Rechtssatz RS0108319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108319
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Unter dem Begriff Schulausbildung ist der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Die Ausbildung muss in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgen und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt werden; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung (BSGE 65/48; idS auch SSV-NF 3/26, 4/62).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 137/97p
Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p
Veröff: SZ 70/158
- 10 ObS 14/02k
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 14/02k
Beisatz: Es bedarf mindestens der Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler. (T1)
Beisatz: Eine ausschließlich selbstbestimmte private (jahrelange) Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung, ist keine Schulausbildung. (T2)
Beisatz: "Schulausbildung und Berufsausbildung" ist kein in sich geschlossenes Begriffsgebilde. (T3)
- 10 ObS 134/14z
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 134/14z
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Selbstbestimmte Vorbereitung auf die Matura ohne nennenswerten Schulbesuch. (T4)
- 10 ObS 60/16w
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
- 10 ObS 125/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 125/24s
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108319
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19970819_OGH0002_010OBS00137_97P0000_002