Rechtssatz RS0116033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116033
Entscheidungsdatum
17.12.2001
Rechtssatz
Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 81 JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß §51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig.Die sachliche Zuständigkeit wird durch Paragraph 81, JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß §51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116033
Dokumentnummer
JJR_20011217_OGH0002_0010OB00309_01Z0000_001