshof bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle, weil der Angriff des Täters auf das Opfer trotz Flucht zufolge Dazwischentretens des Klägers noch nicht beendet gewesen und keineswegs auszuschließen gewesen sei, daß der möglicherweise bewaffnete Gewalttäter sich ohne das weitere Einschreiten des Klägers wieder auf sein Opfer gestürzt hätte, sodaß die Gefahrensituation für die überfallene Frau noch weiter angedauert habe. In der zweiten Entscheidung verneinte der Senat hingegen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Mann, der einen fliehenden Täter bloß deshalb verfolgt hatte, um die von diesem seiner Gattin zuvor entrissene Handtasche wiederzuerlangen, nicht aber, um diesen dingfest zu machen und den Sicherheitsorganen zu übergeben.
Tomandl kam seinerzeit in seinem noch vor der hier anzuwendenden 44. Novelle erschienenen Aufsatz "Der Schutzbereich der Unfallversicherung", ZAS 1975, 123 ff - nach ausführlicher rechtshistorischer Analyse der Kernbestimmungen des Leistungsrechts der Unfallversicherung in den §§ 175, 176 ASVG - zum Ergebnis (11 aaO), daß die im § 176 leg cit angesprochenen "Handlungen im Fremdinteresse nur spezielle Sachverhalte treffen", welche "sich nicht zu einer Verallgemeinerung eignen (und) kein weiterführendes Prinzip in sich tragen". Tatsächlich läßt die einleitend wiedergegebene und jeweils zu punktuellen Erweiterungen führende Gesetzeschronologie nach Auffassung des Senates freilich sehr wohl eine Systematik durchaus erkennen:Tomandl kam seinerzeit in seinem noch vor der hier anzuwendenden 44. Novelle erschienenen Aufsatz "Der Schutzbereich der Unfallversicherung", ZAS 1975, 123 ff - nach ausführlicher rechtshistorischer Analyse der Kernbestimmungen des Leistungsrechts der Unfallversicherung in den Paragraphen 175, 176, ASVG - zum Ergebnis (11 aaO), daß die im Paragraph 176, leg cit angesprochenen "Handlungen im Fremdinteresse nur spezielle Sachverhalte treffen", welche "sich nicht zu einer Verallgemeinerung eignen (und) kein weiterführendes Prinzip in sich tragen". Tatsächlich läßt die einleitend wiedergegebene und jeweils zu punktuellen Erweiterungen führende Gesetzeschronologie nach Auffassung des Senates freilich sehr wohl eine Systematik durchaus erkennen:
Zunächst ist sämtlichen Fallgruppen gemeinsam und damit der Schluß zulässig, daß es sich wohl stets und ausschließlich um personenbezogene Aktivitäten handeln muß, wie dies ja auch aus der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 10/32 (Verfolgung bloß zur Wiedererlangung eines Sachwertes aus einer Straftat) hervorgeht; auch die ebenfalls bereits wiedergegebenen Gesetzesmaterialien machen dies unzweifelhaft deutlich. Die Hilfeleistung muß also jedenfalls Menschen, auch nicht etwa bloß Tieren gelten (Tomandl in Tomandl, System des öster. Sozialversicherungsrecht, 299). Insoweit steht dieses Auslegungsergebnis auch mit den maßgeblichen objektiven Wortlaut (SZ 41/119) in Einklang und Übereinstimmung. Daraus folgt, daß der zum Absturz führende Aufstieg des Sohnes des nunmehrigen Klägers gemeinsam mit dem dienstlich befaßten Gendarmeriebeamten und mitverunglückten Horst K*****, soweit hiedurch - nach den Feststellungen des Erstgerichtes - auch der bei der Bergung des wenige Tage zuvor verunglückten Christian Z***** vergessene Rucksack "sichergestellt und geborgen" werden sollte, keinesfalls unter Unfallversicherungsschutz gestanden sein kann.
