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Rechtssatz RS0108341

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108341

Geschäftszahl

15Os93/97 (15Os94/97)

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Rechtssatz

Die Schließung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 111, StPO stellt nicht die abschließende Tätigkeit eines Untersuchungsrichters in einem Verfahren dar; er hat vielmehr auch weiterhin - selbst nach Einlangen der Anklageschrift und nach deren (auf Grund der unmittelbaren Kundmachung an den verhafteten Beschuldigten und einem dabei erklärten Einspruchsverzicht eingetretenen) Rechtskraft - dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend, noch abschließende Tätigkeiten zu verrichten, wie etwa die Bestimmung offener Dolmetschgebühren und Sachverständigengebühren, Entscheidung über mit der Anklageschrift eingebrachte Ausscheidungsanträge und über nach Schließung der Voruntersuchung eingebrachte Anträge (wie zum Beispiel Verfügung über Eigengeld, Ausfolgung von bei Gericht oder den Depositen des Beschuldigten befindlichen Gegenstände und ähnliches).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 93/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 93/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108341

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0150OS00093_9700000_002