Rechtssatz RS0108177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108177
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktIII Z3
KollV für die Handelsangestellten PktIII Z4
Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekannt gibt, nach diesen zu fragen und einen Dienstzettel auszustellen. Der Arbeitnehmer wiederum ist verpflichtet, diese entsprechend nachzuweisen. Verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtung, ist er auch noch im Nachhinein - bei entsprechendem Nachweis - verpflichtet, die Entgeltsdifferenz unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten zu bezahlen. Verletzt hingegen der Arbeitnehmer seine Verpflichtung, verliert er seinen Anspruch auf Barzahlung der Entgeltsdifferenz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108177
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_008OBA00190_97T0000_001