Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige, die Beklagte ist österreichische und deutsche Staatsangehörige. Die Kläger hatten die Absicht, eine im Eigentum der Beklagten stehende, in Tirol gelegene Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus zu kaufen und deren Eigentümer zu werden. Die Absicht der Beklagten war es, die Liegenschaft an die Kläger zu verkaufen. Beiden Seiten war bekannt, daß das damals geltende Tiroler Grundverkehrsgesetz (TirGVG) 1983 einen sofortigen Eigentumserwerb der Kläger nicht zuließ; andererseits war ihnen auch bekannt, daß im Grundverkehrsrecht insofern eine Lücke vorhanden war, als den Klägern die Möglichkeit offenstand, im Erbweg Eigentümer der Liegenschaft zu werden. Es war das Bestreben aller Streitteile nicht von vorneherein darauf gerichtet, erst nach dem Tod der Beklagten die Eigentumsverschiebung herbeizuführen, vielmehr wurde diese Möglichkeit nur gewählt, weil diese aufgrund der Gesetzeslage offenstand. Vereinbarungsgemäß hat daher die Beklagte am 28.3.1989 eine letztwillige Verfügung dahin getroffen, daß sie ihre Liegenschaft den Klägern je zur Hälfte vermachte. Am 1.4.1989 trafen die Streitteile zwei gleichlautende Vereinbarungen, mit welchen die Beklagte insgesamt den Erhalt von DM 100.000 als Kaufpreis für die Liegenschaft bestätigte. Diese Vereinbarungen enthalten weiters folgende Regelungen:
"Sollte im Wege eines normalen Kaufvertrages die oben genannte
Liegenschaft nicht in den Besitz des Herrn K.J. ... (es folgt der
Name des Erstklägers) übergehen, so habe ich letztwillig verfügt, daß
Herr ... und seine Frau ... im Zuge eines Vermächtnisses
Neueigentümer meiner Liegenschaft werden.
Sollte nach meinem Ableben wider Erwarten die Familie ... nicht ins
Grundbuch eingetragen werden, so verfüge ich, daß die in Erbfolge
eintretenden Erben verpflichtet sind, den oben genannten Kaufpreis
inklusive banküblicher Zinsen und Zinseszinsen sofort an Herrn ...
K.J. ... und seine Erben zurückzuerstatten. Dies hat auch Gültigkeit,
wenn von Seiten des Verkäufers die letztwillige Verfügung aufgehoben werden sollte. Alle bis zu diesem Zeitpunkt entstehenden oder entstandenen Kosten sind ebenfalls erstattungspflichtig.
Ab 1.7.1989 steht dem Käufer die zur Zeit vermietete Wohnung zur Selbstnutzung zur Verfügung. Weiterhin bleibt das lebenslange Nutz- und Wohnrecht für die im Dachgeschoß befindliche Wohnung der Frau ... (Verkäuferin) unwiderruflich erhalten; des weiteren die Gartennutzung sowie die Nutzung der kleinen Kellerräume. Eine Weitervermietung oder Überlassung der Wohnung usw ist nicht statthaft. Diese Vereinbarungen verlieren nach Eintragung in das Grundbuch ihre Gültigkeit. Hiemit verpflichtet sich Frau ... (die Verkäuferin), alle Voraussetzungen zur Eintragung in das Grundbuch zu schaffen."
Weder die Kläger noch die Beklagte haben in der Folge Schritte unternommen, die Eintragung des Eigentumsrechts der Kläger im Grundbuch zu ermöglichen. Es wurde zunächst auch die Grundverkehrsbehörde mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft nicht befaßt, zumal allen Beteiligten bekannt war, daß der Abschluß eines "normalen" Kaufvertrages den geltenden grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen widersprach. Erst am 27.2.1995 haben die Kläger eine Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Reutte gemacht, welche daraufhin mit Bescheid vom 21.3.1995 als Grundverkehrsbehörde erster Instanz die Zustimmung zu der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung gemäß § 4 Abs 2 lit a und b GVG 1983 versagte, weil es sich um ein Umgehungsgeschäft handle und in der Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet, aufgrund des vorhandenen ausländischen Grundbesitzes Überfremdungsgefahr bestehe und das Wohnhaus in einem für die heimische Wohn- und Siedlungstätigkeit besonders geeigneten Gebiet liege, dem Erwerber jedoch nicht für die Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen solle. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz war dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig.Weder die Kläger noch die Beklagte haben in der Folge Schritte unternommen, die Eintragung des Eigentumsrechts der Kläger im Grundbuch zu ermöglichen. Es wurde zunächst auch die Grundverkehrsbehörde mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft nicht befaßt, zumal allen Beteiligten bekannt war, daß der Abschluß eines "normalen" Kaufvertrages den geltenden grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen widersprach. Erst am 27.2.1995 haben die Kläger eine Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Reutte gemacht, welche daraufhin mit Bescheid vom 21.3.1995 als Grundverkehrsbehörde erster Instanz die Zustimmung zu der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a und b GVG 1983 versagte, weil es sich um ein Umgehungsgeschäft handle und in der Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet, aufgrund des vorhandenen ausländischen Grundbesitzes Überfremdungsgefahr bestehe und das Wohnhaus in einem für die heimische Wohn- und Siedlungstätigkeit besonders geeigneten Gebiet liege, dem Erwerber jedoch nicht für die Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen solle. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz war dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig.
