In der Entscheidung SSV-NF 2/51 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß eine Schulausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt sei. Schulen seien auch Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird (SSV-NF 7/20).In der Entscheidung SSV-NF 2/51 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß eine Schulausbildung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt sei. Schulen seien auch Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird (SSV-NF 7/20).
Der Begriff der Schulausbildung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung geht bei der Auslegung dieses Begriffes vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Weiters wird verlangt, daß die Ausbildung in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung (BSGE 65/48; idS auch SSV-NF 3/26, 4/62).
Beim Predigerseminar Schloß B***** handelt es sich um eine rein interne Ausbildung der Gemeinschaft der S.T.-A*****, die auf eine Tätigkeit vorbereitet, die ausschließlich innerhalb der Glaubensgemeinschaft ausgeübt werden kann. Die Ausbildung unterliegt keiner staatlichen Kontrolle; die Lehrpläne werden nur von der Glaubensgemeinschaft festgelegt. Im Sinne der obigen Ausführungen handelt es sich daher beim Besuch des Predigerseminars nicht um eine Schulausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG.Beim Predigerseminar Schloß B***** handelt es sich um eine rein interne Ausbildung der Gemeinschaft der S.T.-A*****, die auf eine Tätigkeit vorbereitet, die ausschließlich innerhalb der Glaubensgemeinschaft ausgeübt werden kann. Die Ausbildung unterliegt keiner staatlichen Kontrolle; die Lehrpläne werden nur von der Glaubensgemeinschaft festgelegt. Im Sinne der obigen Ausführungen handelt es sich daher beim Besuch des Predigerseminars nicht um eine Schulausbildung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG.
Zu prüfen ist im weiteren, ob es sich beim Besuch des Predigerseminares B***** um eine Berufsausbildung handelt. Berufsausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Berufes erforderlich sind. Unter Beruf ist eine für Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die der Existenzsicherung dient und die geeignet ist, materielle oder geistige, in der Gesellschaft auftretende Bedürfnisse zu befriedigen und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird. Die Berufsausbildung betrifft alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen, wie etwa die in § 3 BAG genannten Lehrberufe oder wenn es keine Ausbildungsordnungen gibt, ist Berufsausbildung anzunehmen, sofern die Ausbildung allgemein üblich und anerkannt ist (Hauck/Heines, Gesetzliche Rentenversicherung3, SGB VI Rz 27 zu § 48; idS auch Lueg/Maydell/Ruland, Gemeinschaftskommentar, SGB VI Rz 72 ff zu § 48). Wenn auch der Begriff der Berufsausbildung nicht zu eng gesehen werden darf, muß sich doch aus dem Programm der Ausbildung klar der Zweck, nämlich die Vermittlung der Grundlage für eine Berufslaufbahn ergeben. Die Ausbildung muß auf einen tatsächlich existierenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereiche davon vorbereiten. Dies trifft für die Tätigkeit eines Predigers der Gemeinschaft der S.T.-A***** nicht zu. Am allgemeinen Arbeitsmarkt steht dieser Beruf nicht zur Verfügung; er kann nur innerhalb der Glaubensgemeinschaft, die auch die Ausbildung organisiert, ausgeübt werden. Es handelt sich nicht um einen Beruf, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten wird. Wird jemand innerhalb einer privaten Gemeinschaft für eine, wenn auch von dieser bezahlte Tätigkeit ausgebildet, die nur in diesem Bereich umgesetzt werden kann, wobei keine in sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, so handelt es sich dabei nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG.Zu prüfen ist im weiteren, ob es sich beim Besuch des Predigerseminares B***** um eine Berufsausbildung handelt. Berufsausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Berufes erforderlich sind. Unter Beruf ist eine für Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die der Existenzsicherung dient und die geeignet ist, materielle oder geistige, in der Gesellschaft auftretende Bedürfnisse zu befriedigen und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird. Die Berufsausbildung betrifft alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen, wie etwa die in Paragraph 3, BAG genannten Lehrberufe oder wenn es keine Ausbildungsordnungen gibt, ist Berufsausbildung anzunehmen, sofern die Ausbildung allgemein üblich und anerkannt ist (Hauck/Heines, Gesetzliche Rentenversicherung3, SGB römisch sechs Rz 27 zu Paragraph 48,; idS auch Lueg/Maydell/Ruland, Gemeinschaftskommentar, SGB römisch sechs Rz 72 ff zu Paragraph 48,). Wenn auch der Begriff der Berufsausbildung nicht zu eng gesehen werden darf, muß sich doch aus dem Programm der Ausbildung klar der Zweck, nämlich die Vermittlung der Grundlage für eine Berufslaufbahn ergeben. Die Ausbildung muß auf einen tatsächlich existierenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereiche davon vorbereiten. Dies trifft für die Tätigkeit eines Predigers der Gemeinschaft der S.T.-A***** nicht zu. Am allgemeinen Arbeitsmarkt steht dieser Beruf nicht zur Verfügung; er kann nur innerhalb der Glaubensgemeinschaft, die auch die Ausbildung organisiert, ausgeübt werden. Es handelt sich nicht um einen Beruf, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten wird. Wird jemand innerhalb einer privaten Gemeinschaft für eine, wenn auch von dieser bezahlte Tätigkeit ausgebildet, die nur in diesem Bereich umgesetzt werden kann, wobei keine in sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, so handelt es sich dabei nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG.
