Rechtssatz RS0108444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108444
Entscheidungsdatum
09.10.1997
Rechtssatz
Haben die Parteien im Wissen, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages wegen der Ausländereigenschaft der Käufer nicht zu erwarten war, vorerst eine Befassung der Grundverkehrsbehörde - wenngleich vielleicht deshalb, weil seinerzeit der Eigentumserwerb durch letztwillige Verfügung auch durch Ausländer (infolge einer Gesetzeslücke im § 3 Abs 1 TirGVG 1983) als nicht genehmigungspflichtig erachtet wurde - einvernehmlich unterlassen, so waren doch ihre vertraglichen Abmachungen als Kaufvereinbarung so lange wirksam, bis die Grundverkehrsbehörde - einerlei, ob aufgrund eines Parteienantrages oder ohne einen solchen von Amts wegen - die Genehmigung versagt (und damit die Unwirksamkeit der Vereinbarung bewirkt) oder die Genehmigung erteilt beziehungsweise ausspricht, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (womit die Vereinbarung vollauf wirksam geworden wäre).Haben die Parteien im Wissen, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages wegen der Ausländereigenschaft der Käufer nicht zu erwarten war, vorerst eine Befassung der Grundverkehrsbehörde - wenngleich vielleicht deshalb, weil seinerzeit der Eigentumserwerb durch letztwillige Verfügung auch durch Ausländer (infolge einer Gesetzeslücke im Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG 1983) als nicht genehmigungspflichtig erachtet wurde - einvernehmlich unterlassen, so waren doch ihre vertraglichen Abmachungen als Kaufvereinbarung so lange wirksam, bis die Grundverkehrsbehörde - einerlei, ob aufgrund eines Parteienantrages oder ohne einen solchen von Amts wegen - die Genehmigung versagt (und damit die Unwirksamkeit der Vereinbarung bewirkt) oder die Genehmigung erteilt beziehungsweise ausspricht, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (womit die Vereinbarung vollauf wirksam geworden wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108444
Dokumentnummer
JJR_19971009_OGH0002_0020OB00587_9500000_001