Entscheidungsgründe:
Aufgrund des Leistungsvertrages vom 3.10.1986 errichtete die klagende Partei für die beklagte Stadtgemeinde eine Mülldeponie. Leistungs- und Zahlungsbedingungen stehen außer Streit.
Nach Fällung des Teilurteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.3.1993, GZ 12 R 185/92-42, verblieben noch nachstehende Positionen strittig:
1. Wiederholte Einrichtung und Räumung der Baustelle (Positionen 01.01 A und 01.03 A) mit S 470.000,-- (im Berufungs- und Revisionsverfahren infolge Nichtanfechtung der Teilabweisung von S 258.210,94 nur mehr ein restlicher Betrag von S 211.789,06 sA);
2. Bodenauswechslung (Position 02.07 und 02.10.) mit S 188.492,60 und
S 177.232,02, zusammen also S 365.724,62 und
3. ein Zinsenbegehren.
Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe Anfang Juni 1987 die Unterbrechung der Bauarbeiten angeordnet und dies damit begründet, daß der Wasserwirtschaftsfonds die erforderlichen Mittel bisher nicht zur Gänze zur Verfügung gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die beklagte Partei bereits in unzumutbarem Zahlungsverzug gewesen.
Hinsichtlich der Bodenauswechslung sei zwischen den Vertretern der klagenden und der beklagten Partei vereinbart worden, dieses strittige Problem bis zur Schlußrechnungsprüfung zurückzustellen. Ein weiterer schriftlicher Einspruch der klagenden Partei sei daher nicht erforderlich gewesen; die diesbezügliche Eintragung im Bau-Tagesbericht Nr 121 stelle keinen Vertrag dar.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei habe niemals Grund zur Annahme gehabt, die beklagte Partei werde ihrer vertraglichen Zahlungspflicht nicht nachkommen, denn diese sei in den Jahren 1987 und 1988 "mehr als kreditwürdig" gewesen.
Die Bodenauswechslung sei nach Position 02.03 bzw Position 02.05 abzurechnen, da gegen die Eintragung des Ing.D***** im Bau-Tagesbericht nicht binnen 14 Tagen Einspruch erhoben worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einen Teilbetrag von S 211.789,06 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 650.258,55 sA (richtig wäre S 623.935,56 sA) ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Mit den Bauarbeiten wurde vertragsgemäß am 20.10.1986 begonnen. Der erste Abschnitt sollte bis 30.4.1987, die weiteren Abschnitte sollten bis 31.3.1988 fertiggestellt werden. Als technische und kaufmännische Bauaufsicht wurde seitens der beklagten Partei Dipl.Ing.T*****, als örtliche Bauaufsicht Ing.H***** namhaft gemacht. Als Bestandteile des Angebotes galten auch die Leistungsverzeichnisse, die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Unterlagen, die besonderen Bedingungen für die Erbringung der gegenständlichen Leistung einschließlich Projektbeschreibung gemäß Ö-Norm A 2060, die besonderen Bestimmungen für die mit Mitteln des Wasserwirtschaftsfonds geförderten Bauvorhaben, alle Ö-Normen technischen Inhaltes, insbesondere aber auch die Ö-Normen A 2060 und B 2110.
Angebotsgemäß hätte das Einrichten der Baustellen nur ein einziges Mal honoriert werden sollen, doch war von Anfang an klar, daß mehrere Bauabschnitte gebildet und zu bestimmten Zeiten beendet werden sollen. Grundsätzlich ist es Sache des Unternehmens, ob die Geräte auf der Baustelle verbleiben und was bei schlechtwetterbedingten Stehzeiten geschieht. Die Baustelle war mit einer Schürfraupe, einer Laderaupe, einem Walzenzug, einer Anhängerüttelwalze und einem Bagger sowie einem Bauwagen ausgestattet.
Bei der Eröffnung des (fertiggestellten) ersten Bauabschnittes am 5.6.1987 gab es ein kleines Fest, bei dem die Finanzstadträtin der beklagten Partei Dr.I***** dem Dip.Ing.W***** (der klagenden Partei) und seinem Bauleiter Ing.T***** mitteilte, daß derzeit kein Geld aufgebracht werden könne, da noch Mittel des Wasserwirtschaftsfonds ausständig seien. Daraufhin räumte die klagende Partei die Baustelle und richtete diese erst im September 1987 auf Aviso wieder ein. Die beklagte Partei nahm dieses Verhalten widerspruchslos hin. Durch den Abtransport der Baustelleneinrichtung entstanden der klagenden Partei Mehrkosten in der Höhe von S 92.998,64, Stillstandskosten in der Höhe von S 32.007,50 und Antransportkosten in der Höhe von S 75.551,68, sohin insgesamt in der Höhe von S 200.557,82; abzüglich 12 % Nachlaß und zuzüglich 20 % USt ergibt sich hieraus ein Betrag von S 211.789,06.
Im Leistungsverzeichnis sind Positionen für den Aushub von Baugruben (02.07), kalkuliert mit S 95,--/m3, sowie für Hinterfüllen von Bauwerken (02.10) mit im Baustellenbereich gelagerten Aushubmaterial, kalkuliert mit S 78,--/m3 angeführt.
Infolge von Hangwasser (wasserführende Schicht innerhalb der Grabungsschicht) war es notwendig, das durchwässerte Material auszutauschen und nachzufüllen.
