Rechtssatz RS0085512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085512
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Rechtssatz
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen vermittelt werden, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Ausbildungsplan vorliegen muß.Eine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG liegt auch dann vor, wenn die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen vermittelt werden, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Ausbildungsplan vorliegen muß.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 256/91
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 256/91
Veröff: SZ 66/20
- 10 ObS 137/97p
Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p
Vgl auch; Beisatz: Berufsausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Berufes erforderlich sind. Unter Beruf ist eine für Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die der Existenzsicherung dient und die geeignet ist, materielle oder geistige, in der Gesellschaft auftretende Bedürfnisse zu befriedigen und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird. Die Berufsausbildung betrifft alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen, wie etwa die in § 3 BAG genannten Lehrberufe oder wenn es keine Ausbildungsordnungen gibt, ist Berufsausbildung anzunehmen, sofern die Ausbildung allgemein üblich und anerkannt ist. Aus dem Programm der Ausbildung muß sich klar der Zweck, nämlich die Vermittlung der Grundlage für eine Berufslaufbahn, ergeben. Die Ausbildung muß auf einen tatsächlich existierenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereiche davon vorbereiten. (T1)
Veröff: SZ 70/158
- 10 ObS 14/02k
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 14/02k
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: "Schulausbildung und Berufsausbildung" ist kein in sich geschlossenes Begriffsgebilde. (T2)
- 10 ObS 150/15d
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 150/15d
Beisatz: Ausbildung zur Rettungssanitäterin verlängert Kindeseigenschaft, nicht aber ein Berufsfindungspraktikum beim Roten Kreuz. (T3)
- 10 ObS 60/16w
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085512
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_010OBS00256_9100000_001