Begründung:
Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 21.2.1994 war der Kläger bei der beklagten Partei ab 1.4.1994 als angestellter Handelsreisender mit einem monatlichen Fixum und Provision beschäftigt; er kündigte sein dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden nur KV) unterliegendes Arbeitsverhältnis zum 30.6.1996, wobei er auf seine unterkollektivvertragliche Entlohnung hinwies und die Differenz (wenn auch ohne Nennung eines Betrages) binnen 14 Tagen forderte. Mit seiner am 2.9.1996 bei Gericht überreichten Klage forderte der Kläger die Entgeltdifferenz von S 148.478,02 brutto sA mit dem Vorbringen, unter Berücksichtigung seiner dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Berufsjahre von mehr als 20 Jahren gebühre ihm in der Beschäftigungsgruppe 3 des KV eine Nachzahlung in der Höhe des Klagsbetrages.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kläger habe weder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch danach seine Berufsjahre (Vordienstzeiten) erwähnt bzw einen Nachweis hiezu erbracht. Die Ansprüche aus der behaupteten unrichtigen Einstufung seien verjährt, der Kläger habe seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht. Das geringe Entgelt des Klägers sei auf seine unzureichende Verkaufstätigkeit zurückzuführen, er habe verschiedene Kunden nicht besucht. Weiters werde aufrechnungsweise eine Gegenforderung von S 94.500,-- eingewendet, der Kläger habe ein vorausgehendes Vertragsverhältnis als selbständiger Handelsvertreter zum Jänner 1993 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtswidrig beendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch ergänzend fest:
Der geschäftsführende Gesellschafter der beklagten Partei war aufgrund der Besprechungen im Jahr 1992 vor Aufnahme der selbständigen Handelsvertretertätigkeit des Klägers darüber informiert, daß dieser schon sehr lange im Außendienst tätig war, Es kann nicht festgestellt werden, daß im Zuge der Einstellungsgespräche für das Angestelltenverhältnis im Februar 1994 der Kläger dem geschäftsführenden Gesellschafter der beklagten Partei unter Vorlage sämtlicher Arbeitszeugnisse im einzelnen exakt die bisherigen Vordienstzeiten als Handelsangestellter nachgewiesen habe. Es wurde lediglich ganz allgemein darüber gesprochen, daß der Kläger schon lange Erfahrung im Außendienst aufweise. Ebenfalls wurden keine Gespräche darüber geführt, wie der Kläger laut Kollektivvertrag einzustufen wäre. Der Kläger begann seine Tätigkeit als angestellter Handelsvertreter am 1.4.1994. Mit Schreiben vom 30.6.1996 teilte der Kläger der beklagten Partei mit:
"Anhand dieses Schreiben teile ich ihnen mit, daß ich per 30.6.1996 mein Dienstverhältnis kündige.
Besonders möchte ich sie darauf hinweisen, daß mir ab Eintrittsdatum per 1.4.1994 der kollektivvertragliche Lohn von S 19.420,-- bis heute zusteht. Ich ersuche sie daher, mir die Differenz umgehend binnen 14 Tagen zu bezahlen" (Beilage./B).
