Der österreichische Strafprozeß unterscheidet zwischen Vorverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren. Im Vorverfahren (eines Landesgerichtes) entscheidet über die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft der Untersuchungsrichter. Wird gegen einen Beschuldigten eine Anklageschrift erhoben, so entscheidet der Untersuchungsrichter auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten (§ 208 Abs 2 StPO). Befindet sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits in Haft, ist ihm die Anklageschrift längstens binnen 24 Stunden zuzustellen (§ 209 Abs 1 StPO). Nach Rechtskraft der Anklage hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof erster Instanz vorzulegen, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat (§ 210 Abs 1 StPO).Der österreichische Strafprozeß unterscheidet zwischen Vorverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren. Im Vorverfahren (eines Landesgerichtes) entscheidet über die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft der Untersuchungsrichter. Wird gegen einen Beschuldigten eine Anklageschrift erhoben, so entscheidet der Untersuchungsrichter auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten (Paragraph 208, Absatz 2, StPO). Befindet sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits in Haft, ist ihm die Anklageschrift längstens binnen 24 Stunden zuzustellen (Paragraph 209, Absatz eins, StPO). Nach Rechtskraft der Anklage hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof erster Instanz vorzulegen, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat (Paragraph 210, Absatz eins, StPO).
Im Zwischenverfahren gehen grundsätzlich die Funktionen des Untersuchungsrichters - von Beweisaufnahmen abgesehen (EvBl 1996/75) - auf den Vorsitzenden des im Hauptverfahren erkennenden Kollegialgerichtes bzw den Einzelrichter über.
Zur Frage, wer zu entscheiden hat, wenn der Beschuldigte - wie hier - vor Rechtskraft der Anklage beim Untersuchungsrichter seine Enthaftung beantragt und darüber erst nach Rechtskraft entschieden werden kann, enthält die StPO keine ausdrückliche Regelung.
§ 181 Abs 3 StPO bestimmt, daß mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt endet. Ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (§ 181 Abs 2 Z 1 StPO) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzu- führen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann.Paragraph 181, Absatz 3, StPO bestimmt, daß mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt endet. Ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzu- führen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, daß der Vorsitzende oder Einzelrichter nur dann zur Entscheidung über die Haftfrage zuständig ist, wenn die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen würde oder wenn der Beschuldigte nach Rechtskraft der Anklage oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter gemäß § 484 Abs 3 letzter Satz StPO einen Enthaftungsantrag stellt und über diesen nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann. Daraus folgt (Umkehrschluß), daß die Rechtskraft der Anklage noch keine unmittelbare Änderung der funktionellen Zuständigkeit für die Haftentscheidung bewirkt, wenn der Enthaftungsantrag vor Rechtskraft der Anklage (oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter) einlangt. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters perpetuiert; dieser hat darüber ungesäumt zu entscheiden. Erst Anträge nach Rechtskraft der Anklageschrift oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter gemäß § 484 Abs 3 letzter Satz StPO fallen in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters.Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, daß der Vorsitzende oder Einzelrichter nur dann zur Entscheidung über die Haftfrage zuständig ist, wenn die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen würde oder wenn der Beschuldigte nach Rechtskraft der Anklage oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter gemäß Paragraph 484, Absatz 3, letzter Satz StPO einen Enthaftungsantrag stellt und über diesen nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann. Daraus folgt (Umkehrschluß), daß die Rechtskraft der Anklage noch keine unmittelbare Änderung der funktionellen Zuständigkeit für die Haftentscheidung bewirkt, wenn der Enthaftungsantrag vor Rechtskraft der Anklage (oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter) einlangt. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters perpetuiert; dieser hat darüber ungesäumt zu entscheiden. Erst Anträge nach Rechtskraft der Anklageschrift oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter gemäß Paragraph 484, Absatz 3, letzter Satz StPO fallen in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters.
Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wonach Haftsachen mit der notwendigen Schnelligkeit geführt werden sollen und über Enthaftungsanträge ohne Verzug zu entscheiden ist. Der Vorsitzende (Einzelrichter) müßte sich nämlich nach Einlangen eines (allenfalls sehr umfangreichen) Aktes mit einem offenen Enthaftungsantrag erst in die Materie einarbeiten, um auch in der Haftfrage eine sachgerecht begründete Entscheidung fällen zu können. Demgegenüber hat der Untersuchungsrichter bereits die notwendige Aktenkenntnis und kann daher wesentlich schneller entscheiden. Eine bereits vom Untersuchungsrichter anberaumte Haftverhandlung müßte eventuell - wie im vorliegenden Fall wegen Verhinderung der Vorsitzenden oder aber wegen der gebotenen Einarbeitung in den Akt - abberaumt und neu terminisiert werden, was nicht nur der gebotenen Raschheit der Behandlung von Haftsachen, sondern auch prozeßökonomischen Zielsetzungen zuwiderliefe.