Die Kläger wurden dadurch, daß die Räume im Erdgeschoß des Hauses frei wurden, in die Lage versetzt, diese auch zu nützen. Mit Schreiben vom 29.11.1993 teilten sie durch ihre Rechtsfreunde der Beklagten mit, daß durch eine mittlerweile eingetretene Gesetzesänderung (des TirGVG) klargestellt sei, daß sie im Wege der Erbfolge im Grundbuch nicht eingetragen werden können, weshalb sie von der Vertragsbestimmung Gebrauch machten, daß der Kaufpreis samt Zinsen sofort zurückzuerstatten sei.
Die Kläger begehren mit der am 23.2.1994 erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 890.541,14 samt Zinsen, weil die seinerzeitige Kaufvereinbarung ein klares Umgehungsgeschäft und deshalb nichtig sei. Dies begründe ihren Rückabwicklungsanspruch gegenüber der Beklagten. Dieser Anspruch bestehe auch deshalb, weil entgegen der Rechtslage zum Zeitpunkt der Vereinbarung für sie nunmehr der Eigentumserwerb infolge letztwilliger Verfügung nicht mehr möglich sei. Dieser Umstand habe zur Folge, daß die im Vertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung eintrete.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, nach den getroffenen Vereinbarungen sollte vor ihrem Tod keine Änderung der Vereinbarung möglich sein. Wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des Todes der Beklagten sein werde, stehe nicht fest, unter Umständen sei schon seit dem EU-Beitritt Österreichs ein solcher Rechtserwerb möglich. Die Beklagte erhob außerdem Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche und wandte eine Gegenforderung zur Aufrechnung ein.
Das Erstgericht beschränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs und sprach mit Zwischenurteil aus, der Klagsanspruch bestehe dem Grunde nach zu Recht. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung stelle eine eindeutige Umgehung des im Grundverkehrsrecht festgelegten Verbots des sofortigen Eigentumserwerbs durch die Kläger dar, weil die Vertragsparteien die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gar nicht beantragen hätten wollen, zumal sie gewußt hätten, daß die Behörde dem Rechtserwerb nicht zustimmen werde. Es liege daher die "Nichtigkeit des Umgehungsgeschäftes" vor. Daraus folge gemäß § 877 ABGB die Berechtigung des Rückabwicklungsanspruchs.Das Erstgericht beschränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs und sprach mit Zwischenurteil aus, der Klagsanspruch bestehe dem Grunde nach zu Recht. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung stelle eine eindeutige Umgehung des im Grundverkehrsrecht festgelegten Verbots des sofortigen Eigentumserwerbs durch die Kläger dar, weil die Vertragsparteien die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gar nicht beantragen hätten wollen, zumal sie gewußt hätten, daß die Behörde dem Rechtserwerb nicht zustimmen werde. Es liege daher die "Nichtigkeit des Umgehungsgeschäftes" vor. Daraus folge gemäß Paragraph 877, ABGB die Berechtigung des Rückabwicklungsanspruchs.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Soweit die Kläger die Rückabwicklung aufgrund eines im Vertrag zwischen den Streitteilen vereinbarten Rücktritts- bzw Auflösungsrechtes begehrten, bestehe diese Rechtsgrundlage für den Rückabwicklungsanspruch nicht. Allein deshalb, weil mit der Novelle LGBl 1991/74 zum TirGVG 1983 im § 3 Abs 2 lit a die Möglichkeit für die Kläger, im Wege einer Rechtsnachfolge aufgrund des Kodizills Eigentümer der Liegenschaft zu werden, ausgeschlossen worden sei, seien diese, werde vom Bestand des Vertrages oder einem Schwebezustand bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ausgegangen, nicht berechtigt, vertraglich begründete Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Nach dem Sinn des Vertrages hätten die Kläger tatsächlich das Risiko übernommen, bis zum Tode der Beklagten zuzuwarten, ob auf dem vorgesehenen Weg Eigentum erworben werden könne oder nicht. Da unbestimmt sei, wann die Beklagte sterbe, sei zwangsläufig auch noch nicht sicher, daß zu diesem Zeitpunkt der vorgesehene Eigentumserwerb aufgrund des Kodizills rechtlich möglich oder unmöglich sein werde.Soweit die Kläger die Rückabwicklung aufgrund eines im Vertrag zwischen den Streitteilen vereinbarten Rücktritts- bzw Auflösungsrechtes begehrten, bestehe diese Rechtsgrundlage für den Rückabwicklungsanspruch nicht. Allein deshalb, weil mit der Novelle LGBl 1991/74 zum TirGVG 1983 im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, die