Rechtssatz RS0130131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130131
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Bei der Privilegierung des Errichters von Bundesstraßen nach § 24 Abs 5 BStG 1971 sollte es primär darum gehen, ob die betreffenden Einwirkungen auf Bauarbeiten zurückgehen, die mit dem Bau oder Ausbau der Bundesstraße samt den notwendigen Begleiteinrichtungen notwendigerweise verbunden sind, ohne dass es entscheidend darauf ankommen sollte, in wessen Eigentum die von den Arbeiten betroffenen Grundflächen stehen. Bei der Privilegierung des Errichters von Bundesstraßen nach Paragraph 24, Absatz 5, BStG 1971 sollte es primär darum gehen, ob die betreffenden Einwirkungen auf Bauarbeiten zurückgehen, die mit dem Bau oder Ausbau der Bundesstraße samt den notwendigen Begleiteinrichtungen notwendigerweise verbunden sind, ohne dass es entscheidend darauf ankommen sollte, in wessen Eigentum die von den Arbeiten betroffenen Grundflächen stehen.
(Auch) der ASFINAG kommt § 24 Abs 5 BStG (nur) insoweit zugute, als es sich um Bauarbeiten an den eigentlichen Straßeneinrichtungen samt (allenfalls zu bearbeitenden) Nebenflächen handelt, die notwendigerweise in diesem Bereich vorzunehmen sind.(Auch) der ASFINAG kommt Paragraph 24, Absatz 5, BStG (nur) insoweit zugute, als es sich um Bauarbeiten an den eigentlichen Straßeneinrichtungen samt (allenfalls zu bearbeitenden) Nebenflächen handelt, die notwendigerweise in diesem Bereich vorzunehmen sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 239/14z
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 239/14z
Beisatz: Sollte es sich hingegen um reine Deponieflächen handeln, die (unstrittigermaßen) im Eigentum Dritter stehen, wäre § 24 Abs 5 BStG jedenfalls nicht anzuwenden. (T1); Veröff: SZ 2015/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130131
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150319_OGH0002_0010OB00239_14Z0000_001