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Rechtssatz RS0108319

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108319

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Rechtssatz

Unter dem Begriff Schulausbildung ist der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Die Ausbildung muss in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgen und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt werden; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung (BSGE 65/48; idS auch SSV-NF 3/26, 4/62).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 137/97p
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p
    Veröff: SZ 70/158
  • 10 ObS 14/02k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 14/02k
    Beisatz: Es bedarf mindestens der Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler. (T1)
    Beisatz: Eine ausschließlich selbstbestimmte private (jahrelange) Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung, ist keine Schulausbildung. (T2)
    Beisatz: "Schulausbildung und Berufsausbildung" ist kein in sich geschlossenes Begriffsgebilde. (T3)
  • 10 ObS 134/14z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 134/14z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Selbstbestimmte Vorbereitung auf die Matura ohne nennenswerten Schulbesuch. (T4)
  • 10 ObS 60/16w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
  • 10 ObS 125/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 125/24s
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108319

Im RIS seit

18.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19970819_OGH0002_010OBS00137_97P0000_002