Rechtssatz RS0108429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108429
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte beurkundete Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schrifstücks Bezeichneten (Adressaten) Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Unter diese Begriffsbestimmung fällt auch die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung durch das Postamt, bei dem sie hinterlegt wurde. Sie ist in § 187 PostO geregelt, wobei die Regelung jener der Zustellung gemäß den §§ 13 ff ZustG entspricht.Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte beurkundete Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schrifstücks Bezeichneten (Adressaten) Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Unter diese Begriffsbestimmung fällt auch die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung durch das Postamt, bei dem sie hinterlegt wurde. Sie ist in Paragraph 187, PostO geregelt, wobei die Regelung jener der Zustellung gemäß den Paragraphen 13, ff ZustG entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108429
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0100OB00351_97H0000_001