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Entscheidung 1 Ob 239/14z×

Entscheidung 1 Ob 239/14z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010645 Rechtssatz 05.12.1979Zivilrecht
Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält (hier: Sägewerk, das auch zu "verbotenen" Zeiten arbeitet).
RS0010654 Rechtssatz 17.01.1964Zivilrecht
Wer nicht Eigentümer des Grundstückes ist, von dem die Immission ausgeht, und mit dessen Eigentümer nicht in einem auf die Benützung des Grundstückes für eigene Zwecke abzielenden Rechtsverhältnis steht, ist nicht "Nachbar".
RS0053811 Rechtssatz 21.09.1983Zivilrecht
Die Haftungsbeschränkung findet auch auf Gesellschaften, wie die Phyrn - Autobahn AG Anwendung, die bundesgesetzlich mit der Errichtung von Autobahnen betraut sind.
RS0108103 Rechtssatz 29.04.1997Zivilrecht
Die aufgrund von Bundesgesetzen eingerichteten Autobahnerrichtungsgesellschaften (in casu: ASFINAG) benützt jene Grundstücke, auf welchen schadensträchtige Bauarbeiten verrichtet werden und von denen schädliche Immissionen ausgehen, nicht für eigene Zwecke; …
RS0130131 Rechtssatz 19.03.2015Zivilrecht
Bei der Privilegierung des Errichters von Bundesstraßen nach § 24 Abs 5 BStG 1971 sollte es primär darum gehen, ob die betreffenden Einwirkungen auf Bauarbeiten zurückgehen, die mit dem Bau oder Ausbau der Bundesstraße samt den notwendigen Begleiteinrichtun …
RS0130132 Rechtssatz 19.03.2015Zivilrecht
Immissionen, die bei Bauarbeiten im Zuge der Errichtung einer Bundesstraße entstehen, aber durch die behördlichen Genehmigungen nicht gedeckt sind, sind somit von § 24 Abs 5 BStG nicht erfasst und können unter den Voraussetzungen des § 364 Abs 2 ABGB unters …