Rechtssatz RS0108103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108103
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Die aufgrund von Bundesgesetzen eingerichteten Autobahnerrichtungsgesellschaften (in casu: ASFINAG) benützt jene Grundstücke, auf welchen schadensträchtige Bauarbeiten verrichtet werden und von denen schädliche Immissionen ausgehen, nicht für eigene Zwecke; damit ist deren Passivlegitimation - da sie auch nicht Eigentümerin dieser Grundstücke ist - für nachbarrechtliche Ansprüche zu verneinen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2337/96z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2337/96z
Veröff: SZ 70/85
- 1 Ob 239/14z
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 239/14z
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die ASFINAG als Fruchtgenussberechtigte (§§ 2 ff ASFINAG‑Ermächtigungsgesetz 1997) hat eine weitergehende Rechtsposition und führt somit auch den Straßenbau zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken durch. Sie zieht nicht nur eigene wirtschaftliche Vorteile aus dem Bau (und der späteren Benützung) der Straße, sondern ist aufgrund eigener Antragstellung auch Träger der behördlichen Bewilligung zur Errichtung der ‑ von ihr selbst zu planenden, zu bauenden und zu erhaltenden (§ 9 ASFINAG‑ErmächtigungsG) ‑ Straße. (T1); Veröff: SZ 2015/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108103
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB02337_96Z0000_001