Rechtssatz RS0108059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108059
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 81 Abs 1 JN wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand (forum rei sitae), geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache belegen ist.Mit der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, JN wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand (forum rei sitae), geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache belegen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 102/97z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 102/97z
Veröff: SZ 70/87
- 1 Ob 174/97p
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 174/97p
- 1 Ob 309/01z
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 309/01z
Beisatz: Die Schaffung dieses Gerichtsstands beruhte auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit am ehesten zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage ist. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist aber, dass § 81 JN als Gerichtsstandbestimmung lediglich die örtliche und nicht auch die sachliche Zuständigkeit regelt. (T2)
- 8 Ob 10/18f
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 10/18f
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108059
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00102_97Z0000_002