Rechtssatz RS0108180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108180
Entscheidungsdatum
13.05.2015
Norm
ÖNORM B 2110 Pkt2.7.3.1
Rechtssatz
Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichtes dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muß daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 229/97b
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 229/97b
- 2 Ob 239/14g
Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 239/14g
Beisatz: Hier: Regiebestätigungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108180
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0080OB00229_97B0000_001