Rechtssatz RS0108275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108275
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Rechtssatz
Auch die Tätigkeit der Organe der Justizverwaltung, soweit sie über die Sachmittelverwaltung im Sinne des § 73 Abs 1 Z 1 GOG hinausgeht und nicht ohnedies die Erledigung durch Bescheid zu erfolgen hat wie etwa nach dem gerichtlichen Einbringungsgesetz, ist als die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitend und unterstützend selbst hoheitlich.Auch die Tätigkeit der Organe der Justizverwaltung, soweit sie über die Sachmittelverwaltung im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, GOG hinausgeht und nicht ohnedies die Erledigung durch Bescheid zu erfolgen hat wie etwa nach dem gerichtlichen Einbringungsgesetz, ist als die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitend und unterstützend selbst hoheitlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 117/97f
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
Veröff: SZ 70/160
- 1 Ob 208/12p
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
Beisatz: Das gilt selbst dann, wenn das an sich ordnungsgemäß bestellte Organ Handlungen vornimmt, zu welchen es nicht berufen ist, das Organ also seine Kompetenzen überschreitet. (T1)
Bem: So schon 1 Ob 117/97f. (T2); Veröff: SZ 2012/137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108275
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00117_97F0000_001