Der Kläger verdiente laut Arbeitsvertrag vom 21.2.1994 ein monatliches Fixum von S 8.000,-- brutto 14 x jährlich sowie Provisionen und Spesenersatz.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß Punkt III Z 4 des KV seien Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen seien, vom Arbeitnehmer nachzuweisen. Eine Gehaltsdifferenz stünde dem Kläger tatsächlich nur dann zu, wenn er jeweils im 9. Berufsjahr einzustufen gewesen wäre. Die kollektivvertragliche Regelung des Punktes III Z 4 bedeute, daß es am Angestellten liege, die Vordienstzeiten konkret zu bezeichnen, damit der Dienstgeber auch in die Lage versetzt werde, eine Überprüfung hinsichtlich der Einstufung in die Gehaltsordnung vorzunehmen. Allgemeine Hinweise über Vordienstzeiten genügten diesem Nachweiserfordernis nicht. Da nicht habe festgestellt werden können, daß der Kläger einen solchen konkreten Nachweis erbracht habe, bestünden auch keine die Ansprüche auf Entgeltdifferenz gegenüber der beklagten Partei, zumal die jedenfalls der beklagten Partei bekannten Vordienstzeiten zwischen Juni 1992 und Februar 1994 das Ausmaß von 9 Berufsjahren nicht erreichten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß Punkt römisch drei Ziffer 4, des KV seien Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen seien, vom Arbeitnehmer nachzuweisen. Eine Gehaltsdifferenz stünde dem Kläger tatsächlich nur dann zu, wenn er jeweils im 9. Berufsjahr einzustufen gewesen wäre. Die kollektivvertragliche Regelung des Punktes römisch drei Ziffer 4, bedeute, daß es am Angestellten liege, die Vordienstzeiten konkret zu bezeichnen, damit der Dienstgeber auch in die Lage versetzt werde, eine Überprüfung hinsichtlich der Einstufung in die Gehaltsordnung vorzunehmen. Allgemeine Hinweise über Vordienstzeiten genügten diesem Nachweiserfordernis nicht. Da nicht habe festgestellt werden können, daß der Kläger einen solchen konkreten Nachweis erbracht habe, bestünden auch keine die Ansprüche auf Entgeltdifferenz gegenüber der beklagten Partei, zumal die jedenfalls der beklagten Partei bekannten Vordienstzeiten zwischen Juni 1992 und Februar 1994 das Ausmaß von 9 Berufsjahren nicht erreichten.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil aus den Gründen der Mangelhaftigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers Folge; es hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs sei unstreitig. Dieser enthalte folgende Bestimmungen, die für die rechtliche Beurteilung maßgeblich seien:
"III) Anstellung
....
3) Dem Angestellten ist bei Abschluß des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Der § 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes ist anzuwenden.3) Dem Angestellten ist bei Abschluß des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Der Paragraph 2, des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes ist anzuwenden.
4) Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen sind, hat der Arbeitnehmer nachzuweisen.
Gehaltsordnung
A) Allgemeiner Teil
1) a) Angestellten und Lehrlingen ist ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln angeführten Brutto-Monatsgehälter sind Mindestsätze...
d) Bei Platzvertretern mit Provision gelten die in den Gehaltstafeln angeführten Midnestgehälter der Beschäftigungsgruppe 3 und bei Reisenden mit Provision die Mindestgehälter der Beschäftigungsgruppe 4 als Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate. Unter Einrechnung der Sonderzahlungen gemäß Abschnitt D hat der Jahresbetrag mindestens dem 14-fachen des zutreffenden Mindestgehaltes zu entsprechen....
4) Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von 2 Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht...4) Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von 2 Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB aufrecht...
D) Sonderzahlungen für Platzvertreter mit Provision und Reisende mit
Provision
a) Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision, die neben der Provision ein Fixum beziehen, erhalten als Sonderzahlung eine Weihnachtsremuneration in Höhe des November-Fixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 39.9. zustehenden Fixums...."
Diese Bestimmungen seien auch in dem Kollektivvertrag in der zum 1.1.1994 geltenden Fassung enthalten gewesen.