Der Bau-Tagesbericht Nr 121 vom 21.9.1987 wurde von Ing.Bruno D*****, der für Dipl.Ing.T***** tätig wurde, "dahingehend verändert, daß die vorgenommenen Arbeiten unter Position 02.03 und Position 02.05 zu verrechnen seien". Bei einer Verrechnung nach Position 02.03 stehen S 18,--/m3 und bei einer Berechnung nach Position 02.05 S 5,60/m3 zu. Daraus ergibt sich bei einem Aushub von 2.318,14 m3 eine Differenz von S 178.496,78, abzüglich 12 % Nachlaß und 20 % USt, sohin ein Betrag von S 188.492,60. Für das Hinterfüllen im Ausmaß von 2.318,14 m3 ergibt sich eine Differenz von S 167.833,34, abzüglich 12 % Nachlaß zuzüglich 20 % USt, sohin ein Betrag von S 177.232,02.
Das Erstgericht verwies in seiner rechtlichen Begründung auf § 1052 ABGB, wonach die Leistung verweigert werden könne, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist. Die klagende Partei habe befürchten müssen, daß die beklagte Partei ihrer vertraglichen Zahlungspflicht mangels liquider Mittel nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachkommen würde, zumal die zuständige Finanzstadträtin erklärt habe, daß kein Geld vorhanden sei. Der Abzug der Baustelleneinrichtung von der Baustelle sei daher durch die Beklagte - im Zweifel schuldhaft - veranlaßt worden (§ 1298 ABGB). Aus Punkt 2.15.4.1. der Ö-Norm A 2060 ergebe sich für den mit der Unterbrechung der Arbeiten verbundenen Mehraufwand eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei. Daher habe sie der klagenden Partei nur diesen Mehraufwand, nicht aber das Entgelt für die neuerliche Baustelleneinrichtung zu ersetzen.Das Erstgericht verwies in seiner rechtlichen Begründung auf Paragraph 1052, ABGB, wonach die Leistung verweigert werden könne, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist. Die klagende Partei habe befürchten müssen, daß die beklagte Partei ihrer vertraglichen Zahlungspflicht mangels liquider Mittel nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachkommen würde, zumal die zuständige Finanzstadträtin erklärt habe, daß kein Geld vorhanden sei. Der Abzug der Baustelleneinrichtung von der Baustelle sei daher durch die Beklagte - im Zweifel schuldhaft - veranlaßt worden (Paragraph 1298, ABGB). Aus Punkt 2.15.4.1. der Ö-Norm A 2060 ergebe sich für den mit der Unterbrechung der Arbeiten verbundenen Mehraufwand eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei. Daher habe sie der klagenden Partei nur diesen Mehraufwand, nicht aber das Entgelt für die neuerliche Baustelleneinrichtung zu ersetzen.
Da gemäß 2.7.3.1. der Ö-Norm B 2110 die schriftlichen Erklärungen der beklagten Partei im Bau-Tagesbericht, die zusätzlichen Leistungen der klagenden Partei mit den in bestimmt bezeichneten Positionen des Anbots angeführten Einheitspreisen zu honorieren, mangels schriftlichen Einspruchs innerhalb von 14 Tagen als von der klagenden Partei bestätigt zu gelten hätten, sei es solcherart mangels eines Einspruches zu einer vertraglichen Einigung der Parteien über das Entgelt gekommen. Die Abrechnung der Arbeiten mit S 18,-- bzw S 5,60 je m3 sei somit Vertragsinhalt geworden und das Begehren der klagenden Partei, das auf Zahlung der Differenz auf S 78,-- bzw S 95,-- je m3 laute, daher abzuweisen.
Die klagende Partei focht die Abweisung von S 365.724,62 sA (Kosten für Bodenauswechslung) an, während sie die Abweisung von S 258.210,94 sA betreffend die neuerliche Baustelleneinrichtung unbekämpft ließ; die beklagte Partei bekämpfte den Zuspruch, von S 211.789,06 sA.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge.
Es folgerte rechtlich hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens, daß gemäß § 1298 ABGB von einer schuldhaften Vertragsverletzung von seiten der beklagten Partei auszugehen sei. § 1296 ABGB sei nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift als allgemeine Norm gegenüber der speziellen Bestimmung des § 1298 ABGB zurücktrete. Es träfen sämtliche Voraussetzungen nach den §§ 1295 ff ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Außerdem hätte die klagende Partei angesichts der Ungewißheit über den Zeitpunkt weiterer Zahlungen der beklagten Partei von der weiteren Erbringung von Vorleistungen Abstand nehmen können.Es folgerte rechtlich hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens, daß gemäß Paragraph 1298, ABGB von einer schuldhaften Vertragsverletzung von seiten der beklagten Partei auszugehen sei. Paragraph 1296, ABGB sei nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift als allgemeine Norm gegenüber der speziellen Bestimmung des Paragraph 1298, ABGB zurücktrete. Es träfen sämtliche Voraussetzungen nach den Paragraphen 1295, ff ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Außerdem hätte die klagende Partei angesichts der Ungewißheit über den Zeitpunkt weiterer Zahlungen der beklagten Partei von der weiteren Erbringung von Vorleistungen Abstand nehmen können.
Hinsichtlich der Bodenauswechslung sei die Eintragung von Ing.D***** nicht als Einspruch gegen jene des Mitarbeiters der klagenden Partei (Polier) zu werten, sondern als selbständige Eintragung anzusehen. Mangels fristgerechten schriftlichen Einspruches der klagenden Partei gegen diese für die Einordnung der Bodenauswechslungsarbeiten unter bestimmte Positionen des Anbotes wesentlichen tatsächlichen Annahmen der beklagten Partei blieben diese für das der klagenden Partei zu leistende Entgelt maßgeblich.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für unzulässig, weil die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgehe.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien jeweils aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die klagende Partei beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, daß ihr ein zusätzlicher Betrag von S 365.724,62 samt 11 % Zinsen seit 3.6.1989 und 20 % USt aus den Zinsen zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht; hilfsweise die Abänderung im Sinne der weiteren Abweisung eines Teilbetrages von S 211.789,06 sA.
Beide Streitteile beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.