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Rechtssatz RS0108177

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108177

Geschäftszahl

8ObA190/97t

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Norm

KollV für die Handelsangestellten PktIII Z3
KollV für die Handelsangestellten PktIII Z4

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekannt gibt, nach diesen zu fragen und einen Dienstzettel auszustellen. Der Arbeitnehmer wiederum ist verpflichtet, diese entsprechend nachzuweisen. Verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtung, ist er auch noch im Nachhinein - bei entsprechendem Nachweis - verpflichtet, die Entgeltsdifferenz unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten zu bezahlen. Verletzt hingegen der Arbeitnehmer seine Verpflichtung, verliert er seinen Anspruch auf Barzahlung der Entgeltsdifferenz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108177

Im RIS seit

09.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_008OBA00190_97T0000_001