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Rechtssatz RS0130131×

Rechtssatz RS0130131

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130131

Geschäftszahl

1Ob239/14z

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Rechtssatz

Bei der Privilegierung des Errichters von Bundesstraßen nach Paragraph 24, Absatz 5, BStG 1971 sollte es primär darum gehen, ob die betreffenden Einwirkungen auf Bauarbeiten zurückgehen, die mit dem Bau oder Ausbau der Bundesstraße samt den notwendigen Begleiteinrichtungen notwendigerweise verbunden sind, ohne dass es entscheidend darauf ankommen sollte, in wessen Eigentum die von den Arbeiten betroffenen Grundflächen stehen.

(Auch) der ASFINAG kommt Paragraph 24, Absatz 5, BStG (nur) insoweit zugute, als es sich um Bauarbeiten an den eigentlichen Straßeneinrichtungen samt (allenfalls zu bearbeitenden) Nebenflächen handelt, die notwendigerweise in diesem Bereich vorzunehmen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 239/14z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 239/14z
    Beisatz: Sollte es sich hingegen um reine Deponieflächen handeln, die (unstrittigermaßen) im Eigentum Dritter stehen, wäre § 24 Abs 5 BStG jedenfalls nicht anzuwenden. (T1); Veröff: SZ 2015/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130131

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150319_OGH0002_0010OB00239_14Z0000_001