Aufgrund des Punktes III Z 4 müsse es als primäre Pflicht des Arbeitnehmers angesehen werden, dem Arbeitgeber anrechenbare (und anzurechnende) Vordienstzeiten nachzuweisen und nicht nur bekanntzugeben. Daß ein Nachweis im Sinne eines Beweises in Anlehnung an prozessuale Vorschriften von den Kollektivvertragsparteien gemeint gewesen sei, ergebe sich aus Punkt 8 der Allgemeinen Bestimmungen zur Gehaltsordnung, wonach für ausländische Dienstzeiten alternativ eine Glaubhaftmachung dieser Auslandsvordienstzeiten genüge. Diesbezüglich solle also nach Absicht der Kollektivvertragsparteien ein weniger strenger Nachweis als für inländische Zeiten ausreichen. Der Nachweis der Vordienstzeiten werde in der Regel durch einen Urkundsbeweis anzutreten sein, nämlich durch ein Dienstzeugnis im Sinne des § 39 AngG, wobei sich aus einem ordnungsgemäß ausgestellten Dienstzeugnis auch die Funktion des Arbeitnehmers ergebe, die eine wesentliche Rolle für die Einstufung spiele. Zur Glaubhaftmachung reichten auch Urkunden, die unvollständig seien, wie dies etwa bei einem Dienstzettel oder bei einer Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers der Fall sein könne. Insoweit sei die Kollektivvertragsregelung sinnvoll, daß ein aussagekräftiger Nachweis für inländische Vordienstzeiten erbracht werden müsse. In diesem Sinne seien auch die Ausführungen des Klägers in der Berufung unter Hinweis auf die Entscheidung 9 ObA 11/93 zutreffend. Der Arbeitgeber müsse sich anläßlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses ein Bild über die Fähigkeiten des Arbeitnehmers und das Ausmaß des Entgelts verschaffen können, ebenso über die Berufserfahrung unter anderem aufgrund anzurechnender Vordienstzeiten. Allerdings beziehe sich diese Entscheidung auf einen anderen Kollektivvertrag, weshalb die Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht voll übertragbar seien. Für den hier maßgeblichen KV habe zu gelten, daß es nach der Bestimmung des Punktes III Z 4 Pflicht des Arbeitnehmers sei, seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Vordienstzeiten nachzukommen. Andererseits sei zu prüfen, welche Sanktionen für die Verletzung dieser Bestimmung angeordnet seien, weil dem Arbeitgeber auch die Pflicht auferlegt werde, in einem Dienstzettel oder Dienstvertrag eine allfällige Einstufung in ein generelles Schema dem Arbeitnehmer bekanntzugeben (§ 2 Abs 2 Z 7 AVRAG). In der Entscheidung 14 Ob 17/86 habe der Oberste Gerichtshof, wenn auch bei etwas anderer Rechtslage - die Nachweispflicht der Vordienstzeiten sei damals im KV noch nicht enthalten gewesen - ausgeführt, daß dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt sei, bei Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer nach Anhörung des Betriebsrates eine Einstufung, die die Einreihung in die zutreffende Gehaltstafel und Beschäftigungsgruppe sowie das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet der Gehaltsordnung enthalte, mittels Dienstzettels mitzuteilen. Um dieser Pflicht zur richtigen Einstufung nachzukommen, müsse der Arbeitgeber den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekannt gebe, nach solchen fragen. Dadurch habe er die Möglichkeit, das Ausmaß des zu zahlenden Entgelts abzuschätzen. Komme er dieser Pflicht, die Unklarheiten über die Rechte und Pflichten vermeiden lassen solle, nicht nach, könne dadurch der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers nicht gemindert werden.Aufgrund des Punktes römisch drei Ziffer 4, müsse es als primäre Pflicht des Arbeitnehmers angesehen werden, dem Arbeitgeber anrechenbare (und anzurechnende) Vordienstzeiten nachzuweisen und nicht nur bekanntzugeben. Daß ein Nachweis im Sinne eines Beweises in Anlehnung an prozessuale Vorschriften von den Kollektivvertragsparteien gemeint gewesen sei, ergebe sich aus Punkt 8 der Allgemeinen Bestimmungen zur Gehaltsordnung, wonach für ausländische Dienstzeiten alternativ eine Glaubhaftmachung dieser Auslandsvordienstzeiten genüge. Diesbezüglich solle also nach Absicht der Kollektivvertragsparteien ein weniger strenger Nachweis als für inländische Zeiten ausreichen. Der Nachweis der Vordienstzeiten werde in der Regel