Rechtssatz RS0107980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107980
Entscheidungsdatum
08.07.1997
Rechtssatz
Die Entscheidung, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp zwölfeinhalb Jahren die in § 180 Abs 2 ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) sechzehn Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.Die Entscheidung, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp zwölfeinhalb Jahren die in Paragraph 180, Absatz 2, ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) sechzehn Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Schlagworte
16 Jahren, 12 1/2 Jahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107980
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0100OB00212_97T0000_001