Gegen diese Auslegung spricht nicht die Bestimmung des § 484 Abs 3 StPO, wonach der Untersuchungsrichter nach Einlangen eines Strafantrages die Akten dem Einzelrichter zu übersenden hat, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat. Im Gegenteil: Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, über allfällige noch nicht erledigte Anträge zu entscheiden. Auch die Schließung der Voruntersuchung gemäß § 111 StPO stellt nicht die abschließende Tätigkeit eines Untersuchungsrichters in einem Verfahren dar; er hat vielmehr auch weiterhin - selbst nach Einlangen der Anklageschrift und nach deren (auf Grund der unmittelbaren Kundmachung an den verhafteten Beschuldigten und einem dabei erklärten Einspruchsverzicht eingetretenen) Rechtskraft - dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend, noch abschließende Tätigkeiten zu verrichten, wie etwa die Bestimmung offener Dolmetsch- und Sachverständigengebühren, Entscheidung über mit der Anklageschrift eingebrachte Ausscheidungsanträge und über nach Schließung der Voruntersuchung eingebrachte Anträge (wie zB Verfügung über Eigengeld, Ausfolgung von bei Gericht oder den Depositen des Beschuldigten befindlichen Gegenstände und ähnliches).Gegen diese Auslegung spricht nicht die Bestimmung des Paragraph 484, Absatz 3, StPO, wonach der Untersuchungsrichter nach Einlangen eines Strafantrages die Akten dem Einzelrichter zu übersenden hat, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat. Im Gegenteil: Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, über allfällige noch nicht erledigte Anträge zu entscheiden. Auch die Schließung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 111, StPO stellt nicht die abschließende Tätigkeit eines Untersuchungsrichters in einem Verfahren dar; er hat vielmehr auch weiterhin - selbst nach Einlangen der Anklageschrift und nach deren (auf Grund der unmittelbaren Kundmachung an den verhafteten Beschuldigten und einem dabei erklärten Einspruchsverzicht eingetretenen) Rechtskraft - dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend, noch abschließende Tätigkeiten zu verrichten, wie etwa die Bestimmung offener Dolmetsch- und Sachverständigengebühren, Entscheidung über mit der Anklageschrift eingebrachte Ausscheidungsanträge und über nach Schließung der Voruntersuchung eingebrachte Anträge (wie zB Verfügung über Eigengeld, Ausfolgung von bei Gericht oder den Depositen des Beschuldigten befindlichen Gegenstände und ähnliches).
Erst danach hat der Untersuchungsrichter den Akt gemäß § 210 Abs 1 StPO dem Gerichtshof erster Instanz vorzulegen, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Nur bei besonderer Dringlichkeit wird der Untersuchungsrichter den Akt sofort zu übersenden und die abschließenden Verfügungen - wie in Haftsachen häufig geboten - in einem Kopienakt zu erledigen und diesen sodann dem Vorsitzenden (Einzelrichter) im Nachhang zu übermitteln haben.Erst danach hat der Untersuchungsrichter den Akt gemäß Paragraph 210, Absatz eins, StPO dem Gerichtshof erster Instanz vorzulegen, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Nur bei besonderer Dringlichkeit wird der Untersuchungsrichter den Akt sofort zu übersenden und die abschließenden Verfügungen - wie in Haftsachen häufig geboten - in einem Kopienakt zu erledigen und diesen sodann dem Vorsitzenden (Einzelrichter) im Nachhang zu übermitteln haben.
Dazu kommt, daß es der Anklagebehörde nicht verboten ist, bereits während der laufenden Voruntersuchung eine Anklage zu erheben, was es umso mehr erforderlich macht, die die Untersuchung abschließenden Entscheidungen auch nach Rechtskraft der Anklage zu treffen.
Eine gegenteilige Lösung hätte die verfassungsrechtlich bedenkliche Konsequenz, daß durch bloßes Untätigbleiben Zuständigkeiten verschoben würden (vgl Art 83 Abs 2 B-VG).Eine gegenteilige Lösung hätte die verfassungsrechtlich bedenkliche Konsequenz, daß durch bloßes Untätigbleiben Zuständigkeiten verschoben würden vergleiche Artikel 83, Absatz 2, B-VG).
Auch die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen EvBl 1974/23, 1979/49 widersprechen nicht der aufgezeigten Lösung, weil sie zu der vor dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) geltenden Rechtslage ergangen sind und anders gelagerte Sachverhalte und Rechtsfragen (Haftentscheidungen nach bereits begonnener Hauptverhandlung) betreffen.
In dem zur Beurteilung vorliegenden Fall kam somit ausschließlich dem Untersuchungsrichter die Entscheidungskompetenz zu, weil der Enthaftungsantrag des Beschuldigten vor Rechtskraft der Anklage gestellt wurde und der Untersuchungsrichter somit unverzüglich darüber zu entscheiden hatte. Daraus folgt, daß auch das Oberlandesgericht zutreffend meritorisch über die Beschwerde des Angeklagten erkannt und die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters bejaht hat.
Es liegt somit keine der aufgezeigten Gesetzesverletzungen vor, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen war.