Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108180×

Rechtssatz RS0108180

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108180

Geschäftszahl

8Ob229/97b; 2Ob239/14g

Entscheidungsdatum

13.05.2015

Norm

ÖNORM B 2110 Pkt2.7.3.1

Rechtssatz

Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichtes dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muß daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 229/97b
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 229/97b
  • 2 Ob 239/14g
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 239/14g
    Beisatz: Hier: Regiebestätigungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108180

Im RIS seit

09.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0080OB00229_97B0000_001