Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108181×

Rechtssatz RS0108181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108181

Geschäftszahl

8Ob229/97b

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Rechtssatz

Eine Gefährdung der Gegenleistung liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Erfüllungsverlangens durch den Nachleistungsberechtigten bei objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage zu befürchten ist, daß die volle und zeitgerechte Bewirkung der Gegenleistung in Frage gestellt ist. Eine Gefährdung durch schlechte Vermögensverhältnisse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Nachleistungsberechtigte zahlungsunfähig ist, sondern auch, wenn der zahlungsfähige Schuldner infolge unwirtschaftlicher Gebarung oder aus anderen Gründen die zur Deckung seiner Schulden notwendigen Geldmittel nicht oder nicht in absehbarer Zeit flüssig machen kann, sodaß der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht mit deren Erzwingung im Exekutionsweg rechnen muß. Hier: Die Äußerung der Finanzstadträtin einer Gemeinde, daß derzeit kein Geld aufgebracht werden könne, genügte im gegenständlichen Fall nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108181

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0080OB00229_97B0000_002