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Rechtssatz RS0108103×

Rechtssatz RS0108103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108103

Geschäftszahl

1Ob2337/96z; 1Ob239/14z

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Rechtssatz

Die aufgrund von Bundesgesetzen eingerichteten Autobahnerrichtungsgesellschaften (in casu: ASFINAG) benützt jene Grundstücke, auf welchen schadensträchtige Bauarbeiten verrichtet werden und von denen schädliche Immissionen ausgehen, nicht für eigene Zwecke; damit ist deren Passivlegitimation - da sie auch nicht Eigentümerin dieser Grundstücke ist - für nachbarrechtliche Ansprüche zu verneinen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2337/96z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2337/96z
    Veröff: SZ 70/85
  • 1 Ob 239/14z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 239/14z
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die ASFINAG als Fruchtgenussberechtigte (§§ 2 ff ASFINAG‑Ermächtigungsgesetz 1997) hat eine weitergehende Rechtsposition und führt somit auch den Straßenbau zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken durch. Sie zieht nicht nur eigene wirtschaftliche Vorteile aus dem Bau (und der späteren Benützung) der Straße, sondern ist aufgrund eigener Antragstellung auch Träger der behördlichen Bewilligung zur Errichtung der ‑ von ihr selbst zu planenden, zu bauenden und zu erhaltenden (§ 9 ASFINAG‑ErmächtigungsG) ‑ Straße. (T1); Veröff: SZ 2015/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB02337_96Z0000_001