Rechtssatz RS0108211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108211
Entscheidungsdatum
17.07.1997
Rechtssatz
Im Fall des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG ist es erforderlich, daß der Vermieter schon in der Kündigung eine Ersatzwohnung konkret anbietet oder sich schon in der Kündigung ein solches Anbot vorbehält.Im Fall des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG ist es erforderlich, daß der Vermieter schon in der Kündigung eine Ersatzwohnung konkret anbietet oder sich schon in der Kündigung ein solches Anbot vorbehält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108211
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB00178_97P0000_001