Begründung:
Die Kläger gaben am 4.6.1996 vor dem Erstgericht unter Verwendung eines Formblattes eine gerichtliche Aufkündigung zu Protokoll, mit der sie die an den Beklagten vermietete Wohnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 31.7.1996 aufkündigten. Als Kündigungsgrund wurde nur das Wort "Eigenbedarf" angegeben.
Der Beklagte erhob Einwendungen. Er bestritt das Vorliegen eines Eigenbedarfs der Vermieter. Der Beklagte, seine Lebensgefährtin und ein minderjähriges Kind seien auf die Mietwohnung angewiesen.
Erst mit dem Schriftsatz vom 15.7.1996 erstatteten die Kläger ein näheres Sachvorbringen zu den Kündigungstatbeständen des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG. Der 26-jährige Sohn der Kläger plane die Gründung einer Familie. Er benötige die Wohnung. Der Beklagte habe die ihm angebotenen, zumutbaren Ersatzwohnungen abgelehnt.Erst mit dem Schriftsatz vom 15.7.1996 erstatteten die Kläger ein näheres Sachvorbringen zu den Kündigungstatbeständen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 MRG. Der 26-jährige Sohn der Kläger plane die Gründung einer Familie. Er benötige die Wohnung. Der Beklagte habe die ihm angebotenen, zumutbaren Ersatzwohnungen abgelehnt.
Das Erstgericht hielt die Kündigung aufrecht. Hinsichtlich einer Wohnung im Haus der Kläger sei ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Der Beklagte sei im November 1989 eingezogen. Der Zweitkläger habe dem Beklagten erklärt, er könne so lange in der Wohnung bleiben, bis der Sohn der Kläger die Wohnung benötige. Über eine konkrete Dauer des Mietverhältnisses sei nicht gesprochen worden. Im zweiten Haus der Kläger wohnten im ersten Stock ein Sohn der Kläger mit seiner Familie, die Kläger bewohnten das Parterre mit dem zweiten Sohn. Diesem stehe ein Zimmer zur Verfügung. Der Sohn plane die Gründung einer Familie. Seine Freundin habe keine eigene Wohnung. Der Zweitkläger habe im Oktober 1995 dem Beklagten mitgeteilt, daß er sich bis Mai 1996 eine Wohnung suchen solle, weil der Sohn der Kläger die Wohnung benötige. Der Beklagte habe darum gebeten, daß man ihm bei der Wohnungssuche helfen möge. Dem Beklagten seien mehrere Wohnungen in der Umgebung angeboten worden, die er aber nicht angemietet habe. Der Beklagte bewohne die Mietwohnung zumindest seit Juli 1995 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG vorliege. Beim Sohn der Kläger sei ein Wohnungsnotstand zu bejahen. Die bloß hypothetische Möglichkeit, daß der andere Sohn der Kläger aus dem elterlichen Haus ausziehen und in das von ihm renovierte Haus ziehen könne, schließe das Bestehen des Eigenbedarfs infolge des Wohnbedürfnisses des zweiten Sohnes nicht aus. Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime liege nicht vor. Die Kläger hätten den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs genannt und in der weiteren Folge lediglich präzisiert. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Kläger aus. Diese hätten sich um eine Wohnungsbeschaffung für den Beklagten gekümmert. Hätte dieser mehr Interesse gezeigt, hätte er schon eine Wohnung bekommen können.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG vorliege. Beim Sohn der Kläger sei ein Wohnungsnotstand zu bejahen. Die bloß hypothetische Möglichkeit, daß der andere Sohn der Kläger aus dem elterlichen Haus ausziehen und in das von ihm renovierte Haus ziehen könne, schließe das Bestehen des Eigenbedarfs infolge des Wohnbedürfnisses des zweiten Sohnes nicht aus. Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime liege nicht vor. Die Kläger hätten den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs genannt und in der weiteren Folge lediglich präzisiert. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Kläger aus. Diese hätten sich um eine Wohnungsbeschaffung für den Beklagten gekümmert. Hätte dieser mehr Interesse gezeigt, hätte er schon eine Wohnung bekommen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob die Aufkündigung vom 4.6.1996 auf und wies die Klage auf Räumung des Mietobjektes ab. Es ging nur auf den geltend gemachten Berufungsgrund der Verletzung der Eventualmaxime nach § 33 Abs 1 Satz 2 MRG ein und bejahte eine derartige Verletzung. Die geltend gemachten Kündigungsgründe müßten bereits in der Kündigung individualisiert werden. Die Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle genüge nur dann, wenn diese lediglich einen Tatbestand enthalte. Andernfalls müsse der angezogene Grund weiter individualisiert werden, wobei eine schlagwortartige Angabe genüge. Dann komme es nur auf die Tatsachenbehauptungen an. Eine mangelhafte oder unklare Bezeichnung der Kündigungsgründe gehe zu Lasten des Kündigenden. Unter dem Schlagwort "Eigenbedarf" kämen die Kündigungstatbestände nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG in Betracht. Der Kündigunggrund müsse daher näher individualisiert werden. Beim Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG sei ein überwiegendes Interesse des Vermieters an der Kündigung darzulegen. Es seien Behauptungen zur Interessenabwägung erforderlich. Die fehlende Individualisierung des Kündigungsgrundes könne im Zuge des Verfahrens nicht mehr saniert werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob die Aufkündigung vom 4.6.1996 auf und wies die Klage auf Räumung des Mietobjektes ab. Es ging nur auf den geltend gemachten Berufungsgrund der Verletzung der Eventualmaxime nach Paragraph 33, Absatz eins, Satz 2 MRG ein und bejahte eine derartige Verletzung. Die geltend gemachten Kündigungsgründe müßten bereits in der Kündigung individualisiert werden. Die Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle genüge nur dann, wenn diese lediglich einen Tatbestand enthalte. Andernfalls müsse der angezogene Grund weiter individualisiert werden, wobei eine schlagwortartige Angabe genüge. Dann komme es nur auf die Tatsachenbehauptungen an. Eine mangelhafte oder unklare Bezeichnung der Kündigungsgründe gehe zu Lasten des Kündigenden. Unter dem Schlagwort "Eigenbedarf" kämen die Kündigungstatbestände nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 MRG in Betracht. Der Kündigunggrund müsse daher näher individualisiert werden. Beim Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG sei ein überwiegendes Interesse des Vermieters an der Kündigung darzulegen. Es seien Behauptungen zur Interessenabwägung erforderlich. Die fehlende Individualisierung des Kündigungsgrundes könne im Zuge des Verfahrens nicht mehr saniert werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Frage der notwendigen Individualisierung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG liege keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur vor.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Frage der notwendigen Individualisierung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG liege keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur vor.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragen die Kläger die Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.