Rechtssatz RS0108106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108106
Entscheidungsdatum
29.04.1997
Rechtssatz
Wenn bei Aufspaltung der dem Eigentümer an sich zustehenden Rechte eben der Schaden, der sich typischerweise beim Eigentümer verwirklichen würde, bei demjenigen eintritt, an den ein Teil der Eigentümerbefugnisse - sei es auch bloß aufgrund obligatorischer Abrede - übertragen worden ist, kann von einer Ausuferung des Schadensumfangs keine Rede sein. Vielmehr solle sich die Aufspaltung der Befugnisse sowie die Verteilung der Gefahrtragung im Innenverhältnis möglichst nicht auf das Außenverhältnis zum Schädiger auswirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108106
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB02337_96Z0000_004