Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Die klagende Partei hat als Zuständigkeitstatbestand zu Recht § 81 Abs 1 JN benannt, weil eine Hypothekarklage - wie hier - vor diesen (ausschließlichen) Gerichtsstand gehört (SZ 70/87 uva; Holzhammer, Zivilprozessrecht2 53 uva). Die Bestimmung des § 81 Abs 1 JN bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist. Die Schaffung dieses Gerichtsstands beruhte auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit am ehesten zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage sei (SZ 70/87; 1 Ob 174/97p; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I4 199). Diese Intentionen für die Schaffung des Gerichtsstands des § 81 JN sind im vorliegenden Fall aber deshalb nicht von Bedeutung, weil die Liegenschaft, auf die sich das Pfandrecht zu Gunsten der klagenden Partei bezieht, gleichermaßen im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und in dem des Handelsgerichts Wien gelegen ist.Die klagende Partei hat als Zuständigkeitstatbestand zu Recht Paragraph 81, Absatz eins, JN benannt, weil eine Hypothekarklage - wie hier - vor diesen (ausschließlichen) Gerichtsstand gehört (SZ 70/87 uva; Holzhammer, Zivilprozessrecht2 53 uva). Die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, JN bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist. Die Schaffung dieses Gerichtsstands beruhte auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit am ehesten zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage sei (SZ 70/87; 1 Ob 174/97p; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I4 199). Diese Intentionen für die Schaffung des Gerichtsstands des Paragraph 81, JN sind im vorliegenden Fall aber deshalb nicht von Bedeutung, weil die Liegenschaft, auf die sich das Pfandrecht zu Gunsten der klagenden Partei bezieht, gleichermaßen im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und in dem des Handelsgerichts Wien gelegen ist.
Maßgeblich ist aber, dass § 81 JN als Gerichtsstandbestimmung lediglich die örtliche und nicht auch die sachliche Zuständigkeit regelt. Das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, erscheint ohne Rücksicht darauf, ob dort das Grundbuch geführt wird oder nicht, als örtlich zuständig. Aus § 81 JN ist auch nicht zu entnehmen, dass darunter - unabhängig von der Frage der sachlichen Zuständigkeit - ein für das unbewegliche Gut zuständiges Realgericht zu verstehen wäre, zumal ein ausschließlicher Realgerichtsstand in Streitsachen der JN fremd ist. Über die sachliche Zuständigkeit entscheidet nach den Bestimmungen der JN außer in eigens bezeichneten Fällen einerseits der Wert des Streitgegenstands und andererseits die Frage, ob dem Klagsanspruch ein zivilrechtliches oder ein aus dem Handelsrecht entstandenes Rechtsverhältnis zu Grunde liegt. Daher ist unter dem Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, dann, wenn die Streitsache nach § 51 JN der Handelsgerichtsbarkeit unterliegt - wie hier - das Handelsgericht bzw der Handelssenat eines Landesgerichts zu verstehen (GlUNF 1163; vgl GlUNF 159; Simotta in Fasching I2 Rz 18 zu § 81 JN; Neumann aaO Anm 2 auf S 199); die sachlichen Zuständigkeitsgrenzen werden nämlich durch den Gerichtsstand des § 81 JN nicht berührt (Pollak, Zivilprozessrecht 340).Maßgeblich ist aber, dass Paragraph 81, JN als Gerichtsstandbestimmung lediglich die örtliche und nicht auch die sachliche Zuständigkeit regelt. Das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, erscheint ohne Rücksicht darauf, ob dort das Grundbuch geführt wird oder nicht, als örtlich zuständig. Aus Paragraph 81, JN ist auch nicht zu entnehmen, dass darunter - unabhängig von der Frage der sachlichen Zuständigkeit - ein für das unbewegliche Gut zuständiges Realgericht zu verstehen wäre, zumal ein ausschließlicher Realgerichtsstand in Streitsachen der JN fremd ist. Über die sachliche Zuständigkeit entscheidet nach den Bestimmungen der JN außer in eigens bezeichneten Fällen einerseits der Wert des Streitgegenstands und andererseits die Frage, ob dem Klagsanspruch ein zivilrechtliches oder ein aus dem Handelsrecht entstandenes Rechtsverhältnis zu Grunde liegt. Daher ist unter dem Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, dann, wenn die Streitsache nach Paragraph 51, JN der Handelsgerichtsbarkeit unterliegt - wie hier - das Handelsgericht bzw der Handelssenat eines Landesgerichts zu verstehen (GlUNF 1163; vergleiche GlUNF 159; Simotta in Fasching I2 Rz 18 zu Paragraph 81, JN; Neumann aaO Anmerkung 2, auf S 199); die sachlichen Zuständigkeitsgrenzen werden nämlich durch den Gerichtsstand des Paragraph 81, JN nicht berührt (Pollak, Zivilprozessrecht 340).
Der erkennende Senat folgt somit nicht der in SZ 8/19 vertretenen Ansicht, dass unter dem Gerichte, in dessen Sprengel ein unbewegliches Gut gelegen ist (§ 81 JN), in keinem Fall ein Gericht für Handelssachen zu verstehen sei, zumal nicht erkannt werden kann, inwiefern - so die kursorische Begründung - durch die gegenteilige Ansicht "der natürlichen und dem § 6 ABGB entsprechenden Auslegung des § 81 JN Zwang angelegt" würde.Der erkennende Senat folgt somit nicht der in SZ 8/19 vertretenen Ansicht, dass unter dem Gerichte, in dessen Sprengel ein unbewegliches Gut gelegen ist (Paragraph 81, JN), in keinem Fall ein Gericht für Handelssachen zu verstehen sei, zumal nicht erkannt werden kann, inwiefern - so die kursorische Begründung - durch die gegenteilige Ansicht "der natürlichen und dem Paragraph 6, ABGB entsprechenden Auslegung des Paragraph 81, JN Zwang angelegt" würde.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach wieder herzustellen. Das Erstgericht wird über den subsidiär gestellten Überweisungsantrag zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, das einen Zwischenstreit über die Zuständigkeitsfrage darstellt, beruht auf den §§ 52 Abs 1, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, das einen Zwischenstreit über die Zuständigkeitsfrage darstellt, beruht auf den Paragraphen 52, Absatz eins, 41 und 50 ZPO.