Rechtssatz RS0108115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108115
Entscheidungsdatum
31.03.2011
Norm
EVÜ Art4 Abs2
IPRG §36
Rechtssatz
Ein Vermittlungsvertrag ist als Rechtsgeschäft im Sinne des § 36 IPRG anzusehen, bei dem der Vermittler die - nicht in Geld geschuldete - "charakteristische" Leistung zu erbringen hat. Dieser gegenseitige Vertrag ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem der Vermittler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Ein Vermittlungsvertrag ist als Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 36, IPRG anzusehen, bei dem der Vermittler die - nicht in Geld geschuldete - "charakteristische" Leistung zu erbringen hat. Dieser gegenseitige Vertrag ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem der Vermittler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 138/97v
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v
Veröff: SZ 70/145
- 1 Ob 19/11t
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 19/11t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 4 Abs 2 EVÜ. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108115
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00138_97V0000_002