durch einen Urkundsbeweis anzutreten sein, nämlich durch ein Dienstzeugnis im Sinne des Paragraph 39, AngG, wobei sich aus einem ordnungsgemäß ausgestellten Dienstzeugnis auch die Funktion des Arbeitnehmers ergebe, die eine wesentliche Rolle für die Einstufung spiele. Zur Glaubhaftmachung reichten auch Urkunden, die unvollständig seien, wie dies etwa bei einem Dienstzettel oder bei einer Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers der Fall sein könne. Insoweit sei die Kollektivvertragsregelung sinnvoll, daß ein aussagekräftiger Nachweis für inländische Vordienstzeiten erbracht werden müsse. In diesem Sinne seien auch die Ausführungen des Klägers in der Berufung unter Hinweis auf die Entscheidung 9 ObA 11/93 zutreffend. Der Arbeitgeber müsse sich anläßlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses ein Bild über die Fähigkeiten des Arbeitnehmers und das Ausmaß des Entgelts verschaffen können, ebenso über die Berufserfahrung unter anderem aufgrund anzurechnender Vordienstzeiten. Allerdings beziehe sich diese Entscheidung auf einen anderen Kollektivvertrag, weshalb die Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht voll übertragbar seien. Für den hier maßgeblichen KV habe zu gelten, daß es nach der Bestimmung des Punktes römisch drei Ziffer 4, Pflicht des Arbeitnehmers sei, seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Vordienstzeiten nachzukommen. Andererseits sei zu prüfen, welche Sanktionen für die Verletzung dieser Bestimmung angeordnet seien, weil dem Arbeitgeber auch die Pflicht auferlegt werde, in einem Dienstzettel oder Dienstvertrag eine allfällige Einstufung in ein generelles Schema dem Arbeitnehmer bekanntzugeben (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AVRAG). In der Entscheidung 14 Ob 17/86 habe der Oberste Gerichtshof, wenn auch bei etwas anderer Rechtslage - die Nachweispflicht der Vordienstzeiten sei damals im KV noch nicht enthalten gewesen - ausgeführt, daß dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt sei, bei Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer nach Anhörung des Betriebsrates eine Einstufung, die die Einreihung in die zutreffende Gehaltstafel und Beschäftigungsgruppe sowie das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet der Gehaltsordnung enthalte, mittels Dienstzettels mitzuteilen. Um dieser Pflicht zur richtigen Einstufung nachzukommen, müsse der Arbeitgeber den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekannt gebe, nach solchen fragen. Dadurch habe er die Möglichkeit, das Ausmaß des zu zahlenden Entgelts abzuschätzen. Komme er dieser Pflicht, die Unklarheiten über die Rechte und Pflichten vermeiden lassen solle, nicht nach, könne dadurch der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers nicht gemindert werden.
Habe nun möglicherweise der Kläger als auch nach dem derzeitigen Verfahrensstand mit Sicherheit die beklagte Partei die dargelegten Pflichten nach dem KV verletzt, stelle sich die Frage, wie diese Vertragswidrigkeiten gegenüberzustellen und zu betrachten seien. Daher biete sich als Lösungsmöglichkeit die dargestellte kollektivvertragliche Bestimmung hinsichtlich der Unstimmigkeit der Einstufung an. Unstimmigkeiten seien nach dem Wortlaut dieser KV-Bestimmung wohl nur dann anzunehmen, wenn ausdrücklich über die Einstufung verschiedene Ansichten gegeben seien. Unstimmigkeit bedeute, daß verschiedene Ansichten über einen Lebenssachverhalt bestehen und der Arbeitnehmer eine andere Einstufung für richtig ansehe, als ihm der Arbeitgeber zugestehen wolle. Weiche der Arbeitgeber dem Entstehen solcher Unstimmigkeiten bereits im vorhinein dadurch aus, daß er dem Arbeitnehmer überhaupt keine Einstufung bekannt gebe und damit eine mögliche Unstimmigkeit überdecke, müsse er wohl diese Bestimmung auch gegen sich gelten lassen. Dies bedeute im Ergebnis, daß es dann wieder Pflicht des Arbeitnehmers sei, die Gehaltsdifferenz im Sinne der Verfallfrist (von zwei Jahren) geltend zu machen. Unterlasse er dies, verliere er seine diesbezüglichen Ansprüche; halte er die Bestimmung ein, könne er dann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist seine Entgeltdifferenz