Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1850 II KG E*****, Tirol, im Ausmaß von ca 1.400 m2. Der deutsche Staatsangehörige Dr.Paul R*****, ein guter Bekannter des Beklagten, beabsichtigte schon seit geraumer Zeit, in Tirol eine Liegenschaft zu erwerben; der Beklagte war grundsätzlich damit einverstanden, ihm diese Liegenschaft zu verkaufen. Auf Grund einer Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.2.1981 war bekannt, daß gemäß dem Tiroler Grundverkehrsgesetz eine Eigentumsübertragung an Dr.R***** wegen seiner Ausländereigenschaft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, die aber mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erteilt werde. Es wurde deshalb vereinbart, daß Dr.R***** die Liegenschaft zur Errichtung eines Einfamilienhauses überlassen wird und eine Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an ihn im Erbweg erfolgen soll. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz sah nämlich in der damals gültigen Fassung eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde beim Eigentumserwerb auf Grund gesetzlicher, letztwilliger oder erbvertragsrechtlicher Erbfolge grundsätzlich nicht vor (§ 3 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a TirGVG 1970, LGBl 4/1971). Den vereinbarten Kaufpreis für die Liegenschaft im Betrage von S 1,000.000,- erhielt der Beklagte am 27.7.1981. Ein am 2.1.1982 geschlossener Darlehensvertrag über einen Betrag von S 997.500,- sollte keine Rechtswirkung entfalten. Der Beklagte trat in der Folge als Bauwerber gegenüber der Gemeinde E***** auf und erwirkte einen Baubescheid für ein Einfamilienhaus, das den Vorstellungen Dr.R***** entsprach; dieser stellte die zur Errichtung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel in der Gesamthöhe von S 3,748.100,- zur Verfügung. Der Beklagte errichtete vereinbarungsgemäß ein Testament, in dem er die Liegenschaft Dr.R***** vermachte. Die gesamte Vorgangsweise erfolgte im gegenseitigen Vertrauen. Eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde für die Einräumung des Rechtes bzw die Erteilung der Zustimmung an Dr.R*****, auf dem Grund des Beklagten ein Bauwerk zu errichten, wurde weder eingeholt noch beantragt. Der Beklagte ist nach wie vor zur Einhaltung seiner Zusage, Dr.R***** die Liegenschaft im Erbwege zu vermachen, bereit. Der ursprünglich auch ins Auge gefaßte langfristige Bestandvertrag wurde aber nicht geschlossen.Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1850 römisch zwei KG E*****, Tirol, im Ausmaß von ca 1.400 m2. Der deutsche Staatsangehörige Dr.Paul R*****, ein guter Bekannter des Beklagten, beabsichtigte schon seit geraumer Zeit, in Tirol eine Liegenschaft zu erwerben; der Beklagte war grundsätzlich damit einverstanden, ihm diese Liegenschaft zu verkaufen. Auf Grund einer Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.2.1981 war bekannt, daß gemäß dem Tiroler Grundverkehrsgesetz eine Eigentumsübertragung an Dr.R***** wegen seiner Ausländereigenschaft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, die aber mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erteilt werde. Es wurde deshalb vereinbart, daß Dr.R***** die Liegenschaft zur Errichtung eines Einfamilienhauses überlassen wird und eine Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an ihn im Erbweg erfolgen soll. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz sah nämlich in der damals gültigen Fassung eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde beim Eigentumserwerb auf Grund gesetzlicher, letztwilliger oder erbvertragsrechtlicher Erbfolge grundsätzlich nicht vor (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, TirGVG 1970, Landesgesetzblatt 4 aus 1971,). Den vereinbarten Kaufpreis für die Liegenschaft im Betrage von S 1,000.000,- erhielt der Beklagte am 27.7.1981. Ein am 2.1.1982 geschlossener Darlehensvertrag über einen Betrag von S 997.500,- sollte keine Rechtswirkung entfalten. Der Beklagte trat in der Folge als Bauwerber gegenüber der Gemeinde E***** auf und erwirkte einen Baubescheid für ein Einfamilienhaus, das den Vorstellungen Dr.R***** entsprach; dieser stellte die zur Errichtung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel in der Gesamthöhe von S 3,748.100,- zur Verfügung. Der Beklagte errichtete vereinbarungsgemäß ein Testament, in dem er die Liegenschaft Dr.R***** vermachte. Die gesamte Vorgangsweise erfolgte im gegenseitigen Vertrauen. Eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde für die Einräumung des Rechtes bzw die Erteilung der Zustimmung an Dr.R*****, auf dem Grund des Beklagten ein Bauwerk zu errichten, wurde weder eingeholt noch beantragt. Der Beklagte ist nach wie vor zur Einhaltung seiner Zusage, Dr.R***** die Liegenschaft im Erbwege zu vermachen, bereit. Der ursprünglich auch ins Auge gefaßte langfristige Bestandvertrag wurde aber nicht geschlossen.