Darüber hinaus fällt auf, daß das Gesetz - in seinen ersten fünf Fallgruppen - ausschließlich solche erfaßt hat, bei denen es jeweils um Dringlichkeitsmaßnahmen aus Not- und Gefahrenfällen (Tomandl, aaO 298 f) geht, bei welchen aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit, wenngleich ohne besondere Rechtspflicht, Rettungs- oder sonstige Hilfeleistungshandlungen gesetzt werden. Bei den beiden letztgenannten in der Aufzählung des Gesetzes - Blutspende und Unterstützung einer Amtshandlung - handelt es sich hingegen um solche, denen ein derart unmittelbares (mangels Nennung einzelner Gefahrenmomente damit auch nicht existentiell für das Leben eines Betroffenen entscheidendes) Dringlichkeitsmoment mangelt. Auch wenn in den bereits wiedergegebenen Materialien zur 44. Novelle zum ASVG als vom Gesetzgeber vorrangig ins Auge gefaßter Anlaßfall der letzten Fallgruppe die Verfolgung und Festnahme eines Täters aus einer (gerichtlich) strafbaren Handlung genannt wird, so handelt es sich hiebei doch bloß um einen, keineswegs jedoch den einzigen vom Gesetzgeber selbst erfaßten Falltypus; dies ergibt sich für den Senat unzweifelhaft nicht zuletzt aus dem Einleitungsabsatz der Materialien, in denen ausdrücklich davon die Rede ist, daß es sich im Rahmen der Neuregelung um "außerhalb eines individuellen oder allgemeinen Notstandes einem Exekutivorgan im Dienste der Strafrechtspflege freiwillig geleistete Hilfe" handeln müsse.
Genau diese Voraussetzungen liegen jedoch bei dem zur Prüfung anstehenden Sachverhalt vor: Der zum Unfall führende Aufstieg der beiden später verunglückten Männer diente nicht bloß der (nicht unverfallversicherungsgeschützten) Bergung des wenige Tage zuvor zurückgebliebenen Rucksackes samt Ausrüstung des Absturzopfers Z*****, sondern darüber hinaus (und primär) zur "dienstlichen Recherche" des Unfallherganges vom 8.12.1995 an Ort und Stelle. Es sollte hiedurch - auch - ein allfälliges (bis dahin nur "faktisch" ausgeschlossenes) Fremdverschulden des Raimund H***** als Begleiter des abgestürzten Christian Z***** verifiziert bzw (umgekehrt) rechtlich ausgeschlossen werden. Inspektor K***** trat insoweit nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen eine "behördliche Recherche" an und "forderte dazu (den ortskundigen, alpinistisch ausgebildeten und Unfallzeugen) Raimund H***** auf, ihn zur Unfallsstelle zu begleiten", nachdem ein alleiniger Aufstiegsversuch (mit einem zweiten Gendarmen) fünf Tage zuvor gescheitert war. Damit kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Begleitung des Raimund H***** am 14.12.1995 um eine - wie vom Gesetz gefordert - "angemessene Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes" ohne besondere rechtliche Verpflichtung zu dieser Leistung "im Dienste der Strafrechtspflege" (RV 324 BlgNR 17. GP, 35) gehandelt hat.Genau diese Voraussetzungen liegen jedoch bei dem zur Prüfung anstehenden Sachverhalt vor: Der zum Unfall führende Aufstieg der beiden später verunglückten Männer diente nicht bloß der (nicht unverfallversicherungsgeschützten) Bergung des wenige Tage zuvor zurückgebliebenen Rucksackes samt Ausrüstung des Absturzopfers Z*****, sondern darüber hinaus (und primär) zur "dienstlichen Recherche" des Unfallherganges vom 8.12.1995 an Ort und Stelle. Es sollte hiedurch - auch - ein allfälliges (bis dahin nur "faktisch" ausgeschlossenes) Fremdverschulden des Raimund H***** als Begleiter des abgestürzten Christian Z***** verifiziert bzw (umgekehrt) rechtlich ausgeschlossen werden. Inspektor K***** trat insoweit nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen eine "behördliche Recherche" an und "forderte dazu (den ortskundigen, alpinistisch ausgebildeten und Unfallzeugen) Raimund H***** auf, ihn zur Unfallsstelle zu begleiten", nachdem ein alleiniger Aufstiegsversuch (mit einem zweiten Gendarmen) fünf Tage zuvor gescheitert war. Damit kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Begleitung des Raimund H***** am 14.12.1995 um eine - wie vom Gesetz gefordert - "angemessene Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes" ohne besondere rechtliche Verpflichtung zu dieser Leistung "im Dienste der Strafrechtspflege" Regierungsvorlage 324 BlgNR 17. GP, 35) gehandelt hat.
