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Rechtssatz RS0108340×

Rechtssatz RS0108340

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108340

Geschäftszahl

15Os93/97 (15Os94/97)

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Rechtssatz

Der Vorsitzende oder Einzelrichter ist im Zwischenverfahren nur dann zur Entscheidung über die Haftfrage zuständig, wenn die Haftfrist vor der Hauptverhandlung ablaufen würde oder der Beschuldigte nach Rechtskraft der Anklage beziehungsweise Übersendung des Aktes an den Einzelrichter gemäß Paragraph 494, Absatz 3, letzter Satz StPO einen Enthaftungsantrag stellt und über diesen nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die Rechtskraft der Anklage bewirkt noch keine unmittelbare Änderung der funktionellen Zuständigkeit für die Haftentscheidung, wenn der Enthaftungsantrag vor Rechtskraft der Anklage (oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter) einlangt. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters perpetuiert und hat dieser ungesäumt zu entscheiden. Erst Anträge nach Rechtskraft der Anklageschrift oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter fallen in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 93/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 93/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108340

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0150OS00093_9700000_001