Möglichkeit für die Kläger, im Wege einer Rechtsnachfolge aufgrund des Kodizills Eigentümer der Liegenschaft zu werden, ausgeschlossen worden sei, seien diese, werde vom Bestand des Vertrages oder einem Schwebezustand bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ausgegangen, nicht berechtigt, vertraglich begründete Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Nach dem Sinn des Vertrages hätten die Kläger tatsächlich das Risiko übernommen, bis zum Tode der Beklagten zuzuwarten, ob auf dem vorgesehenen Weg Eigentum erworben werden könne oder nicht. Da unbestimmt sei, wann die Beklagte sterbe, sei zwangsläufig auch noch nicht sicher, daß zu diesem Zeitpunkt der vorgesehene Eigentumserwerb aufgrund des Kodizills rechtlich möglich oder unmöglich sein werde.
Mit Recht stützten die Kläger ihren Rückforderungsanspruch aber auf die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Grundverkehrsbestimmungen. Zunächst sei in kollisionsrechtlicher Hinsicht auszuführen, daß die Frage der Gültigkeit des Kodizills als Titel für einen Erwerb des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft durch die Kläger nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, weil diese Frage von den öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen des TirGVG abhängig sei und diese Normen unabhängig vom Vertragsstatut gälten (SZ 62/42; JBl 1992, 594; für die kollisionsrechtliche Beurteilung allfälliger Rückabwicklungsansprüche seien allerdings andere Anknüpfungskriterien entscheidend, siehe WBl 1993, 25 und JBl 1992, 594).
Ein Umgehungsgeschäft liege vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereitle. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Parteien komme es nicht an (SZ 62/80; JBl 1992, 594; Krejci in Rummel2 Rz 37 f zu § 879 mwN). Es genüge, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitle. Entscheidend sei, daß die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, daß sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichten (SZ 63/50; SZ 64/66; 4 Ob 535/95). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes könne es nicht zweifelhaft sein, daß in diesem Sinne die Vereinbarungen zwischen den Streitteilen, welche ja insgesamt zu sehen seien, objektiv eine Umgehung des grundverkehrsrechtlichen Hindernisses zum Eigentumserwerb, das sich aus § 4 Abs 2 lit a und b des TirGVG 1983 in der damals gültigen Fassung ergeben habe, darstelle. Der Fall sei in dieser Hinsicht nicht wesentlich verschieden von dem mit der Entscheidung JBl 1992, 594 entschiedenen. Nicht jedes Umgehungsgeschäft sei nichtig, es unterliege vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei (stRsp, jüngst 4 Ob 535/95). Sei das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft nur genehmigungsbedürftig, so sei es im allgemeinen in seiner rechtlichen Wirksamkeit solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt werde, daß es keiner Genehmigung bedürfe (JBl 1992, 594 mwN). In SZ 62/42, JBl 1992, 594 und der dort zitierten Entscheidung 1 Ob 562/91 sei die Auffassung vertreten worden, daß ein solches Umgehungsgeschäft von Anfang an nichtig sei, wenn die Parteien die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung absichtlich nicht beantragten, weil sie wüßten, daß dem Vertrag nicht zugestimmt werde. Wegen dieser auch hier vorliegenden Voraussetzung sei von der Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien insgesamt und nicht etwa nur von einem Schwebezustand auszugehen. Der Umstand, daß die Kläger mittlerweile die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragt haben, könne hieran nichts ändern. Es wäre ein Wertungswiderspruch, ginge man nun nicht mehr von der Nichtigkeit der Vereinbarung der Streitteile, sondern noch immer von einem Schwebezustand bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde nur deshalb aus, weil die Kläger, denen es offensichtlich nicht darum gegangen sei, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wirklich zu erhalten, sondern vielmehr darum, eine die Genehmigung verweigernde Entscheidung zu erreichen, die Vereinbarung schließlich doch der Grundverkehrsbehörde vorgelegt hätten, obwohl sie deren Nichtigkeit schon vorher ausdrücklich im Prozeß behaupteten und weiterhin verfochten. Mit der Nichtigkeit des Vertrages falle aber der Rechtsgrund für das Behalten der aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen weg, weshalb die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche dem Grunde nach zu Recht bestünden.Ein Umgehungsgeschäft liege vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereitle. