Rechtssatz RS0108365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108365
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Rechtssatz
Das Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit dritter Personen (hier: des Vergewaltigungsopfers in Anwesenheit dessen Ehemannes - vgl § 162 Abs 2 StPO) ist kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt, dessen gegen die Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund begründen könnte.Das Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit dritter Personen (hier: des Vergewaltigungsopfers in Anwesenheit dessen Ehemannes - vergleiche Paragraph 162, Absatz 2, StPO) ist kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt, dessen gegen die Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund begründen könnte.
Entscheidungstexte
- 11 Os 197/96
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 11 Os 197/96
- 14 Os 77/99
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 77/99
nur: Das Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit dritter Personen ist kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108365
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0110OS00197_9600000_002