In der Entscheidung SSV-NF 2/51 wurde ausgesprochen, daß es sich bei der Ausbildung in einer Evangelischen Gemeindemitarbeiterschulen um eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG handelt. Dieser Fall unterscheidet sich aber von dem der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt insofern, als dort die Ausbildung zu einer Jugendwartin, Gemeindeschwester und Religionslehrerin an Pflichtschulen erfolgte. Offengelassen wurde in dieser Entscheidung, ob es sich bei der Ausbildung in der von den Evangelischen Kirchen AB und HB betriebenen, kirchenamtlich anerkannten, vom zuständigen Landesschulrat nicht untersagten Privatschule um eine Schulausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG handle; die Ausbildung sei jedenfalls als Berufsausbildung anzusehen. Zumindest dadurch, daß dort die Befähigung zur Ausübung des Berufes eines Religionslehrers erworben wurde, diente diese Ausbiildung auch der Vorbereitung auf einen am allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf. Da für die gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften in der österreichischen Rechtsordnung kein schulischer Religionsunterricht vorgesehen ist (Schwendenwein, Österr. Staatskirchenrecht 387) kann eine solche Tätigkeit für den Kläger nicht in Frage kommen; derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.In der Entscheidung SSV-NF 2/51 wurde ausgesprochen, daß es sich bei der Ausbildung in einer Evangelischen Gemeindemitarbeiterschulen um eine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG handelt. Dieser Fall unterscheidet sich aber von dem der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt insofern, als dort die Ausbildung zu einer Jugendwartin, Gemeindeschwester und Religionslehrerin an Pflichtschulen erfolgte. Offengelassen wurde in dieser Entscheidung, ob es sich bei der Ausbildung in der von den Evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB betriebenen, kirchenamtlich anerkannten, vom zuständigen Landesschulrat nicht untersagten Privatschule um eine Schulausbildung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG handle; die Ausbildung sei jedenfalls als Berufsausbildung anzusehen. Zumindest dadurch, daß dort die Befähigung zur Ausübung des Berufes eines Religionslehrers erworben wurde, diente diese Ausbiildung auch der Vorbereitung auf einen am allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf. Da für die gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften in der österreichischen Rechtsordnung kein schulischer Religionsunterricht vorgesehen ist (Schwendenwein, Österr. Staatskirchenrecht 387) kann eine solche Tätigkeit für den Kläger nicht in Frage kommen; derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.
Bei den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig (Gampl, Staatskirchenrecht 54; VfSlg 11.300); zu diesen Angelegenheiten zählt auch die Ausbildung der Amtsträger (Gampl aaO 61). Staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften handeln bei der Ausbildung von Geistlichen und Religiosen im Rahmen ihrer ihnen im Rahmen der staatlichen Ordnung gemäß Art 15 StGG eingeräumten autonomen Stellung (Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 415, Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1444 ff; Budrichowsky, Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften, Verordnungserlassung und Säumnisbeschwerde, ÖJZ 1997, 401; EvBl 1988/32; ZfVB 1989/673; RdW 1997, 417). Eine derartige Stellung kommt den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften nicht zu. Auf die Frage, ob die Ausbildung zum Ordensgeistlichen oder das Noviziat Umstände bilden, durch die die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG verlängert wird, ist hier nicht einzugehen. Selbst wenn dies im Sinne der deutschen Judikatur (BSGE Bd 23/53) und der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen (SSV 22/25) bejaht würde, wäre hieraus für den Kläger nichts gewonnen, weil die Rechtsgrundlagen für eine solche Ausbildung von denen der Ausbildung, der sich der Kläger unterzieht, völlig verschieden sind. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Kindeseigenschaft liegen daher nicht vor.Bei den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig (Gampl, Staatskirchenrecht 54; VfSlg 11.300); zu diesen Angelegenheiten zählt auch die Ausbildung der Amtsträger (Gampl aaO 61). Staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften handeln bei der Ausbildung von Geistlichen und Religiosen im Rahmen ihrer ihnen im Rahmen der staatlichen Ordnung gemäß Artikel 15, StGG eingeräumten autonomen Stellung (Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 415, Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1444 ff; Budrichowsky, Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften, Verordnungserlassung und Säumnisbeschwerde, ÖJZ 1997, 401; EvBl 1988/32; ZfVB 1989/673; RdW 1997, 417). Eine derartige Stellung kommt den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften nicht zu. Auf die Frage, ob die Ausbildung zum Ordensgeistlichen oder das Noviziat Umstände bilden, durch die die Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG verlängert wird, ist hier nicht einzugehen. Selbst wenn dies im Sinne der deutschen Judikatur (BSGE Bd 23/53) und der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen (SSV 22/25) bejaht würde, wäre hieraus für den Kläger nichts gewonnen, weil die Rechtsgrundlagen für eine solche Ausbildung von denen der Ausbildung, der sich der Kläger unterzieht, völlig verschieden sind. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Kindeseigenschaft liegen daher nicht vor.
Das Urteil des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen.
Im Hinblick auf die erstmals zu lösende Rechtsfrage waren aus Gründen der Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG dem Kläger die halben Kosten zuzusprechen.Im Hinblick auf die erstmals zu lösende Rechtsfrage waren aus Gründen der Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG dem Kläger die halben Kosten zuzusprechen.