einklagen. Im Falle des gelungenen Beweises der anzurechnenden Vordienstzeiten und besseren Einstufung stünden dann dem Arbeitnehmer sämtliche ihm vorenthaltenen Fehlbeträge zu. Vorliegendenfalls werde sich bei einer Entlohnung mit Fixum und Provision als Zeitpunkt für die Geltendmachung derartiger Unstimmigkeiten das jeweilige Jahresende anbieten, weil erst dann feststehe, ob im vorausgehenden Jahr das Mindestentgelt nach dem KV erzielt wurde oder nicht. Das Erstgericht werde die vom Kläger angebotene Zeugenvernehmung seiner Ehegattin durchzuführen haben. Erst nach Behebung dieses Stoffsammlungsmangels könne die Berechnung der vom Kläger behaupteten unterkollektivvertraglichen Bezahlung näher geprüft werden. Weiters werde die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung zu prüfen sein (hinsichtlich derer das Erstgericht zu Unrecht einen Verfall gemäß § 34 AngG angenommen habe). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, da zu der Rechtsfrage des hier anzuwendenden Kollektivvertrages der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen habe. Das sich durch die Auslegung des Kollektivvertrages ergebende Rechtsproblem sei über den Einzelfall hinausgehend von Bedeutung.Habe nun möglicherweise der Kläger als auch nach dem derzeitigen Verfahrensstand mit Sicherheit die beklagte Partei die dargelegten Pflichten nach dem KV verletzt, stelle sich die Frage, wie diese Vertragswidrigkeiten gegenüberzustellen und zu betrachten seien. Daher biete sich als Lösungsmöglichkeit die dargestellte kollektivvertragliche Bestimmung hinsichtlich der Unstimmigkeit der Einstufung an. Unstimmigkeiten seien nach dem Wortlaut dieser KV-Bestimmung wohl nur dann anzunehmen, wenn ausdrücklich über die Einstufung verschiedene Ansichten gegeben seien. Unstimmigkeit bedeute, daß verschiedene Ansichten über einen Lebenssachverhalt bestehen und der Arbeitnehmer eine andere Einstufung für richtig ansehe, als ihm der Arbeitgeber zugestehen wolle. Weiche der Arbeitgeber dem Entstehen solcher Unstimmigkeiten bereits im vorhinein dadurch aus, daß er dem Arbeitnehmer überhaupt keine Einstufung bekannt gebe und damit eine mögliche Unstimmigkeit überdecke, müsse er wohl diese Bestimmung auch gegen sich gelten lassen. Dies bedeute im Ergebnis, daß es dann wieder Pflicht des Arbeitnehmers sei, die Gehaltsdifferenz im Sinne der Verfallfrist (von zwei Jahren) geltend zu machen. Unterlasse er dies, verliere er seine diesbezüglichen Ansprüche; halte er die Bestimmung ein, könne er dann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist seine Entgeltdifferenz einklagen. Im Falle des gelungenen Beweises der anzurechnenden Vordienstzeiten und besseren Einstufung stünden dann dem Arbeitnehmer sämtliche ihm vorenthaltenen Fehlbeträge zu. Vorliegendenfalls werde sich bei einer Entlohnung mit Fixum und Provision als Zeitpunkt für die Geltendmachung derartiger Unstimmigkeiten das jeweilige Jahresende anbieten, weil erst dann feststehe, ob im vorausgehenden Jahr das Mindestentgelt nach dem KV erzielt wurde oder nicht. Das Erstgericht werde die vom Kläger angebotene Zeugenvernehmung seiner Ehegattin durchzuführen haben. Erst nach Behebung dieses Stoffsammlungsmangels könne die Berechnung der vom Kläger behaupteten unterkollektivvertraglichen Bezahlung näher geprüft werden. Weiters werde die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung zu prüfen sein (hinsichtlich derer das Erstgericht zu Unrecht einen Verfall gemäß Paragraph 34, AngG angenommen habe). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, da zu der Rechtsfrage des hier anzuwendenden Kollektivvertrages der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen habe. Das sich durch die Auslegung des Kollektivvertrages ergebende Rechtsproblem sei über den Einzelfall hinausgehend von Bedeutung.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei - ohne Nennung eines Rekursgrundes, inhaltlich wird der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dargestellt - mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das klagsabweisende Urteil erster Instanz zu bestätigen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.