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Parteien komme es nicht an (SZ 62/80; JBl 1992, 594; Krejci in Rummel2 Rz 37 f zu Paragraph 879, mwN). Es genüge, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitle. Entscheidend sei, daß die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, daß sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichten (SZ 63/50; SZ 64/66; 4 Ob 535/95). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes könne es nicht zweifelhaft sein, daß in diesem Sinne die Vereinbarungen zwischen den Streitteilen, welche ja insgesamt zu sehen seien, objektiv eine Umgehung des grundverkehrsrechtlichen Hindernisses zum Eigentumserwerb, das sich aus Paragraph 4, Absatz 2, Litera a und b des TirGVG 1983 in der damals gültigen Fassung ergeben habe, darstelle. Der Fall sei in dieser Hinsicht nicht wesentlich verschieden von dem mit der Entscheidung JBl 1992, 594 entschiedenen. Nicht jedes Umgehungsgeschäft sei nichtig, es unterliege vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei (stRsp, jüngst 4 Ob 535/95). Sei das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft nur genehmigungsbedürftig, so sei es im allgemeinen in seiner rechtlichen Wirksamkeit solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt werde, daß es keiner Genehmigung bedürfe (JBl 1992, 594 mwN). In SZ 62/42, JBl 1992, 594 und der dort zitierten Entscheidung 1 Ob 562/91 sei die Auffassung vertreten worden, daß ein solches Umgehungsgeschäft von Anfang an nichtig sei, wenn die Parteien die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung absichtlich nicht beantragten, weil sie wüßten, daß dem Vertrag nicht zugestimmt werde. Wegen dieser auch hier vorliegenden Voraussetzung sei von der Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien insgesamt und nicht etwa nur von einem Schwebezustand auszugehen. Der Umstand, daß die Kläger mittlerweile die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragt haben, könne hieran nichts ändern. Es wäre ein Wertungswiderspruch, ginge man nun nicht mehr von der Nichtigkeit der Vereinbarung der Streitteile, sondern noch immer von einem Schwebezustand bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde nur deshalb aus, weil die Kläger, denen es offensichtlich nicht darum gegangen sei, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wirklich zu erhalten, sondern vielmehr darum, eine die Genehmigung verweigernde Entscheidung zu erreichen, die Vereinbarung schließlich doch der Grundverkehrsbehörde vorgelegt hätten, obwohl sie deren Nichtigkeit schon vorher ausdrücklich im Prozeß behaupteten und weiterhin verfochten. Mit der Nichtigkeit des Vertrages falle aber der Rechtsgrund für das Behalten der aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen weg, weshalb die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche dem Grunde nach zu Recht bestünden.
Diese auf die Entscheidungen SZ 62/42, JBl 1992, 594 und 1 Ob 562/91 gestützte Auffassung sei allerdings nicht unbestritten. In der Entscheidung 8 Ob 636/90 habe der Oberste Gerichtshof den Rechtssatz der Entscheidung SZ 62/42, die damals lediglich in NRsp 1989, 114 teilweise veröffentlicht gewesen sei, dahin korrigierend interpretiert, daß ein Rechtsgeschäft bei Nichtansuchen der Parteien um grundverkehrsbehördliche Genehmigung nur dann als von Anfang an nichtig angesehen werden könne, wenn feststehe, daß die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden könne. Folge man dieser Auffassung, so stelle sich die Frage, ob dies im vorliegenden Fall feststehe. Diese Frage sei im Verfahren erster Instanz nicht berührt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde sei zum Zeitpunkt des Schlusses des Verfahrens erster Instanz noch nicht vorgelegen. Abgesehen davon bestehe aber auch deshalb ein Grund für die Zulassung der Revision, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob wegen einer späteren vereinbarungswidrigen und offenkundig zum Zweck der Genehmigungsverweigerung erfolgten Vorlage der Vereinbarung an die Grundverkehrsbehörde doch nicht mehr von der Nichtigkeit, sondern von der Genehmigungsbedürftigkeit und damit verbunden von einem Schwebezustand hinsichtlich der Gültigkeit der Vereinbarung auszugehen sei.