Rechtssatz RS0107979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107979
Geschäftszahl
10ObS191/97d
Entscheidungsdatum
08.07.1997
Rechtssatz
Daß bei "Hilfeleistungen in weniger dringlichen Situationen" Leistungen der Unfallversicherung nicht in Betracht kommen sollen, ist hinsichtlich der in § 176 Abs 1 Z 2 ASVG letztgenannten beiden Fallgruppen (Blutspenden; Unterstützung von Amtshandlungen eines Sicherheitsorgans) nicht mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Teleologie der Gesetzesstelle in Einklang zu bringen (Ablehnung von Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 299).Daß bei "Hilfeleistungen in weniger dringlichen Situationen" Leistungen der Unfallversicherung nicht in Betracht kommen sollen, ist hinsichtlich der in Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG letztgenannten beiden Fallgruppen (Blutspenden; Unterstützung von Amtshandlungen eines Sicherheitsorgans) nicht mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Teleologie der Gesetzesstelle in Einklang zu bringen (Ablehnung von Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 299).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107979
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00191_97D0000_004