Rechtssatz RS0108481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108481
Entscheidungsdatum
09.08.2011
Rechtssatz
Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 184/97f
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
Veröff: SZ 70/183
- 4 Ob 52/11t
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 52/11t
Vgl auch
- 4 Ob 82/11d
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 82/11d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108481
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00184_97F0000_001