Das Einfamilienhaus wurde nach seiner Fertigstellung von den Eheleuten R***** für jeweils einige Tage im Jahr als Ferienhaus verwendet. Das Grundstück samt Haus und Einbaumöbeln hat unter Berücksichtigung eines Abschlages für den beschränkten Käuferkreis und die Bebauung einen Verkehrswert von insgesamt S 4,539.970,-.
Die Eheleute Dr.R***** standen mit der klagenden Bank in Geschäftsbeziehung und nahmen von ihr Kredite, ua auch im Zusammenhang mit dem Haus in E*****, in Anspruch. Per 27.1.1987 hafteten darauf DM 734.728,69 aus. Am 12.8.1988 traten die Eheleute Dr.R***** der klagenden Bank zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung alle Ansprüche gegen den Beklagten aus geleisteten Zahlungen, ungerechtfertigter Bereicherung sowie sonstige Ansprüche irgendwelcher Art, die mit der Erstellung oder Unterhaltung des Objektes in E***** im Zusammenhang stehen, mit allen Rechten unwiderruflich ab.
Die klagende Bank begehrte mit ihrer am 20.9.1988 eingebrachten Klage vom Beklagten zuletzt S 4,516.681,- sA Zug um Zug gegen Räumung der Liegenschaft. Die Eheleute Dr.R***** hätten an der Liegenschaft Eigentum oder zumindest andere dingliche Rechte erwerben wollen. Dies sei auf Grund des Tiroler Grundverkehrsgesetzes nicht möglich. Der Beklagte sei daher um die Klagesumme bereichert, verweigere aber die Rückzahlung.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet im wesentlichen ein, zwischen den Eheleuten Dr.R***** und ihm sei schon im Hinblick auf die grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen, über die beide informiert gewesen seien, kein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Sie hätten einen Bestandvertrag unter Zinsvorauszahlung von S 1,000.000,-, die als Darlehen tituliert worden sei, geschlossen. Dieser Bestandvertrag sei nach wie in Kraft. Überdies hätten sie mündlich vereinbart, daß die Eheleute Dr.R***** das Grundstück im Erbweg erhalten sollten. Er, der Beklagte, stehe nach wie vor zu seinem Wort.
Im übrigen hätten die Eheleute Dr.R***** auf eigenes Risiko investiert. Ein allfälliger Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten könnte nur darin bestehen, daß er den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft abzuführen habe, wobei aber ein die Summe von S 4,748.100,- überschreitender "Überling" an ihn auszufolgen sei. Die Geltendmachung von Zinsen sei überhaupt ungerechtfertigt, da das Haus von Dr.R***** vom ersten Tag an allein benützt worden sei.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Partei den Klagebetrag samt Zinsen Zug um Zug gegen Räumung der Liegenschaft zu bezahlen und wies ein Zinsenmehrbegehren ab. Es meinte, ein Rechtsgeschäft, mit dem die Genehmigungsbedürftigkeit des Liegenschaftserwerbes durch Ausländer umgangen werden solle, sei unwirksam; bei der gewählten Konstruktion (geplanter Erwerb im Erbweg) habe es sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens keine Folge, änderte aber in Stattgebung der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil im Sinn der gänzlichen Klageabweisung ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Die hier verfolgten Rückabwicklungsansprüche aus einem als nichtig angesehenen Vertrag seien durch die Abtretungserklärung gedeckt und somit von der Abtretung mitumfaßt. Auf Grund einer generellen Bewilligung der Österreichischen Nationalbank sei die Abtretung auch devisenrechtlich genehmigt worden. Die Prüfung der kollisionsrechtlichen Fragen ergebe, daß die Abrede zwischen Dr.R***** und dem Beklagten sowie die daraus abgeleiteten Ansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, das auch den Grundverkehr mit Ausländern regle, hätten im übrigen auch unabhängig vom Vertragsstatut zu gelten.
