Rechtssatz RS0108321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108321
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Wird jemand innerhalb einer privaten Gemeinschaft (hier: Siebenten-Tags-Adventisten) für eine, wenn auch von dieser bezahlte Tätigkeit ausgebildet, die nur in diesem Bereich umgesetzt werden kann, wobei keine in sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, so handelt es sich dabei nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG.Wird jemand innerhalb einer privaten Gemeinschaft (hier: Siebenten-Tags-Adventisten) für eine, wenn auch von dieser bezahlte Tätigkeit ausgebildet, die nur in diesem Bereich umgesetzt werden kann, wobei keine in sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, so handelt es sich dabei nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 137/97p
Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p
Veröff: SZ 70/158
- 10 ObS 82/14b
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 82/14b
Vgl; Beisatz: Die Missionarstätigkeit für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die nicht im Rahmen einer Ausbildung zur Religionslehrerin für diese Glaubensgemeinschaft oder des Studiums des Kindes stattfindet, ist keine Berufsausbildung iSd § 252 Abs 2 ASVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108321
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19970819_OGH0002_010OBS00137_97P0000_004