Wegen der Verwandtschaft der österreichischen mit der deutschen Unfallversicherung soll nicht unerwähnt bleiben, daß dieses Auslegungsergebnis auch der aktuellen deutschen Rechtslage entspricht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß § 539 der bis 1955 in Österreich in Geltung gestandenen deutschen Reichsversicherungsordnung (RVO) als in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert Personen bezeichnet, "die einem Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der sie zur Unterstützung bei einer Diensthandlung heranzieht, Hilfe leisten" (Z 9 lit b), sowie in deren lit c "Personen, die sich bei Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer rechtswidrigen, den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichenden Tat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen". Im § 2 Z 11 des nunmehr in der BRD in Geltung stehenden Sozialgesetzbuches (SGB) VII werden als kraft Gesetzes versichert Personen genannt, die (lit a) "von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden", sowie (Z 13 lit a) "Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten". Schrifttum und Rechtsprechung legen den Begriff der "Heranziehung" dabei dahin aus, daß eine solche in jeder Form geschehen könne, zB auch mündlich, durch Zeichengebung (etwa Heranwinken), ja sogar stillschweigende Duldung; Unterstützung hingegen ist jede Handlung, die nach der subjektiv vertretbaren Sicht des Handelnden die Diensthandlung ermöglichen oder erleichtern soll (zB auch Begleitung, um eine Örtlichkeit oder den richtigen Weg zu zeigen; Ricke in Kasseler Kommentar, Band 2, Rz 53 und 54 zu § 2 SGB VII). Durch die - anders als in Österreich - ausdrückliche Abgrenzung dieser Personengruppe durch den Gesetzgeber von jener anderen, die bei Unglücksfällen oä Hilfe leisten bzw ua bei der Verfolgung oder Festnahme von Straftätern mitwirken, ist (auch) klargestellt, daß das Moment der Akuthilfe für die (sonstige) "Unterstützung einer Diensthandlung" nicht gefordert wird.Wegen der Verwandtschaft der österreichischen mit der deutschen Unfallversicherung soll nicht unerwähnt bleiben, daß dieses Auslegungsergebnis auch der aktuellen deutschen Rechtslage entspricht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Paragraph 539, der bis 1955 in Österreich in Geltung gestandenen deutschen Reichsversicherungsordnung (RVO) als in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert Personen bezeichnet, "die einem Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der sie zur Unterstützung bei einer Diensthandlung heranzieht, Hilfe leisten" (Ziffer 9, Litera b,), sowie in deren Litera c, "Personen, die sich bei Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer rechtswidrigen, den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichenden Tat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen". Im Paragraph 2, Ziffer 11, des nunmehr in der BRD in Geltung stehenden Sozialgesetzbuches (SGB) römisch sieben werden als kraft Gesetzes versichert Personen genannt, die (Litera a,) "von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden", sowie (Ziffer 13, Litera a,) "Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten". Schrifttum und Rechtsprechung legen den Begriff der "Heranziehung" dabei dahin aus, daß eine solche in jeder Form geschehen könne, zB auch mündlich, durch Zeichengebung (etwa Heranwinken), ja sogar stillschweigende Duldung; Unterstützung hingegen ist jede Handlung, die nach der subjektiv vertretbaren Sicht des Handelnden die Diensthandlung ermöglichen oder erleichtern soll (zB auch Begleitung, um eine Örtlichkeit oder den richtigen Weg zu zeigen; Ricke in Kasseler Kommentar, Band 2, Rz 53 und 54 zu Paragraph 2, SGB römisch sieben). Durch die - anders als in Österreich - ausdrückliche Abgrenzung dieser Personengruppe durch den Gesetzgeber von jener anderen, die bei Unglücksfällen oä Hilfe leisten bzw ua bei der Verfolgung oder Festnahme von Straftätern mitwirken, ist (auch) klargestellt, daß das Moment der Akuthilfe für die (sonstige) "Unterstützung einer Diensthandlung" nicht gefordert wird.