Zwischen dem Beklagten und Dr.R***** sei in Wahrheit ein Kaufvertrag geschlossen und der Kaufpreis bereits entrichtet worden; die Parteien seien sich der Bewilligungsbedürftigkeit des Geschäftes durch die Grundverkehrsbehörde bewußt gewesen, hätten aber mit einer Bewilligung nicht gerechnet und deshalb auch nicht um eine solche angesucht; ein derzeitiges Unterbleiben der Verbücherung des Eigentumsrechtes für Dr.R***** hätten sie in Kauf genommen und - um eine solche wenigstens nach dem Ableben des Beklagten zu erreichen - den Aus- und Umweg einer letztwilligen Verfügung des Beklagten zugunsten des Dr.R***** eingeschlagen; Dr.R***** sei bis dorthin eine (de facto) eigentümerähnliche Nutzung der Liegenschaft ermöglicht worden. Der tatsächlich intendierte und (freilich nur mündlich) zustande gekommene Kaufvertrag bedürfe nach § 3 Abs 1 lit a TirGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde; werde die Zustimmung versagt, sei der Rechtserwerb nichtig. Hingegen hätte der Rechtserwerb durch Erben und Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt der Abreden zwischen dem Beklagten und Dr.R***** sowie der Zahlung des Kaufpreises und der Errichtung der letztwilligen Verfügung zugunsten dris R***** nach der damals in Kraft gestandenen Fassung des § 3 Abs 2 lit a TirGVG nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurft. Eine Bewilligungspflicht für solche Fälle sei zwar in der Folge durch das LGBl 57/1983 eingeführt, jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.6.1988 wieder beseitigt worden, sodaß auch derzeit hiezu keine Bewilligungspflicht bestehe.Zwischen dem Beklagten und Dr.R***** sei in Wahrheit ein Kaufvertrag geschlossen und der Kaufpreis bereits entrichtet worden; die Parteien seien sich der Bewilligungsbedürftigkeit des Geschäftes durch die Grundverkehrsbehörde bewußt gewesen, hätten aber mit einer Bewilligung nicht gerechnet und deshalb auch nicht um eine solche angesucht; ein derzeitiges Unterbleiben der Verbücherung des Eigentumsrechtes für Dr.R***** hätten sie in Kauf genommen und - um eine solche wenigstens nach dem Ableben des Beklagten zu erreichen - den Aus- und Umweg einer letztwilligen Verfügung des Beklagten zugunsten des Dr.R***** eingeschlagen; Dr.R***** sei bis dorthin eine (de facto) eigentümerähnliche Nutzung der Liegenschaft ermöglicht worden. Der tatsächlich intendierte und (freilich nur mündlich) zustande gekommene Kaufvertrag bedürfe nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TirGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde; werde die Zustimmung versagt, sei der Rechtserwerb nichtig. Hingegen hätte der Rechtserwerb durch Erben und Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt der Abreden zwischen dem Beklagten und Dr.R***** sowie der Zahlung des Kaufpreises und der Errichtung der letztwilligen Verfügung zugunsten dris R***** nach der damals in Kraft gestandenen Fassung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TirGVG nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurft. Eine Bewilligungspflicht für solche Fälle sei zwar in der Folge durch das Landesgesetzblatt 57 aus 1983, eingeführt, jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.6.1988 wieder beseitigt worden, sodaß auch derzeit hiezu keine Bewilligungspflicht bestehe.
Damit sei aber für den Standpunkt des Beklagten, wonach kein der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfendes Rechtsgeschäft vorliege, nichts gewonnen. Zutreffend habe nämlich das Erstgericht ein Umgehungsgeschäft angenommen, dessen Wesen gerade darin liege, daß Gesetzesbestimmungen zwar formal beachtet, aber dennoch objektiv Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbotes (der umgangenen Norm) durch das Rechtsgeschäft vereitelt werden (JBl 1988, 250 ua). Im vorliegenden Fall habe sich das aufeinander abgestimmte Verhalten nicht darauf beschränkt, einen letztwilligen Eigentumserwerb durch Dr.R***** zu ermöglichen, sondern es habe sich der Beklagte erst gegen Bezahlung eines "Kaufpreises" für die Liegenschaft zu der letztwilligen Verfügung bereit gefunden und dris R***** sei immerhin eine so weit wie möglich eigentümerähnliche Verfügung und Nutzung, insbesondere die Erbauung und Bewohnung eines Hauses auf der Liegenschaft, ermöglicht worden. Daß dies alles zusammengenommen den Intentionen des TirGVG zuwiderlaufe, könne nicht bezweifelt werden.
