Rechtssatz RS0108071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108071
Entscheidungsdatum
16.09.2008
Rechtssatz
Wenngleich die Aufgaben der Baubehörden überwiegend in der Wahrung öffentlicher Interessen, wie etwa der Standfestigkeit von Gebäuden, gesundheitlicher (sanitärer) und feuerpolizeilicher Belange, von Stadtplanungsrücksichten und Verkehrsrücksichten und dergleichen bestehen, kann doch der einzelne Bauwerber insoweit in den Schutzzweck der Normen einbezogen sein, als er darauf vertrauen darf, dass eine rechtskräftig erteilte Baugenehmigung in der Folge nicht wegen Widerspruchs zu zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wieder beseitigt und dadurch dem Bauwerber ein Schaden zugefügt wird. Die Wahrnehmung vom Bauwerber nicht überschaubarer öffentlich-rechtlicher Rücksichten fällt nämlich grundsätzlich nicht in dessen Risikobereich, sondern in den von deren Rechtsträger zu verantwortenden Aufgabenbereich der Baubehörde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 77/97y
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 77/97y
Veröff: SZ 70/144
- 1 Ob 64/08f
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 64/08f
Vgl auch; Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T1); Beisatz: Hat die Baubehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens andere Gesetze als das Baugesetz nicht zu vollziehen, ist das Vertrauen eines Bauwerbers nicht schutzwürdig, die Baubehörde hätte (dennoch) andere Gesetze oder Verordnungen - wenngleich ohne normative Grundlage - „mitvollzogen". (T2); Veröff: SZ 2008/130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108071
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00077_97Y0000_001