Soweit Tomandl (aaO 299) darauf verweist, daß bei "Hilfeleistungen in weniger dringlichen Situationen" Leistungen der Unfallversicherung nicht in Betracht kommen sollen, ist dies hinsichtlich der in § 176 Abs 1 Z 2 ASVG letztgenannten beiden Fallgruppen (Blutspenden einerseits, Unterstützung von Amtshandlungen eines Sicherheitsorgans andererseits) nicht mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Teleologie der Gesetzesstelle in Einklang zu bringen. Auch wenn der einzige Verletzte des Vorfalles vom 8.12.1995, Christian Z*****, bereits am selben Tag geborgen und aus dem Unfallsbereich ausgeflogen worden war, sodaß kein unmittelbarer (dringlicher) Anlaß bestand, (wieder) die zum Unglücksfall vom 14.12.1995 führende Gefahrenroute über die Steileisstufe des Wasserfalleises anzutreten, verbleibt doch der - einzig relevante - Umstand, daß es sich um eine "dienstliche Erhebungstour" im Rahmen der Strafrechtspflege handelte, zu welcher Raimund H***** nicht nur die Örtlichkeit und den (alpinistisch sichersten) Weg zeigen sollte, sondern auch durch seine Begleitung zur Wahrheitsfindung an Ort und Stelle (und damit zur dienstlichen Aufgabenerfüllung des Inspektors K*****) wesentlich effizienter beitragen hätte können, als wenn er dessen Begleit"aufforderung" nicht entsprochen hätte. Auch wenn Raimund H***** nicht als gemäß § 4 Abs 3 Z 7 ASVG hauptberuflich tätiger Bergführer mit einer (vom Unfallversicherungsschutz bei Ausübung dieses Berufes umfaßten) Rettungshandlung - für eine in Bergnot geratene Person - befaßt war (vgl hiezu Janda, Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten zur Lebensrettung, SozSi 1964, 409 [411]), haben damit die Vorinstanzen zutreffend den gegenständlichen Fall unter den Versicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 2 letzter Fall ASVG subsumiert. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Soweit Tomandl (aaO 299) darauf verweist, daß bei "Hilfeleistungen in weniger dringlichen Situationen" Leistungen der Unfallversicherung nicht in Betracht kommen sollen, ist dies hinsichtlich der in Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG letztgenannten beiden Fallgruppen (Blutspenden einerseits, Unterstützung von Amtshandlungen eines Sicherheitsorgans andererseits) nicht mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Teleologie der Gesetzesstelle in Einklang zu bringen. Auch wenn der einzige Verletzte des Vorfalles vom 8.12.1995, Christian Z*****, bereits am selben Tag geborgen und aus dem Unfallsbereich ausgeflogen worden war, sodaß kein unmittelbarer (dringlicher) Anlaß bestand, (wieder) die zum Unglücksfall vom 14.12.1995 führende Gefahrenroute über die Steileisstufe des Wasserfalleises anzutreten, verbleibt doch der - einzig relevante - Umstand, daß es sich um eine "dienstliche Erhebungstour" im Rahmen der Strafrechtspflege handelte, zu welcher Raimund H***** nicht nur die Örtlichkeit und den (alpinistisch sichersten) Weg zeigen sollte, sondern auch durch seine Begleitung zur Wahrheitsfindung an Ort und Stelle (und damit zur dienstlichen Aufgabenerfüllung des Inspektors K*****) wesentlich effizienter beitragen hätte können, als wenn er dessen Begleit"aufforderung" nicht entsprochen hätte. Auch wenn Raimund H***** nicht als gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG hauptberuflich tätiger Bergführer mit einer (vom Unfallversicherungsschutz bei Ausübung dieses Berufes umfaßten) Rettungshandlung - für eine in Bergnot geratene Person - befaßt war vergleiche hiezu Janda, Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten zur Lebensrettung, SozSi 1964, 409 [411]), haben damit die Vorinstanzen zutreffend den gegenständlichen Fall unter den Versicherungsschutz des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Fall ASVG subsumiert. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses ist das Rechtsmittel des Rekurses völlig inhaltsleer. Es kann daher genügen, diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses ist das Rechtsmittel des Rekurses völlig inhaltsleer. Es kann daher genügen, diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da sich der Kläger am Revisions- bzw Rekursverfahren nicht beteiligt hat.