Bei einem Umgehungsgeschäft nehmen die Parteien vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf, die ihren wahren wirtschaftlichen Zielen nicht entsprechen, weil anders der angestrebte Erfolg - Umgehung des Gesetzes - nicht zu erreichen sei (SZ 60/158 ua). Daß Dr.R***** mit der letztwilligen Verfügung nicht alles habe erreichen können, was ihm durch einen Kaufvertrag (im Falle seiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) zugekommen wäre, stehe daher der Annahme eines Umgehungsgeschäftes nicht entgegen.
Nach neuerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei jedes Umgehungsgeschäft schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig. Das Umgehungsgeschäft unterliege vielmehr nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei. Wenn das umgangene Geschäft, wie hier, bis zur Versagung durch die grundverkehrsbehördliche Bewilligung aufschiebend bedingt sei, träfe dies auch auf das Umgehungsgeschäft zu: es sei dann in seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt werde, daß es keiner Genehmigung bedürfe. Dies gelte auch dann, wenn die Parteien nach ihren Intentionen eine Befassung der Grundverkehrsbehörde gerade vermeiden wollten, weil dies die Behörde nicht hindere, eine Vereinbarung so zu behandeln, wie sie in Wahrheit beabsichtigt war (SZ 60/158 ua).
Im vorliegenden Fall sei zwischen dem Beklagten und Dr.R***** ein Kaufvertrag intendiert und der Kaufpreis bereits bezahlt worden. Eine Genehmigung dieses Kaufvertrages durch die Grundverkehrsbehörde sei noch immer möglich; der Schwebezustand sei daher bis zu einer Entscheidung noch aufrecht. Bis dahin seien beide Parteien verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um dem geschlossenen Vertrag Wirksamkeit zu verschaffen (SZ 60/6 ua); während des Schwebezustandes könne sich kein Teil einseitig von dem Vertrag lösen (JBl 1978, 259 ua). Die klagende Partei sei nicht irgendein "Dritter", sondern habe die Forderung von Dr.R***** im Zessionsweg erworben; sie müsse sich daher alle Einwendungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Dr.R***** und dem Beklagten ergeben, entgegenhalten lassen; ein Antrag des Zedenten um grundverkehrsbehördliche Genehmigung sei noch immer möglich. Es sei daher der klagenden Partei derzeit versagt, Folgen einer Nichtigkeit geltend zu machen und das für die Überlassung der Liegenschaft geleistete Entgelt zurückzuverlangen. Gleiches gelte für die übrigen geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche, da auch für diese die Nichtigkeit der getroffenen Abreden wegen Verstoßes gegen das Tiroler Grundverkehrsgesetz Voraussetzung wäre. Die Klage sei daher jedenfalls verfrüht eingebracht worden (SZ 60/158 ua). Auf die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der allfälligen Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung und auf die dahingehenden Vorstellungen der vertragschließenden Parteien könne es nicht ankommen, da eine solche Zustimmung zumindest nicht von vornherein auszuschließen sei.
Das Berufungsgericht setzte sich dann detailliert mit etlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auseinander und legte dar, daß diese Entscheidungen andere Fallkonstellationen beträfen (Dritte seien Prozeßparteien und wollten Rechtsfolgen aus dem mit Nichtigkeit bedrohten Vertrag ableiten; die Genehmigung sei inzwischen ausgeschlossen; Treuhandfälle, bei denen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erschlichen worden sei. Näheres siehe S. 32 bis 35 des Berufungsurteils). Es ließ die Revision zu, weil nach seiner Meinung zur Frage, ob ein "Schwebezustand" auch dann vorliege, wenn die vertragschließenden Parteien gar nicht beabsichtigt hätten, um eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung anzusuchen, keine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, es im voll klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Die beklagte Partei stellt den Hauptantrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, und begehrt hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.