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Rechtssatz RS0108106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108106

Geschäftszahl

1Ob2337/96z

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Rechtssatz

Wenn bei Aufspaltung der dem Eigentümer an sich zustehenden Rechte eben der Schaden, der sich typischerweise beim Eigentümer verwirklichen würde, bei demjenigen eintritt, an den ein Teil der Eigentümerbefugnisse - sei es auch bloß aufgrund obligatorischer Abrede - übertragen worden ist, kann von einer Ausuferung des Schadensumfangs keine Rede sein. Vielmehr solle sich die Aufspaltung der Befugnisse sowie die Verteilung der Gefahrtragung im Innenverhältnis möglichst nicht auf das Außenverhältnis zum Schädiger auswirken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2337/96z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2337/96z
    Veröff: SZ 70/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108106

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB02337_96Z0000_004