Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht, wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat, oder wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Dies ist Folge des Prinzips, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig, das heißt entgegen den Vereinbarungen aufgelöst werden können (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1118). Die Vertragsaufhebung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung und wird mit dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam (Würth aaO Rz 6 mwN). Die Auflösungserklärung kann außergerichtlich formfrei oder gerichtlich in Form der Räumungsklage erfolgen (Binder in Schwimann, ABGB2 IV Rz 89 zu § 1118). Für den Auflösungstatbestand des qualifizierten Zinsrückstandes genügt immer objekiver Verzug, wobei lediglich bei dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandverhältnissen dem Mieter ein Privileg eingeräumt wird, den Rückstand bei Fehlen groben Verschuldens noch nachträglich zu tilgen (Würth aaO Rz 16 und 20 mwN; Binder aaO Rz 90).Nach Paragraph 1118, ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht, wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat, oder wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Dies ist Folge des Prinzips, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig, das heißt entgegen den Vereinbarungen aufgelöst werden können (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1118,). Die Vertragsaufhebung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung und wird mit dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam (Würth aaO Rz 6 mwN). Die Auflösungserklärung kann außergerichtlich formfrei oder gerichtlich in Form der Räumungsklage erfolgen (Binder in Schwimann, ABGB2 römisch vier Rz 89 zu Paragraph 1118,). Für den Auflösungstatbestand des qualifizierten Zinsrückstandes genügt immer objekiver Verzug, wobei lediglich bei dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandverhältnissen dem Mieter ein Privileg eingeräumt wird, den Rückstand bei Fehlen groben Verschuldens noch nachträglich zu tilgen (Würth aaO Rz 16 und 20 mwN; Binder aaO Rz 90).
Im vorliegenden Fall ist die gerichtlich in Form einer Räumungsklage erfolgte Auflösungserklärung - ohne Rücksicht auf die strittige Frage, ob diese Klage nach den für Klagszustellungen geltenden Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde - dem dortigen, hier als Kläger auftretenden Beklagten zur Kenntnis gelangt, und zwar spätestens durch Zustellung des Versäumungsurteiles. Zu Unrecht wird in der Revision die Auffassung vertreten, eine wirksame Zustellung dieses Versäumungsurteiles sei nicht erfolgt. Der Kläger habe sich nämlich zur Zeit der Hinterlegung dieses Urteils im Ausland befunden und sei innerhalb der Abholfrist nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt. Nach § 7 ZustG gelte die Zustellung aber erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, zu dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt sei (Empfänger) tatsächlich zugekommen sei.Im vorliegenden Fall ist die gerichtlich in Form einer Räumungsklage erfolgte Auflösungserklärung - ohne Rücksicht auf die strittige Frage, ob diese Klage nach den für Klagszustellungen geltenden Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt wurde - dem dortigen, hier als Kläger auftretenden Beklagten zur Kenntnis gelangt, und zwar spätestens durch Zustellung des Versäumungsurteiles. Zu Unrecht wird in der Revision die Auffassung vertreten, eine wirksame Zustellung dieses Versäumungsurteiles sei nicht erfolgt. Der Kläger habe sich nämlich zur Zeit der Hinterlegung dieses Urteils im Ausland befunden und sei innerhalb der Abholfrist nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt. Nach Paragraph 7, ZustG gelte die Zustellung aber erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, zu dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt sei (Empfänger) tatsächlich zugekommen sei.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Kläger, daß das Berufungsgericht
nicht eine Heilung der mangelhaften Zustellung gemäß § 7 ZustG
angenommen, sondern in der Abholung der hinterlegten Sendung einen
weiteren, nunmehr wirksamen Zustellvorgang erblickt hat. Zustellung
ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte beurkundete Vorgang, durch
den dem als Empfänger des Schrifstücks Bezeichneten (Adressaten)
Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn
gerichtetes Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Unter diese
Begriffsbestimmung fällt aber auch die Ausfolgung einer hinterlegten
Sendung durch das Postamt, bei dem sie hinterlegt wurde. Sie ist in §
187 PostO geregelt, wobei die Regelung jener der Zustellung gemäß den
§§ 13 ff ZustG entspricht. Nach § 13 Abs 5 kann auch außerhalb der
Abgabestelle rechtswirksam zugestellt werden, wenn die Annahme der
Sendung nicht verweigert wird. Dies ist aber bei der Abholung einer
Sendung nicht der Fall. Es besteht daher kein Grund, die Ausfolgung
der Sendung nach der Hinterlegung beim Postamt an den Empfänger
anders zu behandeln, wie wenn sie ihm von vornherein durch das
Zustellorgan ausgefolgt worden wäre. Da die Zustellung an einen
Postbevollmächtigten, wie sich aus § 13 Abs 2 iVm Abs 5 ZustG ergibt,
ebenfalls außerhalb der Abgabestelle vorgenommen werden darf, ist die
Aussfolgung einer hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten
der Ausfolgung an den Empfänger gleichzuhalten. Sie bewirkt daher
ebenfalls die Zustellung. Dafür spricht auch § 187 PostO, in dem der
postordnungsmäßige Übernahmsberechtigte ebenfalls dem Empfänger
gleichgestellt wird (3 Ob 116/95 = RZ 1996/74 mwN; ähnlich auch 5 Ob
2270/96a = ecolex 1997, 20). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das
Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Die solcherart anzunehmende Zustellung des Versäumungsurteils vom 29.10.1992 an den Kläger führte, da das Vorliegen eines qualifizierten Mietzinsrückstandes hier gar nicht mehr strittig ist, zur Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB. Damit erweist sich aber das vorliegende, auf Vertragszuhaltung abzielende Klagebegehren jedenfalls als unberechtigt. Keinen Einfluß auf diese Beurteilung hat der Umstand, daß das Gericht im Vorprozeß dieses Versäumungsurteil am 6.10.1995 infolge Widerspruches des dortigen Beklagten aufhob. Da die Räumung des Bestandobjektes bereits im März 1993 erfolgt war, war die dort klagende Partei gezwungen, die Klage um dieses Räumungsbegehren einzuschränken. An der bereits erfolgten Auflösung des Bestandvertrages trat jedoch dadurch keine Änderung ein. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Bindungsproblematik braucht nicht weiter eingegangen zu werden.Die solcherart anzunehmende Zustellung des Versäumungsurteils vom 29.10.1992 an den Kläger führte, da das Vorliegen eines qualifizierten Mietzinsrückstandes hier gar nicht mehr strittig ist, zur Aufhebung des Bestandvertrages nach Paragraph 1118, ABGB. Damit erweist sich aber das vorliegende, auf Vertragszuhaltung abzielende Klagebegehren jedenfalls als unberechtigt. Keinen Einfluß auf diese Beurteilung hat der Umstand, daß das Gericht im Vorprozeß dieses Versäumungsurteil am 6.10.1995 infolge Widerspruches des dortigen Beklagten aufhob. Da die Räumung des Bestandobjektes bereits im März 1993 erfolgt war, war die dort klagende Partei gezwungen, die Klage um dieses Räumungsbegehren einzuschränken. An der bereits erfolgten Auflösung des Bestandvertrages trat jedoch dadurch keine Änderung ein. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Bindungsproblematik braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.