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Rechtssatz RS0108444

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108444

Geschäftszahl

2Ob587/95

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Norm

TirGVG §3 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien im Wissen, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages wegen der Ausländereigenschaft der Käufer nicht zu erwarten war, vorerst eine Befassung der Grundverkehrsbehörde - wenngleich vielleicht deshalb, weil seinerzeit der Eigentumserwerb durch letztwillige Verfügung auch durch Ausländer (infolge einer Gesetzeslücke im Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG 1983) als nicht genehmigungspflichtig erachtet wurde - einvernehmlich unterlassen, so waren doch ihre vertraglichen Abmachungen als Kaufvereinbarung so lange wirksam, bis die Grundverkehrsbehörde - einerlei, ob aufgrund eines Parteienantrages oder ohne einen solchen von Amts wegen - die Genehmigung versagt (und damit die Unwirksamkeit der Vereinbarung bewirkt) oder die Genehmigung erteilt beziehungsweise ausspricht, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (womit die Vereinbarung vollauf wirksam geworden wäre).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 587/95
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 587/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108444

Dokumentnummer

JJR_19971009_OGH0002_0020OB00587_9500000_001